Um die jährliche Katzenschwemme wenigstens etwas einzubremsen gibt es seit 1.1.2005 eine Kastrationspflicht welche auch im Tierschutzgesetz verankert ist.
Der Gesetzestext lautet:
„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“
Zu diesem Gesetzestext hat der Verein „Streunerkatzen OÖ“ eine Petition ins Leben gerufen, da ja Katzen in bäuerlicher Haltung von der Kastrationspflicht ausgenommen wurden und hat am 13.03.2009 folgende Stellungnahme des Bundesministerium für Gesundheit erhalten:
„Die Formulierung „bäuerliche Haltung" wird von den Initiatoren der gegenständlichen Petition offenbar missverstanden. Gemeint sind damit nicht Katzen, die der Landwirt tatsächlich als Heimtier hält. Für diese Katzen gelten zweifellos die selben Bestimmungen hinsichtlich der Tierhaltung wie für die Haltung aller anderen Katzen auch, dh. die Regelungen über Unterbringung und Pflege und insbesondere auch die Pflicht zur Kastration.
Der Begriff „bäuerliche Haltung" wird vielmehr als Sammelbegriff für Katzen verwendet, die neben den oben erwähnten, keinem Halter zuzuordnen sind, wie das häufig auf bäuerlichen Betrieben vorkommt. Es handelt sich dabei um Tiere, die vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert werden, aber ansonsten verwildert sind und als Streunertiere leben.“
Dh. Bauern müssen IHRE Katzen sehr wohl kastrieren lassen. Von der Kastrationspflicht ausgenommen sind nur Streuner, die keinem Halter zugeordnet werden können. Diese können daher jederzeit von Tierschutzvereinen eingefangen und kastriert werden.
Die Kastrationspflicht wird von Tierschutzvereinen als auch engagierten Privatpersonen kontrolliert und bei Verstoß zur Anzeige gebracht.
Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht drohen Strafen bis zu € 3.750 Euro
Quelle: www.streunerkatzen.org