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Gast
Hallo,
weil es immer noch ziemliche Unklarheiten über die gesetzlichen Grundlagen betreffs der Errichtung eines Katzengeheges innerhalb eines Grundstückes/Gartens gibt, möchte ich dieses Thema aufgreifen und hoffe für etwas mehr Klarheit beizutragen. Obwohl mehr als 40 Prozent der Einwohner dieses Landes in selbstgenutzen Wohneigentum wohnen, hält sich die Anzahl der Katzen mit gesicherten Freigang im Garten doch arg in Grenzen. Mich würde auch einmal interessieren weshalb dies so ist. Eines der grössten Missverständnisse ist das Thema Zaunhöhe bzw. Zaunbeschaffenheit. Sehr oft kann man den Satz hören "wir dürfen hier ja nicht so hoch bauen".
Man muss hierbei aber unbedingt unterscheiden zwischen der Umzäunung eines gesamten Grundstückes und einer zusätzlichen Einfriedung innerhalb eines solchen Grundstückes. Die Art und Beschaffenheit eines Grundstückzaunes ist im Allgemeinen in der örtlichen Gemeinde/Stadtbauordnung geregelt und kann meist im örtlichen Bauamt eingesehen werden. Für die Errichtung einer Einfriedung wie z.B. ein Tiergehege, gelten aber die Bauordnungen der Länder. So sehen zum Beispiel die Bauordnungen von Bayern und Niedersachsen vor, das Einfriedungen bis 1,80m Gesamthöhe eine genehmigungsfreie Baumassnahme sind, die jederzeit ohne Baugenehmigung erstellt werden dürfen. Wichtig ist nur, das der jeweilige Grundstückszaun bestehen bleibt.
Hier der Link zur[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Niedersächsische Bauordnung (NBauO)[/FONT]
([FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen sowie Anhang 1)
Es wäre schön wenn hier noch mehr Wichtiges zum Thema Katzengehe und deren gesetzliche Grundlagen zusammen getragen werden könnte. 🙂
Katzenzaun
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weil es immer noch ziemliche Unklarheiten über die gesetzlichen Grundlagen betreffs der Errichtung eines Katzengeheges innerhalb eines Grundstückes/Gartens gibt, möchte ich dieses Thema aufgreifen und hoffe für etwas mehr Klarheit beizutragen. Obwohl mehr als 40 Prozent der Einwohner dieses Landes in selbstgenutzen Wohneigentum wohnen, hält sich die Anzahl der Katzen mit gesicherten Freigang im Garten doch arg in Grenzen. Mich würde auch einmal interessieren weshalb dies so ist. Eines der grössten Missverständnisse ist das Thema Zaunhöhe bzw. Zaunbeschaffenheit. Sehr oft kann man den Satz hören "wir dürfen hier ja nicht so hoch bauen".
Man muss hierbei aber unbedingt unterscheiden zwischen der Umzäunung eines gesamten Grundstückes und einer zusätzlichen Einfriedung innerhalb eines solchen Grundstückes. Die Art und Beschaffenheit eines Grundstückzaunes ist im Allgemeinen in der örtlichen Gemeinde/Stadtbauordnung geregelt und kann meist im örtlichen Bauamt eingesehen werden. Für die Errichtung einer Einfriedung wie z.B. ein Tiergehege, gelten aber die Bauordnungen der Länder. So sehen zum Beispiel die Bauordnungen von Bayern und Niedersachsen vor, das Einfriedungen bis 1,80m Gesamthöhe eine genehmigungsfreie Baumassnahme sind, die jederzeit ohne Baugenehmigung erstellt werden dürfen. Wichtig ist nur, das der jeweilige Grundstückszaun bestehen bleibt.
Hier der Link zur[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Niedersächsische Bauordnung (NBauO)[/FONT]
([FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif][FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen sowie Anhang 1)
Es wäre schön wenn hier noch mehr Wichtiges zum Thema Katzengehe und deren gesetzliche Grundlagen zusammen getragen werden könnte. 🙂
Katzenzaun
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