Katzenschutz
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Umgang mit Fundkatzen
Ableitung der Kastrationsverpflichtung
Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“, „verwilderten“, „herrenlos aufgefundenen“ Katzen als Fundtiere anerkannt werden.
Wie wird aus einer Hauskatze eine Fundsache?
Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln. Bei diesen zumeist streunenden und scheuen
Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. Wildkatzen sind vor dem Aussterben bedroht, die Kastration von Wildkatzen ist somit verboten. Wildkatzen gibt es kaum noch in Deutschland.
Überwiegende Populationen gibt es im Bayerischen Wald. Die Wildkatze hat besondere Merkmale, die sich deutlich von einer scheuen, allenfalls verwilderten Hauskatze, meist EKH unterscheidet.
Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:
„Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig und kaum nachweisbar. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede aufgefundene Katze muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Tier von
seinem Halter gesucht wird. Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim
erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten.
Zu den Tierarztkosten gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach
§ 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.
Kostenträger Fundtier:
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser
Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann
auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.
Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.
Fundtiere, Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen der Tierschutzaktivisten.
B G B F u n d t i e r e:
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der
zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen. Im
Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes:
Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46 Unter dem
Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.
Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner
zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere
besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier
handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen
auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss.
Weitervermittlung von Fundtieren an fremde Dritte darf somit nur unter Vorbehalt erfolgen. Allenfalls gegen Auslagen-erstattung ist der neue Halter verpflichtet die Fundsache wieder an den rechtmäßigen Eigentümer auszuhändigen.
Tierschutzgesetz
TSG § 1:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ableitung der Kastrationsverpflichtung
Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“, „verwilderten“, „herrenlos aufgefundenen“ Katzen als Fundtiere anerkannt werden.
Wie wird aus einer Hauskatze eine Fundsache?
Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln. Bei diesen zumeist streunenden und scheuen
Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. Wildkatzen sind vor dem Aussterben bedroht, die Kastration von Wildkatzen ist somit verboten. Wildkatzen gibt es kaum noch in Deutschland.
Überwiegende Populationen gibt es im Bayerischen Wald. Die Wildkatze hat besondere Merkmale, die sich deutlich von einer scheuen, allenfalls verwilderten Hauskatze, meist EKH unterscheidet.
Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:
„Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig und kaum nachweisbar. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede aufgefundene Katze muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Tier von
seinem Halter gesucht wird. Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim
erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten.
Zu den Tierarztkosten gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach
§ 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.
Kostenträger Fundtier:
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser
Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann
auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.
Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.
Fundtiere, Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen der Tierschutzaktivisten.
B G B F u n d t i e r e:
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der
zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen. Im
Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes:
Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46 Unter dem
Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.
Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner
zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere
besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier
handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen
auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss.
Weitervermittlung von Fundtieren an fremde Dritte darf somit nur unter Vorbehalt erfolgen. Allenfalls gegen Auslagen-erstattung ist der neue Halter verpflichtet die Fundsache wieder an den rechtmäßigen Eigentümer auszuhändigen.
Tierschutzgesetz
TSG § 1:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
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