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lulu39
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Tierschützer gewinnen vor Gericht:
Vermittlung von Auslandshunden ist kein Tierhandel
Tierschutzorganisationen, die Heimtiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, um sie hier in ein neues Zuhause zu vermitteln, handeln nicht gewerbsmäßig und müssen demzufolge auch keine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b Tierschutzgesetz beantragen. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 19.04.2012 entschieden.
Das Gericht gab damit einem gemeinnützigen Tierschutzverein aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel recht, der sich gegen die Aufforderung des zuständigen Veterinäramtes zur Wehr setzte, eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Tieren nach § 11 TierSchG zu beantragen. Die Richter folgten der Auffassung der Tierschützer, dass mit der Rettung und Weitervermittlung von Hunden keine gewinnerzielende Absicht verfolgt werde. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass bei der Verbringung von Heimtieren aus dem Ausland durch gemeinnützige Tierschutzvereine keine Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchVO) besteht.
Eine Berufung wurde nach Angaben des klagenden Vereines nicht zugelassen. Die schriftliche Begründung finden Sie, sobald sie vorliegt, auf der Internetseite des Internationalen Tierschutzvereins Grenzenlos e. V. (www.itvgrenzenlos.de)
Weitere Informationen zum Auslandstierschutz sowie das Rechtsgutachten „Die Verbringung von Hunden nach Deutschland - Tierschutz und gewerblicher Handel“ finden Sie unter www.tasso.net/Gutachten-Tierschutz
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Nachdem man uns ja lange genug "auf den Sack" gegangen ist, das wir alle "gewerbliche Hunde-/Katzenhändler" sind, ein entspannendes Urteil.
😀
Tierschützer gewinnen vor Gericht:
Vermittlung von Auslandshunden ist kein Tierhandel
Tierschutzorganisationen, die Heimtiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, um sie hier in ein neues Zuhause zu vermitteln, handeln nicht gewerbsmäßig und müssen demzufolge auch keine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b Tierschutzgesetz beantragen. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 19.04.2012 entschieden.
Das Gericht gab damit einem gemeinnützigen Tierschutzverein aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel recht, der sich gegen die Aufforderung des zuständigen Veterinäramtes zur Wehr setzte, eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Tieren nach § 11 TierSchG zu beantragen. Die Richter folgten der Auffassung der Tierschützer, dass mit der Rettung und Weitervermittlung von Hunden keine gewinnerzielende Absicht verfolgt werde. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass bei der Verbringung von Heimtieren aus dem Ausland durch gemeinnützige Tierschutzvereine keine Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchVO) besteht.
Eine Berufung wurde nach Angaben des klagenden Vereines nicht zugelassen. Die schriftliche Begründung finden Sie, sobald sie vorliegt, auf der Internetseite des Internationalen Tierschutzvereins Grenzenlos e. V. (www.itvgrenzenlos.de)
Weitere Informationen zum Auslandstierschutz sowie das Rechtsgutachten „Die Verbringung von Hunden nach Deutschland - Tierschutz und gewerblicher Handel“ finden Sie unter www.tasso.net/Gutachten-Tierschutz
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Nachdem man uns ja lange genug "auf den Sack" gegangen ist, das wir alle "gewerbliche Hunde-/Katzenhändler" sind, ein entspannendes Urteil.
😀