Kann Tierschutz so weiterbetrieben werden?

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Die für die Vermittlung von Tieren von einem gemeinnützigen Tierschutzverein erhobenen Gebühren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18.04.2011 (14 V 4072/10) der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar dem vollen Regelsteuersatz mit 19 %.

Die Vermittlung der Tiere wurde dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Ein Zweckbetrieb wäre nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der Tierschutz werde aber nach dem Tätigkeitsbericht des Vereins auch durch andere Maßnahmen erfüllt, so dass die Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel zur Zweckverwirklichung ist.

Aus der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere im Ausland folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %), wenn vorrangig eine entgeltliche Tiervermittlung zur Hauptaktivität des Vereins wird.

Der gemeinnützige Verein vermittelte Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr. Er betrieb jedoch im Inland kein eigenes Tierheim oder eine Pflege- oder Betreuungsstelle selbst oder durch Hilfspersonen. Er “vermittle” die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben. Die diversen Vermittlungsleistungen und erzielten Einnahmen aus der Erhebung von verschiedenen leistungsbezogenen Schutzgebühren konnten daher nicht als Entgelte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Die Anwendung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wurde vom FG abgelehnt. Dies auch mit Hinweis darauf, dass der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz und potenziellem Wettbewerb zu Tierhändlern steht.

Der Verein konnte zudem nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 AO, dies zur Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, anerkannt werden, da diese Mittelbeschaffung in der Vereinssatzung fehlte.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.

Quellen:
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.4.2011, 14 V 4072/10
Gesamte Entscheidung: http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=112466

Gemeinnütziger Tierschutzverein: Kein ermäßigter Steuersatz für Tiervermittlungen gegen Schutzgebühr!
Mitteilung von RA Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg (www.stilz-partner.de)
http://www.redmark.de/verein//newsDetails?newsID=1315489674.18&chorid=00560203


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wenn man eine "reine vermittlung" betreibt und keine "kosten" gegenrechnen kann, dann wird man steuerpflichtig. aber es gibt immer wege steuerfrei zu arbeiten.
 
In diesem Fall ist es ja kein Tierheim, sondern eine reine "Vermittlungsagentur" ohne Heim, ohne Pflegestellen, sprich, rein organisatorische Abwicklung. Insofern soagr versändlich, zumal wenn es die einzige Tätigkeit des Vereins ist.
 
Ob jetzt gemeinnützig oder nicht, Einnahmen unterliegen zunächst immer der Umsatzsteuer. Im Urteil ging es ja um die ermässigte UST, die da wohl nicht zum tragen kommt.
Es ist eigentlich nur eine Sache der richtigen Buchführung: Wenn ich Einnahmen habe und UST abführe, dann kann ich die Kosten, die ebenfalls mit UST belegt sind, gegen rechnen. Bei einem gemeinnützigen Verein hält sich das ja in der Regel die Waage, so dass man zwar zunächst bezahlt, das Geld dann aber wieder bekommt.
 
In diesem Fall ist es ja kein Tierheim, sondern eine reine "Vermittlungsagentur" ohne Heim, ohne Pflegestellen, sprich, rein organisatorische Abwicklung. Insofern soagr versändlich, zumal wenn es die einzige Tätigkeit des Vereins ist.

Das ist wohl genau der entscheidende Punkt:

"Der Antragsteller betreibe weder im In- noch im Ausland Tierheime, Pflege- oder Betreuungsstellen selbst oder durch Hilfspersonen. Er "vermittle" die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben."

Zitat aus dem Urteil.

Edit:

Noch komplizierter. Die zwei entscheidenden Sätze dürften wohl sein:"er Antragsteller werbe im Inland damit, dass Tiere bei Abgabe nicht den Umweg über ein Tierheim machen müssten, sondern direkt von einem Haushalt in den nächsten gelangten. Die satzungsmäßige Darstellung stimme mit der tatsächlichen Geschäftsführung nicht überein."
 
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