Material der Kategorie 3
Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
Schlachtkörperteile, die genusstauglich sind, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen;
Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, auf Grund derer sie für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, auf Grund derer sie für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;
ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, außer Tisch- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder auf Grund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
Rohmilch von Tieren, die keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen;
Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden sowie bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;
Schalen von Tiereiern, die keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen;
Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von gesunden Tieren;
andere Küchen- und Speiseabfälle als zur Kategorie 1 zählende.
Material der Kategorie 3 darf nur in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.
Dieses Material ist unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und:
durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;
als Rohstoff in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden;
in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer speziellen Verarbeitungsmethode zu verarbeiten, in einer technischen Anlage aufzubereiten oder in einer Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten;
im Fall von Küchen- und Speiseabfällen in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren;
im Fall von Fischmaterial zu silieren oder zu kompostieren.