*Bailey*
Erfahrener Benutzer
- Mitglied seit
- 2. Mai 2014
- Beiträge
- 955
Keine Ahnung ob das hier her gehört:
Bundestierschutzgesetz Tierhalteverordnung § 12 (Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen) Punkt 10:
“Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben”. (soll wohl noch geändert werden in: ohne Besitzer = Streuner)
Hier sollen die Strafen wohl zwischen 70 und 3750 Euro liegen😉
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
• Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
….
• Verkaufsverbot von Tieren (gilt wohl auch für Onlineinserate 😉)
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.
Bundestierschutzgesetz Tierhalteverordnung § 12 (Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen) Punkt 10:
“Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben”. (soll wohl noch geändert werden in: ohne Besitzer = Streuner)
Hier sollen die Strafen wohl zwischen 70 und 3750 Euro liegen😉
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
• Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
….
• Verkaufsverbot von Tieren (gilt wohl auch für Onlineinserate 😉)
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.
Zuletzt bearbeitet: