Habe nur das gefunden:
Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig
und kaum nachweisbar. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige
Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht.
In der Praxis wird deshalb
zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges
nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren
und zu versorgen ist.“ Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem
zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede
aufgefundene Katze muß eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden.
Es besteht die
Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird.
Sollte keine Vermißtenanzeige
beim Fundbüro vorliegen, muß das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die
Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim erfolgen oder der
Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht
unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs--
und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten.
Zu den Tierarztkosten
gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach § 6,
Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger
Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.
Kostenträger Fundtier:
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der
Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der
Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit
von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen.
Die Gesetze gelten für alle Haustiere,
so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde eine
Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur
Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In
komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.
Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere
unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
LG