Katzenliebhaber
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Die für die Vermittlung von Tieren von einem gemeinnützigen Tierschutzverein erhobenen Gebühren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18.04.2011 (14 V 4072/10) der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar dem vollen Regelsteuersatz mit 19 %.
Die Vermittlung der Tiere wurde dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Ein Zweckbetrieb wäre nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der Tierschutz werde aber nach dem Tätigkeitsbericht des Vereins auch durch andere Maßnahmen erfüllt, so dass die Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel zur Zweckverwirklichung ist.
Aus der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere im Ausland folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %), wenn vorrangig eine entgeltliche Tiervermittlung zur Hauptaktivität des Vereins wird.
Der gemeinnützige Verein vermittelte Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr. Er betrieb jedoch im Inland kein eigenes Tierheim oder eine Pflege- oder Betreuungsstelle selbst oder durch Hilfspersonen. Er “vermittle” die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben. Die diversen Vermittlungsleistungen und erzielten Einnahmen aus der Erhebung von verschiedenen leistungsbezogenen Schutzgebühren konnten daher nicht als Entgelte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Die Anwendung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wurde vom FG abgelehnt. Dies auch mit Hinweis darauf, dass der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz und potenziellem Wettbewerb zu Tierhändlern steht.
Der Verein konnte zudem nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 AO, dies zur Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, anerkannt werden, da diese Mittelbeschaffung in der Vereinssatzung fehlte.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.
Quellen:
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.4.2011, 14 V 4072/10
Gesamte Entscheidung: http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=112466
Gemeinnütziger Tierschutzverein: Kein ermäßigter Steuersatz für Tiervermittlungen gegen Schutzgebühr!
Mitteilung von RA Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg (www.stilz-partner.de)
http://www.redmark.de/verein//newsDetails?newsID=1315489674.18&chorid=00560203
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Die Vermittlung der Tiere wurde dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Ein Zweckbetrieb wäre nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der Tierschutz werde aber nach dem Tätigkeitsbericht des Vereins auch durch andere Maßnahmen erfüllt, so dass die Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel zur Zweckverwirklichung ist.
Aus der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere im Ausland folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %), wenn vorrangig eine entgeltliche Tiervermittlung zur Hauptaktivität des Vereins wird.
Der gemeinnützige Verein vermittelte Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr. Er betrieb jedoch im Inland kein eigenes Tierheim oder eine Pflege- oder Betreuungsstelle selbst oder durch Hilfspersonen. Er “vermittle” die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben. Die diversen Vermittlungsleistungen und erzielten Einnahmen aus der Erhebung von verschiedenen leistungsbezogenen Schutzgebühren konnten daher nicht als Entgelte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Die Anwendung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wurde vom FG abgelehnt. Dies auch mit Hinweis darauf, dass der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz und potenziellem Wettbewerb zu Tierhändlern steht.
Der Verein konnte zudem nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 AO, dies zur Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, anerkannt werden, da diese Mittelbeschaffung in der Vereinssatzung fehlte.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.
Quellen:
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.4.2011, 14 V 4072/10
Gesamte Entscheidung: http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=112466
Gemeinnütziger Tierschutzverein: Kein ermäßigter Steuersatz für Tiervermittlungen gegen Schutzgebühr!
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