Katzenschutz
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Mietrecht: Das Halten von Hund und Katze ist zustimmungspflichtig
Seitdem sich Tierfreunde online bei TASSO Rechtstipps zur Tierhaltung holen können, zeigt sich, dass ein Gebiet besonders gefragt ist: die Tierhaltung im Mietrecht.
Immer wieder melden sich Tierhalter, die laut Mietvertrag keine oder nur eine begrenzte Anzahl an Hunden oder Katzen halten dürfen und sich dennoch ein bzw. mehr als die erlaubte Anzahl anschaffen und fragen, was der Vermieter dagegen unternehmen kann. „Die Antwort darauf ist recht naheliegend“, so Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries.
„Der Mieter verstößt gegen den von ihm unterschriebenen Vertrag und muss die Konsequenzen tragen. Der Vermieter kann die sofortige Abschaffung des Tieres fordern oder gegebenenfalls sogar den Mietvertrag kündigen“, so Fries weiter.
Auch wenn im Mietvertrag eine Zustimmung des Vermieters vereinbart wurde, sollte man nicht leichtfertig einen Welpen oder eine Katze anschaffen und auf die Wirkung des sprichwörtlichen Dackelblicks beim Vermieter hoffen. Selbst für den Fall, dass die entsprechende Vertragsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, so muss der Vermieter dennoch vorher um Erlaubnis gefragt werden.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach eindeutig entschieden, dass zwar die Kleintierhaltung (Fische, Meerschweinchen, Sittiche etc.) nicht per Mietvertrag verboten werden kann. Die Hunde- und Katzenhaltung ist davon nicht betroffen und kann sehr wohl gänzlich verboten oder von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden.
„Jeder verantwortungsbewusste Tierhalter, der eine entsprechende Tierhaltungs-Klausel in seinem Mietvertrag unterschrieben hat, sollte sich unbedingt vor der Anschaffung des Haustieres mit seinem Vermieter auseinandersetzen und Ausnahmen oder Genehmigungen immer schriftlich festhalten“, rät Fries eindringlich, da es selten eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung durch die Gerichte gibt.
TASSO e.V.
Frankfurter Str. 20 - 65795 Hattersheim - Germany
Telefon: +49 (0)6190 93 73 00 - Telefax: +49 (0)6190 93 74 00
Email: info@tasso.net - Website: www.tasso.net
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Immer wieder melden sich Tierhalter, die laut Mietvertrag keine oder nur eine begrenzte Anzahl an Hunden oder Katzen halten dürfen und sich dennoch ein bzw. mehr als die erlaubte Anzahl anschaffen und fragen, was der Vermieter dagegen unternehmen kann. „Die Antwort darauf ist recht naheliegend“, so Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries.
„Der Mieter verstößt gegen den von ihm unterschriebenen Vertrag und muss die Konsequenzen tragen. Der Vermieter kann die sofortige Abschaffung des Tieres fordern oder gegebenenfalls sogar den Mietvertrag kündigen“, so Fries weiter.
Auch wenn im Mietvertrag eine Zustimmung des Vermieters vereinbart wurde, sollte man nicht leichtfertig einen Welpen oder eine Katze anschaffen und auf die Wirkung des sprichwörtlichen Dackelblicks beim Vermieter hoffen. Selbst für den Fall, dass die entsprechende Vertragsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, so muss der Vermieter dennoch vorher um Erlaubnis gefragt werden.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach eindeutig entschieden, dass zwar die Kleintierhaltung (Fische, Meerschweinchen, Sittiche etc.) nicht per Mietvertrag verboten werden kann. Die Hunde- und Katzenhaltung ist davon nicht betroffen und kann sehr wohl gänzlich verboten oder von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden.
„Jeder verantwortungsbewusste Tierhalter, der eine entsprechende Tierhaltungs-Klausel in seinem Mietvertrag unterschrieben hat, sollte sich unbedingt vor der Anschaffung des Haustieres mit seinem Vermieter auseinandersetzen und Ausnahmen oder Genehmigungen immer schriftlich festhalten“, rät Fries eindringlich, da es selten eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung durch die Gerichte gibt.
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