Danke fĂŒr eure Antworten.
Hier habt ihr die Antwort von Tier im Recht. Das sind antwĂ€lte die sich auf so was spezialisiert haben was tiere und haltet fĂŒr rechte haben.
Merkofer
Vielen Dank fĂŒr Ihre Nachricht und das Interesse an der Stiftung fĂŒr das Tier im Recht (TIR). Es tut mir sehr leid zu hören, dass Ihre Nachbarin so gegen Ihren Kater und Sie vorgeht.
Nachfolgend versuche ich, Ihnen Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen aufzuzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.
FreigÀngerkatzen
GrundsĂ€tzlich gilt zwar, dass der Tierhalter fĂŒr den von seinem Tier angerichteten Schaden haftet. Unter bestimmten UmstĂ€nden muss er aber trotzdem nicht oder nur teilweise dafĂŒr aufkommen: Dann nĂ€mlich, wenn er nachweisen kann, dass er alles in seiner Macht Stehende vorgekehrt hatte, um den Schaden abzuwenden, und dieser aus unvorhersehbaren GrĂŒnden dennoch eingetreten ist. Juristisch wird hier von einem Entlastungsbeweis gesprochen. Der Entlastungsbeweis gelingt, wenn der Tierhalter alle nach den UmstĂ€nden gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres walten lassen oder wenn der Schaden auch bei Beachtung aller Aufmerksamkeit eingetreten wĂ€re. Kurz: der Halter haftet nicht, wenn er sein Tier genĂŒgend ĂŒberwacht hat. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis beurteilen sich jeweils nach den konkreten UmstĂ€nden des Einzelfalls und objektiven Kriterien, wobei die Gerichtspraxis hier einen strengen Massstab anlegt. Entscheidend ist, was ein vernĂŒnftiger und umsichtiger Tierhalter in derselben Situation zur Schadensvermeidung vorgekehrt hĂ€tte. Ein aus der subjektiven Sicht des Halters entschuldbares Verhalten oder ĂŒbliche Vorsichtsmassnahmen allein befreien ihn noch nicht von der Haftung.
Bei Katzen verhĂ€lt es sich bezĂŒglich der Sorgfaltspflicht etwas anders, weil sie sich im Gegensatz zu Hunden kaum erziehen und ĂŒberwachen lassen. Hier wĂ€re es unverhĂ€ltnismĂ€ssig, wenn ihr EigentĂŒmer sie stĂ€ndig beaufsichtigen mĂŒsste. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind daher nicht so streng wie bei Hunden. Verursacht eine frei umherlaufende Katze beispielsweise LackschĂ€den an einem fremden Auto oder schnappt sie sich Fische aus Nachbars Gartenteich, mĂŒssen der Wageninhaber beziehungsweise der Nachbar die Kosten vermutlich selber tragen. Der Katzenhalter wird zumindest bei wiederholten SchĂ€digungen zwar eher haftpflichtig, gesamthaft ist die Situation aber dennoch unbefriedigend und den guten nachbarlichen Beziehungen natĂŒrlich wenig zutrĂ€glich. Um Streitigkeiten unter Nachbarn zu vermeiden, wird Haltern von Katzen mit Freilauf empfohlen, die von ihren Tieren verursachten SchĂ€den freiwillig zu ĂŒbernehmen oder eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen, die die SchĂ€den bis zu einem gewissen Betrag auch dann deckt, wenn der Tierhalter eigentlich gar nicht haftbar ist.
Ein Schaden kann auch bei Tierarztkosten angenommen werden, wenn diese infolge eines Kampfs zwischen Katzen entstanden sind. Jedoch mĂŒsste die Nachbarin beweisen können, dass die Verletzungen von Ihrem Kater stammen, wenn sie Sie dafĂŒr haftbar machen will.
Wie oben erwĂ€hnt hat jeder Tierhalter eine Sorgfaltspflicht, so auch Ihre Nachbarin wie auch Sie. Betreffend das weitere Vorgehen und die Frage, ob Sie Ihren Kater nun einsperren mĂŒssten oder die Nachbarin ihre Katzen kann ich nur raten, ein persönliches GesprĂ€ch mit der Nachbarin zu suchen. Eventuell können Sie zusammen einen Plan erarbeiten, sodass es zu möglichst wenig ZwischenfĂ€llen kommt. GrundsĂ€tzlich hĂ€tten nĂ€mlich sowohl Sie wie auch Ihre Nachbarin das Recht, die Katzen frei laufen zu lassen. Das Argument Ihrer Nachbarin, dass die alteingesessenen Katzen mehr Rechte hĂ€tten als Ihr Kater, hat keinen rechtlichen Hintergrund.
Fragen Sie doch mal bei Ihrem Tierarzt nach, möglicherweise hat er weitere VorschlÀge, falls ein GesprÀch nicht fruchtet oder nicht in Frage kommt.
Eventuell wĂ€re auch eine Verhaltenstherapeutin fĂŒr Katzen eine Möglichkeit?
