Hi Krümel,
Testfahrten würde ich nicht machen, denn man kann den Katzen nicht zeigen "Siehst Du, war garnicht schlimm". Selbst wenn "nichts Schlimmes "passiert, ist jede einzelne Fahrt ein Stress.
Beruhigungstabletten & co würde ich den Katzen nicht geben. Der Transport bedeutet Stress und wenn die Tiere dann noch benommen sind, kann das zu viel mehr Unsicherheit führen, als wenn sie sich irgendwann entnervt hinlegen und schlafen.
Unsere TÄ gab uns den Tip "Ignorieren, Weghören, Musik hören"
Das hört sich herzlos an, ist aber in der Tat eine gute Methode.
Befinden sich die Katzen im Container und werden mit Worten betüddelt, werden sie eher lauter und aufgeregter, als daß sie sich beruhigen.
Wir haben sie 20 min schreien lassen und uns "entspannt" unterhalten *hüstel* und irgendwann war sogar unsere Heulboje so entnervt, daß sie unter ihre Decke gekrabbelt ist und geschlafen hat.
Bei dem o.g. Link gibt es ein PDF-Dokument "Bestimmungen im Detail". Dort ist alles genau erklärt.
Zitat:
Einfuhrbedingungen:
Zur Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU ist keine seuchenpolizeiliche Bewilligung
notwendig (für Tiere aus Drittländern, die nach einem Transit durch die EU in die Schweiz
einreisen gelten die Einfuhrbestimmungen für Hunde, Katzen oder Frettchen aus Drtittländern).
Unabhängig davon, ob Hunde, Katzen und Frettchen als „Heimtiere“ oder „zu Handelszwecken“ (Kriterien
siehe weiter unten „Einfuhrdokumente“ ) eingeführt werden, müssen sie grundsätzlich folgende
Einfuhrbedingungen erfüllen:
1. Kennzeichnung
Hunde, Katzen und Frettchen müssen mittels Mikrochip gekennzeichnet sein (gut lesbare Tätowierungen
werden beim Grenzübertritt noch in einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2011 akzeptiert. Der
Mikrochip muss mit Standardlesegeräten lesbar sein, also der ISO-Norm 11784 oder Anhang A der
ISO-Norm 11785 entsprechen - andernfalls ist ein geeignetes Lesegerät mitzuführen.
Führen Sie einen Hund definitiv in die Schweiz ein, so planen Sie bitte innerhalb der ersten 10 Tage
nach der Einfuhr einen Besuch bei Ihrem Tierarzt ein: alle Hunde, die in der Schweiz gehalten werden,
müssen von einem Tierarzt in einer Datenbank registriert werden (in der Regel müssen die Hunde
hierfür mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, in einigen Kantonen werden für ältere Hunde
jedoch auch noch bereits bestehende und lesbare Tätowierungen akzeptiert).
2. Tollwutimpfung
Hunde, Katzen und Frettchen müssen im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers gegen
Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt worden
sein, mit einem inaktivierten Impfstoff eines Wirkungsgrades von mindestens einer internationalen
Antigeneinheit (WHO-Norm). Bei mehrmals geimpften Tieren entfällt die Wartefrist von 21 Tagen,
wenn die Tiere stets innerhalb der vom Impfstoffhersteller angegebenen Gültigkeitsdauer nachgeimpft
wurden.
Unter drei Monate alte Jungtiere aus der EU dürfen nur dann ungeimpft in die Schweiz verbracht
werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine tierärztliche
Bestätigung vorliegt, wonach sie seit der Geburt am Ort gehalten wurden, an dem sie geboren
worden sind, und nie mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, die einer Infektion mit
Tollwut ausgesetzt gewesen sein könnten.
Einfuhrdokumente:
Je nachdem, ob es sich um „Heimtiere“ handelt oder um „Einfuhren zu Handelszwecken“, unterscheiden
sich die Anforderungen an die Einfuhrdokumente. Bitte lesen Sie daher folgende Definition, damit
Sie wissen, welche Einfuhrdokumente für die geplante Einfuhr die richtigen sind:
Hunde, Katzen und Frettchen gelten als Heimtiere, wenn sie
a) aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden (oder für eine solche Verwendung
vorgesehen sind), und
b) ihre Eigentümer (oder eine andere vom Eigentümer beauftragte Person) begleiten, und
c) nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Werden Hunde, Katzen oder Frettchen hingegen unbegleitet eingeführt und/oder nicht als Gefährten
im Haushalt gehalten und/oder sind sie dazu bestimmt, verkauft oder jemand anderem übertragen zu
werden, so gelten sie als Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken.
A) Einfuhrdokumente für als „Heimtiere“ geltende Hunde, Katzen und Frettchen:
Heimtiere müssen beim Grenzübertritt aus der EU von einem EU-Heimtierausweis (gemäss Verordnung
998/2003/EG) begleitet sein. Bei Wiedereinfuhren von Schweizer Tieren ist dementsprechend
der (rote) Schweizerische Heimtierausweis notwendig.
Der Heimtierausweis muss von einer von der Veterinärbehörde des Herkunftslandes dazu bevollmächtigten
Tierärztin oder einem Tierarzt ausgestellt sein und folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
b. das Signalement des Tieres;
c. die Nummer des Mikrochips (oder der Tätowierung);
d. das Datum der Impfung gegen Tollwut, die Gültigkeitsdauer der Impfung, die Art des
Impfstoffes, den Namen des Herstellers und die Produktionsnummer;
e. die handschriftliche Unterschrift der Tierärztin oder des Tierarztes.
Es ist zu empfehlen, ein Foto des Tieres in den Heimtierausweis einzukleben.
B) Einfuhrdokumente für Hunde, Katzen und Frettchen „zu Handelszwecken“ (lesen sie dazu
auch das Dokument „TW Import von Hunden und Katzen aus der EU und die Umsetzung der Importbestimmungen
ab 1. Juli 2007“):
Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken müssen von einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis
begleitet sein, indem ein amtlicher Tierarzt /Tierärztin des Herkunftslandes bestätigt,
dass er 24 Stunden vor dem Versand eine klinische Untersuchung durchgeführt hat und die Tiere
gesund und transportfähig sind. Die vorgeschriebene Kennzeichnung der Tiere sowie die korrekte
Tollwutimpfung sind ebenfalls in diesem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen. Anwendbar ist die von
TRACES generierte Version des Zeugnisses „92/65E1 Vögel, Hasentiere, Katzen, Hunde und Frettchen“.
Zudem muss der amtliche Tierarzt / Tierärztin des Herkunftslandes eine elektronische
1TRACES-Meldung absetzen.
Bitte beachten sie zudem folgende Punkte:
1. Hunde, Katzen und Frettchen, die definitiv in die Schweiz eingeführt werden, sind mehrwertsteuerpflichtig.
Der Importeur muss den Zollbehörden von sich aus die Einfuhr zoll- oder mehrwertsteuerpflichtiger
Tiere melden.
2. Eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist notwendig zur Haltung von Wildtieren (z.B. Frettchen),
zum Handel oder zur Werbung mit Tieren, für Tierausstellungen, Kleintiermärkte, Zoos, Zirkusse
und Tierversuche. Bitte informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.
3. Zur Ein- und Durchfuhr aller Tierarten, die in den Anhängen I-III der Washingtoner Artenschutzkonvention
(CITES) aufgeführt sind, und aller nichtdomestizierten Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien
und Amphibien ist in jedem eine artenschutzrechtliche Bewilligung notwendig, siehe BVET Website
> Handel mit Wildtieren/ -pflanzen (z.B. Bengal-Katzen).
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