Wichtiges Urteil - Auslandstiere sind keine Handelsware

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lulu39

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Tierschützer gewinnen vor Gericht:
Vermittlung von Auslandshunden ist kein Tierhandel

Tierschutzorganisationen, die Heimtiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, um sie hier in ein neues Zuhause zu vermitteln, handeln nicht gewerbsmäßig und müssen demzufolge auch keine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b Tierschutzgesetz beantragen. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 19.04.2012 entschieden.
Das Gericht gab damit einem gemeinnützigen Tierschutzverein aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel recht, der sich gegen die Aufforderung des zuständigen Veterinäramtes zur Wehr setzte, eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Tieren nach § 11 TierSchG zu beantragen. Die Richter folgten der Auffassung der Tierschützer, dass mit der Rettung und Weitervermittlung von Hunden keine gewinnerzielende Absicht verfolgt werde. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass bei der Verbringung von Heimtieren aus dem Ausland durch gemeinnützige Tierschutzvereine keine Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchVO) besteht.
Eine Berufung wurde nach Angaben des klagenden Vereines nicht zugelassen. Die schriftliche Begründung finden Sie, sobald sie vorliegt, auf der Internetseite des Internationalen Tierschutzvereins Grenzenlos e. V. (www.itvgrenzenlos.de)
Weitere Informationen zum Auslandstierschutz sowie das Rechtsgutachten „Die Verbringung von Hunden nach Deutschland - Tierschutz und gewerblicher Handel“ finden Sie unter www.tasso.net/Gutachten-Tierschutz

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Nachdem man uns ja lange genug "auf den Sack" gegangen ist, das wir alle "gewerbliche Hunde-/Katzenhändler" sind, ein entspannendes Urteil.

😀
 
A

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Das ist zwar gut, aber ein Urteil in einem Landkreis, das heißt vermutlich, dass es in anderen Landkreisen andere Urteile geben kann. Wer kennt sich aus?
 
Das ist zwar gut, aber ein Urteil in einem Landkreis, das heißt vermutlich, dass es in anderen Landkreisen andere Urteile geben kann. Wer kennt sich aus?

Stimmt, aber ein einmal gefälltes Urteil (ohne Zulassung zur Berufung) ist immer gut..Da wird meist nachgezogen..
 
Das ist zwar gut, aber ein Urteil in einem Landkreis, das heißt vermutlich, dass es in anderen Landkreisen andere Urteile geben kann. Wer kennt sich aus?

Eben, das heißt gar nix. Anders als z.B. EUGH Urteile gibt es auch keine Leitfunktion.
VG ist eben VG - das nächste in 3 Monaten entscheidet oft schon ganz anders.
 
Das Gericht gab damit einem gemeinnützigen Tierschutzverein aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel recht, der sich gegen die Aufforderung des zuständigen Veterinäramtes zur Wehr setzte, eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Tieren nach § 11 TierSchG zu beantragen.

da liegt die Krux. Leider😕

Entweder müßten alle gemeinnützigen Orgas vor ihr jeweiliges Gericht ziehen oder eben gleich durchwandern bis Karlsruhe. (Wer soll das zahlen??)


LG
 

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