TierquÀlerei und SachbeschÀdigung
Die TierquĂ€lerei nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist strafbar. Als strafbare TierquĂ€lerei gilt laut Art. 26 TSchG ein Tier zu misshandeln, zu vernachlĂ€ssigen, es unnötig zu ĂŒberanstrengen, dessen WĂŒrde in anderer Weise zu missachten oder auf qualvolle Art oder aus Mutwillen zu töten. Bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres kommt zudem eine Bestrafung wegen einer SachbeschĂ€digung nach Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Tiere gelten vom Recht her zwar nicht mehr als Sachen, sie werden aber dort, wo keine speziellen Vorschriften bestehen, nach wie vor wie Sachen behandelt. Aus diesem Grund der unpassende Terminus "SachbeschĂ€digung".
Wird eine TierquĂ€lerei nach Art. 26 TSchG beobachtet, sollte bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht werden. Dies kann in der Regel sowohl mĂŒndlich als auch schriftlich erfolgen. Es empfiehlt sich aber die Anzeige schriftlich einzureichen, da ihr dadurch mehr GlaubwĂŒrdigkeit zugesprochen wird. AllfĂ€lliges Beweismaterial wie Bilder oder Tonaufnahmen können somit auch gleich miteingereicht werden. Polizeibeamte sind allerdings verpflichtet, auch ĂŒber mĂŒndliche Anzeigen ein Protokoll zu verfassen. UnabhĂ€ngig davon, in welcher Form eine Anzeige eingereicht wird, muss die Polizei eine Strafuntersuchung veranlassen, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte fĂŒr eine Straftat vorliegen. TierquĂ€lerei ist ein Offizialdelikt; d.h. Polizeibeamte mĂŒssen den Anhaltspunkten nachgehen. Ob und wie die allenfalls begangene Tat zu bestrafen ist, liegt dann allerdings im Ermessen der Untersuchungsbehörden und Gerichte. Die SachbeschĂ€digung ist - im Gegensatz zu einem Tierschutzdelikt - ein sogenanntes Antragsdelikt. Damit ein solches strafrechtlich verfolgt wird, bedarf es eines Strafantrags der geschĂ€digten Person.
WĂŒrde die Nachbarin ihre Drohung, Ihren Kater totzuschlagen, wahrmachen, wĂŒrde sie sich der SachbeschĂ€digung nach StGB und wahrscheinliche auch der mutwilligen Tötung und somit der TierquĂ€lerei nach TSchG schuldig machen. Eine mutwillige Tötung kann angenommen werden, wenn der TĂ€ter aus einem verwerflichen Beweggrund und besonders rĂŒcksichtslos handelt, bspw. aus Trotz, Gemeinheit, GefĂŒhl- und Mitleidlosigkeit, Ăbermut, Gedankenlosigkeit etc. Zudem kann eine qualvolle Tötung vorliegen, wenn das Tier dabei Schmerzen oder LeidenszufĂŒgungen seelischer Art erfĂ€hrt, was bei einer nicht fachgerechten Tötung oft der Fall ist. Meines Erachtens wĂŒrde sich Ihre Nachbarin somit nicht nur der SachbeschĂ€digung, sondern auch der TierquĂ€lerei schuldig machen, sollte sie ihre Drohung tatsĂ€chlich ausfĂŒhren.
Am besten sprechen Sie die rechtliche Situation im GesprĂ€ch mit Ihrer Nachbarin gleich auch an. Nehmen Sie eine Vertrauensperson an das GesprĂ€ch mit. Somit hĂ€tten Sie eine Zeugin fĂŒr den Fall der FĂ€lle. Noch besser wĂ€re natĂŒrlich, wenn Sie das GesprĂ€ch aufnehmen wĂŒrden, dann könnte spĂ€ter ganz klar determiniert werden, dass Sie mit der Nachbarin dieses GesprĂ€ch gefĂŒhrt haben und die Nachbarin auf Band sozusagen aussprechen muss, dass sie ein Problem mit Ihrem Kater hat. NatĂŒrlich mĂŒssen Sie die Nachbarin fragen, ob Sie das GesprĂ€ch aufnehmen dĂŒrfen, da dies sonst gegen die Persönlichkeitsrechte verstösst (am besten die Zustimmung der Nachbarin zur Aufnahme auf dem Band gleich mitaufnehmen).
NatĂŒrlich sind das alles Behelfe fĂŒr den Fall, das die Nachbarin ihre Drohung wahrmachen wĂŒrde und tun nicht viel zur Sache, dass sich Ihr Kater in Gefahr befinden könnte, wenn er wieder Freigang hat. Ich empfehle Ihnen deshalb, bis Sie ein GesprĂ€ch mit dieser Nachbarin fĂŒhren können, Ihren Kater im Haus zu behalten. So gehen Sie sicher kein Risiko ein. LĂ€uft das GesprĂ€ch nicht gut oder kann aufgrund verhĂ€rteter Fronten gar nicht durchgefĂŒhrt werden, könnten Sie auch schon mal eine Meldung bei der Polizei machen. Zwar wurden seitens der Nachbarin noch keine strafbaren Handlungen (evtl. wĂŒrde schon eine Drohung gemĂ€ss Art. 180 StGB in Frage kommen, doch könnte dies schwierig sein zu beweisen) ausgefĂŒhrt, vielleicht könnte aber ein Besuch der Polizei dennoch beeindrucken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen AusfĂŒhrungen weiterhelfen und stehe fĂŒr RĂŒckfragen gerne zur VerfĂŒgung.
Freundliche GrĂŒsse
Jeanine Eggler
Stiftung fĂŒr das Tier im Recht (TIR)
Jeanine Eggler
MLaw, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin
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