Ich meine nur eine Sammleklage aller Katzenbesitzer oder eine Unterschriftensammlung mit Vorlage bei der letzten Instanz würde endlich was bringen.Blöde ausgeblichene Deutschlandfahnen und Geranien,Kahle Abstellbalkonsersatzkammern verschandeln viel mehr und sind ein eintöniges Bild unseres Landes.Katzenbesitzer mit Balkons machen auch was für die Umwelt sie begrünen vielfältig und das sorgt auch für frische Luft.Und ist ein Städtischer Filter gegen Abgase und allmöglichen Smog.Und das müsste doch jeder GUTHEIßEN.Ich nenne das auch ein Stück Guerilla-Gärtnern.
Katzennetz am Balkon - verschiedene Urteile
§ Recht/Urteile - Sonstige Urteile / WEG und Mietrecht / Allgemein
Fragliches Fangnetz für den Katzensprung
Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Fangnetz anbringen, damit ihre Katze nicht entwischen oder abstürzen kann. So das Urteil des Amtsgerichts Köln. Damit wies das Gericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes im zweiten Stock eines Mietshauses ab.
Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter vorher um Erlaubnis gefragt haben oder ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, sei aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen, so das Gericht.
Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern aufgehängt wurde, waren mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen seien ohne Eingriffe in die Mietsache wieder zu entfernen, so das Gericht. Auch ansonsten störe das von den Mietern installierte Fangnetz nicht: Es sei keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, sondern es sei vielmehr kaum zu erkennen.
Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 222 C 227/01.
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte allerdings die Sicherheit von Hauskatzen hinter den ästhetischen Ansprüchen von Hauseigentümern zurück. Das Gericht entschied, dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz entfernt werden muss, wenn es eine negative Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage darstellt.
Die Richter wiesen einen Antrag der Katzenbesitzerin gegen einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück. Die Frau, der eine Wohnung im Hochparterre einer Eigentumswohnanlage gehört, hatte von ihrem Balkon ein Netz zum darüber liegenden Balkon gespannt, um das Entwischen ihrer Katze zu verhindern. Die Richter befanden, der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Frau habe zu einem Nachteil geführt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.
Aktenzeichen: Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 38/03
Quelle:
www.sueddeutsche.de
Katzennetze am Balkon
Darf ein Mieter ein Katzennetz vor seinen Balkon spannen? Nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Und die Gestattung der Tierhaltung in der Wohnung durch den Vermieter beinhaltet nicht automatisch auch die Genehmigung eines Katzennetzes am Balkon. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass der Vermieter diese Beeinträchtigung der Fassadenoptik nicht dulden muss. Der Mieter hätte vorher die Genehmigung einholen müssen.
Nur mit Erlaubnis: Schutz für Tiere an Balkonen
Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. Das berichtet die vom Deutschen Tierhilfswerk in München herausgegebene Zeitschrift "Mensch und Tier" (Ausgabe 03/2000) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 93 c 3460/99-25). In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Sicherheitsnetz vor seinem Balkon angebracht, das seine Katze vor einem Sturz in die Tiefe schützen sollte. Der Anblick habe jedoch seinen Vermieter gestört, der daraufhin Klage erhob und auch Recht bekam, so die Zeitschrift. Ein ähnliches Urteil hatte zuvor schon das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken gesprochen (Az.: 3 W 44/98). gms
Gericht: OLG Zweibrücken vom 09.03.1998, 3 W 44/98
Katzennetz auf Loggia
Der Inhaber einer Eigentumswohnung brachte an seiner Loggia ein Katzennetz an, um zu verhindern, dass sein Haustier den Wohnbereich verlässt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah wegen der optischen Beeinträchtigung darin eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Da ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht vorlag, musste der Katzenfreund die Schutzvorrichtung wieder beseitigen.
Katzennetz am Balkon kann aus optischen Gründen verboten werden.
Ein Katzennetz am Balkon kann zum Schutz eines Tieres durchaus sinnvoll sein. Wenn aber die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage etwas dagegen haben, dann muß der Tierhalter dieses Netz wieder entfernen. Auf das entsprechende Urteil eines Zivilsenates beim Oberlandesgericht Zweibrücken wird hingewiesen (Aktenzeichen: 3 W 44/98).
Sachverhalt: Ein Tierfreund sah kein größeres Problem darin, ein dünnes und flexibles Netz am vorderen Ende seines Balkons anzubringen. Schließlich sei diese Vorrichtung, die seine Katze vor dem ,,Sprung ins Nichts" schützt bzw. von der Flucht abhält, von außen kaum zu erkennen. Die anderen Eigentümer protestierten aber dagegen. Sie sahen in dem Netz eine gravierende Verunstaltung der Fassade, der einheitliche Anblick der gesamten Wohnanlage werde dadurch gestört. Nachdem der Fall nicht friedlich zu schlichten war, mußte sich die Justiz damit auseinandersetzen.
Urteil: Die Richter stellten fest, daß ein Katzennetz im Regelfall als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG, Paragraph 22) zu gelten hat. Eine wesentliche Rolle spiele dabei die Frage, ob dieses Netz in der Balkonmauer verankert wird und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Wie die Landesbausparkasse (LBS) mitteilt, legt die Rechtsprechung stets besonders dann kritische Maßstäbe an, wenn es um die Gestaltung von Hausfassaden geht. Selbst kleinere Veränderungen können den optischen Eindruck einer Wohnanlage beeinträchtigen. Ein weiteres Problem: Was einem Eigentümer gestattet wird, das kann einem anderen schlecht verwehrt werden. Eine Vielzahl von Katzennetzen würde das Aussehen der Gesamtanlage aber in jedem Fall erheblich verändern.
Urteil des AG Wiesbaden vom 17.12.1999
93 C 3460/99-25 , NJW-RR 2000,1031
Gebäudeästhetik ist wichtiger als Katzenliebe
Bayerisches Oberstes Landesgericht München, Az: 2Z BR 38/03
FALL:
Gertrud Grabowski liebte ihre beiden Katzen, nur wollte sie ihnen das Ausbüxen so schwer wie möglich machen. Von ihrem Hochparterre-Balkon spannte sie deshalb bis zum darüber liegenden Balkon ein katzensicheres Netz. Ihre Nachbarn waren entsetzt über diese Verschandelung. Die Eigentümerversammlung forderte Gertrud auf, das Netz abzunehmen. Gertrud hielt dem entgegen, ohne Netz sei die Gefährdung ihrer Katzen einfach zu groß. Der Streit wurde erst vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in München entschieden:
Die Sicherheit von Hauskatzen muss hinter den ästhetischen Ansprüchen von Hauseigentümern zurückstehen. Das Katzennetz stellt eine negative Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage dar und muss deshalb entfernt werden.
Wohl oder übel muss Gertrud ihren Katzen nun einen Durchschlupf gewähren.
Weitere Urteile:
http://www.sibicats.de/sibirische-katzen-recht.htm
http://www.sibiland.de/Recht/katzen_und_Mietwohnung.htm