Unsere Meldody und das Rechtsdrama!Hilfe

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Kimmyscoonis

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26. September 2012
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Guten Tag,
Ich habe mal eine Frage.
Wir haben uns eine Katze gekauft namens Melody sie ist eine reinrassige Maine Coon Dame. Wir sind auf sie doch eine Anzeige gestoßen.
Da hatte sie aber noch Haare usw.
Als wir sie abgeholt haben war sie und ihre Katzenkinder komplett rasiert und verpilzt.
Ich konnte trotzdem nicht nein sagen und habe mich ihr angenommen.:glubschauge:


Nun habe ich sie nur Angezahlt mit 80 Euro noch offen sind 200 Euro.
Mir wurde gesagt, dass ich erstmal mit ihr zum Tierarzt gehen kann und das sie die Tierarztkosten die noch anfallen vom Kaufpreis abzieht. Und wenn Melody gesund ist und ich den Rest bezahlt habe bekommt sie auch ihre Papiere und ihren Stammbaum. Sie hat aber auch gesagt, dass Melodys Pilz schon fast vollständig verheilt wäre!!!!

Mein Mann ist ein bisschen Misstrauisch geworden weil sie sich ständig Widersprochen hat in späteren Gesprächen.

1) Der Pilz war noch ganz und garnicht verheilt. Muss noch voll behandelt werden. 5 Wochen oral.

Verkäuferin sagt erst: Sie wurde Oral behandelt dann sagt sie ihr Tierarzt meinte sie müsste nicht Oral behandelt werden.
Auch nachfragen Melodys Arztpapieren, die haben wir bis heute nicht.

2) Die Papiere bekommen wir wenn die Katze bezahlt ist.

Wir haben gegooglt wo Melody herkommt und haben bei der Züchterin angerufen.

Die Züchterin hat die Papiere noch weil die Melody eine Zuchtkatze ist und die ander Besitzerin noch keinen Cent von den 500 euro Kaufpreis bezahlt hat. Sie wollen die Katze bei ihr deshalb bald abholen.
Da habe ich sie erstmal aufgeklärt, dass ich ihre Katze habe.
Dabei hätte sie Melody nicht mal verkaufen dürfen weil das Vertraglich festgehalten wurde.

Die Züchterin will die Katze aber nun nicht mehr aufgrund des Pilzes.
Will aber auch nicht,dass ich der anderen Besitzerin die Katze aushändige geschweige die 200 Euro überweise.

Meine Fragen sind nun. Ist der Vertrag mit der ich diesen abgeschlossen habe überhaupt rechtswirkend.
Wenn die Katze abgeholt wird was ist mit meiner Anzahlung?
Wenn ich die Katze aber nun behalten möchte kann die Züchterin mehr Geld für Sie verlangen?

Wäre dankbar über Antworten:smile:
 
A

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Püh, also meiner Meinung nach hast du die Katze rechtmäßig, im guten Glauben, erworben. Wackelig finde ich nur, dass die Zahlung nicht geklärt ist. Hast du schriftlich, dass ihr die TA-Kosten abziehen dürft?

Die wirkliche Eigentümerin muss die Kaufpreisgeschichte von 500 € auf jeden Fall mit der Verkäuferin klären, damit habt ihr ja nichts zu tun.

Es sind ja zwei Rechtsgeschäfte. 1. Wirkliche Besitzerin und Verkäuferin; 2. Verkäuferin und ihr
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja.... Mal als krasses Beispiel: Heelerware (also Diebesgut) darf man auch nicht behalten, selbst wenn es in gutem Glauben gekauft wurde... Ich weiss der Vergelich hinkt etwas, wollte nur damit sagen, dass ich da nicht so sicher wäre, ob das eine mit dem anderen nichts zu tun hat... Schwierig...
 
habt ihr eine Rechtschutzversicherung?
die würde ich dann bemühen und den Anwalt das klären lassen.
 
Die Züchterin ist die Eigentümerin, da der Vertrag von der Frau wo du sie her hast, ihren Vertrag mit der Züchterin nicht eingehalten hat. Nun da sie aber die Katze nicht mehr will und die andere Frau auch nicht, würde ich nochmal mit der Züchterin sprechen,..

Aber würde eine Rechtsschutzhilfe oder bei der Verbrauerzentrale anrufen..
 
Tja, in einem Tierheim oder Tierschutzverein wäre das nicht passiert....... Sorry aber ich konnte nicht anders😡
 
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Anwalt würde sicher nicht schaden, zumindest kann man sich ja beraten lassen.

Auszug Wikipedia:

Sachenrecht

Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. Ein Erwerber kann von einem Veräußerer, der nicht Eigentümer, aber Besitzer ist, Eigentum an der Sache erwerben. Der Besitz des Veräußerers an der Sache bildet hier den „Rechtsschein“ des Eigentums, auf den der Erwerber vertrauen darf. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber gutgläubig in Bezug auf das Eigentumsrecht des Veräußerers ist. Er darf also weder wissen, noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so § 932 Abs. 2 BGB. Damit trifft das Gesetz eine Definition des „Guten Glaubens“. Ausnahmsweise ist der gutgläubige Erwerb allerdings ausgeschlossen, wenn die Sache dem richtigen Eigentümer abhandengekommen – also etwa gestohlen worden – ist, bestimmt § 935 BGB.
 
Nach meinem Kenntnisstand stimme ich Melcorrado zu! 🙁

Diese Vorgehensweise ist leider sehr bei Pferden bekannt, die z.B. in gutem Glauben irgendwo auf einem Gnadenhof untergebracht worden sind oder die Besitzer einer VERMITTLUNG eines Verkaufs zugestimmt haben.

Dazu gibt es m.W. div. Urteile, die grundsätzlich so aussahen, dass ein gutgläubiger Erwerb leider nicht schützt und die Tierchen an den Besitzer zurück gingen, sofern es keine anderweitige vergleichsweise Lösung gab.

Kimmy, ich würde mich an Deiner Stelle auch einmal rechtllich beraten lassen! Frag doch sonst auch mal beim Tierschutz an; dort besteht oft auch Kenntnis über derartige Vorgehensweisen.
 

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