Grundsätzlich ist das Füttern fremder Katzen nicht strafbar, da weder das Strafgesetzbuch (StGB) noch das Tierschutzgesetz (TSchG) einen entsprechenden Tatbestand kennen. Solange Nachbarskatzen nur gelegentlich und selbstverständlich nur mit unschädlichem Futter verwöhnt werden, hat der «Täter» keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Füttert man fremde Heimtiere aber regelmässig oder gar systematisch, kann dies durchaus rechtliche Folgen haben und allenfalls gerichtlich verboten werden, wenn es gegen die Eigentums- und Besitzesrechte des Tierhalters verstösst. Wird eine Katze derart angelockt, dass sie nur noch sporadisch oder gar nicht mehr nach Hause kehrt, bedeutet dies einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Eigentümers. Zu dieser Privatsphäre gehört auch der Anspruch auf Fütterung, Pflege und Erziehung der eigenen Heimtiere bzw. das Recht, die Freizeit mit seinen Heimtieren zu verbringen. Mit der Fütterung und allenfalls mit der Gewährung von Unterkunft übernimmt eine Drittperson die Rolle des Betreuers und damit die Rechte des Tierhalters, wodurch dieser geschädigt wird. Falls ein klärendes Gespräch mit dem Nachbar nicht fruchtet, kann man eine Zivilklage einreichen und die Fremdfütterung verbieten lassen. Da die Katze zum Eigentum gehört, kann sie vom Nachbar auch herausverlangt werden, falls das Tier nicht mehr von alleine nach Hause kommt. Wird durch die Fütterung dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil zugefügt, besteht sogar die Möglichkeit einer Bestrafung wegen strafrechtlich relevanter „Entziehung“ der Katze (Art. 141 und Art. 110 Abs. 4 StGB).