Ärger mit der Vermieterin

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Wenn die Dame Geld ausgeben will, um dich mit deinen Katzen loszuwerden, dann kann sie dir eine andere Wohnung besorgen helfen (Kontakte?) und den Umzug bezahlen. Dergleichen ist durchaus nicht unüblich. Meine ehemalige Vermieterin z.B. hat uns seinerzeit von sich aus 5.000 Euro gegeben, damit sie das von uns gemietete Haus mieterfrei verkaufen kann.

Was auch immer sie sich dabei gedacht hat, als sie an dich vermietet hat - jetzt ist die Situation wohl für beide Seiten nicht akzeptabel. Denk an deine Nerven und an deine beiden Freigängerchen. Bitte um ihre Unterstützung und dann schau'n mer mal ...
 
A

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Halloho!! 🙂

Hab ein paar Mal hier reingeschaut, aber kam nix neues mehr...jetzt plötzlich so viel! 🙂
Aaalso.....LEIDER ist es nun tatsächlich so, dass sie mich kündigen KANN..
Und zwar (ja, ich kann es auch nicht fassen) steht im Gesetz, dass ein Vermieter, der selbst das Einfamilienhaus bewohnt, von dem er eine Einliegerwohnung vermietet (also beide Wohnungen sind nebeneinander und nur 2 Wohnungen insgesamt) - den Mieter jederzeit OHNE Grund kündigen kann.
Habe das letzte Woche in Erfahrung gebracht (Google), sie ist gestern nun auch drauf gekommen und ich hatte die korrekt geschriebene Kündigung gestern im Briefkasten - ihr Sonderkündigungsrecht besagt aber auch, dass ich statt 3 Monaten nun 6 Monate Kündigungsfrist habe.
Das ist dann der 31.01.14. Schadensersatz muss sie lt. Gesetz nicht zahlen.

Tja, genau in diesem einen Fall hat sie leider dieses Recht. Und ich habe ihr vertraut, als sie mich überredet hat, meine Katzen rauszulassen. Ich bin den Schritt gegangen, von dem es nun kein Zurück mehr gibt. Und jetzt?-Schmeißt sie mich einfach raus, weil sie ihre Meinung geändert hat. Es ist im Moment Sauschwer, in Oldenburg überhaupt eine bezahlbare Wohnung zu finden, ihr wisst auch, dass es noch schwerer ist, mit 2 Katzen eine zu finden. Dazu kommt nun also, dass ich auch noch eine mit Garten in einer verkehrberuhigten Zone finden muss. Es ist fast UNMÖGLICH in Oldenburg sowas zu finden unter 500€ im Monat.

Gibt es irgendjemanden, der seine Katzen nach dem Freigang wieder drinnen lassen MUSSTE, weil es einfach nicht anders ging, so wie bei mir evtl. bald...? Ich drehe durch wenn ich dran denke, dass meine Kleinen mich traurig ansehen und raus wollen, ein Balkon wird ihnen sicher auch nicht reichen...

Ich werde trotz allem Widerspruch einlegen, denn ich bin da grad erst eingezogen und habe Kosten ohne Ende durch die ganze Umzüge, sie kann doch sowas nicht nach so kurzer Zeit bringen. Vll. kann man da auch noch was machen, weil ich beweisen kann, dass tatsächlich NUR ihre Katzen der Grund für die Kündigung sind - habe Zeugen, einiges auch schriftlich und eine Aufnahme des letzten Gesprächs 😉 Sie kann zwar ohne Grund kündigen, aber ich versuchs trotzdem...kann doch nicht sein dass Vermieter von Einliegerwohnungen mit dem Leben der Mieter Ping Pong spielen dürfen..??!

Liebe Grüße an Euch alle 🙂
 
Na super.... Aber war ja fast nicht anders zu erwarten!
Ich würde mich an Deiner Stelle auf jeden Fall noch mal beim RA schlau machen, vielleich kannst Du wenigstens noch eine "Aufwandsentschädigung" raus holen.

Unter Zugzwang eine Wohnung zu suchen ist natürlich schwer, ich war vor 2 Jahren in der selben Situation. Hatte aber nur 3 Monate Zeit. Ebenfalls mit 2 Katzen und Hardcorefreigänger... aber ich hatte auch Glück und eine schöne und bezahlbare Wohnung gefunden. Du hast nun immerhin 6 Monate Zeit.
Ich würde Dir raten, selber Anzeigen zu schalten, den Freundes- und Familienkreis aktiveren, die Augen und Ohren offen zu halten. Wenn Du bei Facebook bist, auch da die Suche einstellen (so habe ich meine jetztige Wohnung auch bekommen) - Bin ebenfalls innerhalb 1 Jahres 2 mal umgezogen

Alles in allem eine sch**** Situation. Aber letztendlich kannst Du 3 Kreuze machen, wenn Du da raus bist!!

Kopf hoch!!!
 
Ich würde an Deiner Stelle Einspruch einlegen und damit Zeit schinden.
Du hast 6 Monate, geh mal auf die Dörfer gucken mit Busverbindung.

Freigänger wieder einzusperren ist Quälerei und das geht nun wirklich nicht!!!!
Knüpf mal Kontakte zu ortsansässigen TSV oder dem Tierheim, auch da kann man
bzgl. einer Wohnung Glück haben.
 
Okay, vielen Dank für Eure Tipps!! 🙂
Hoffe auch auf einen evtl. Schadensersatz, kann ja so nicht sein alles.

Übrigens ist ihre Katze (die über ne Woche weg war) immer mal wiedergekommen...die treibt sich nur viel in der Nachbarschaft rum, wie der Kater auch, beide Katzen sind ja Tag und Nacht draußen...und da wundert sie sich wenn sie nur (noch??) zum Fressen reinkommen..?? Kann ja vorher nicht viel anders gewesen sein. Eine starke Bindung baut man mit den Katzen dann wohl auch nicht auf, sind ja eher "Wildkatzen" als alles andere.

Sie will mich aber trotzdem raushaben. Habe es ja gewagt, etwas gegen Ihre Idealvorstellung zu sagen. Das zählt für sie schon als Auseinandersetzung. Naja... kranke Frau.
 
Die Kündigung von Einliegerwohnungen Wohnraum im 2-Fam.-Haus
Rechtliche Besonderheit beim 2-Fam.- Haus:

Gem. § 573 a BGB besteht kein Kündigungsschutz des Mieters, wenn der Vermieter mit im gleichen Haus wohnt. ( Erleichterte Kündigung - ohne Angabe von Gründen-).
Typischer Fall: Einliegerwohnung. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um 3 Monate.
Zu beachten: Tatsächlich besteht ein Haus dann aus 2 Wohnungen, falls hinsichtlich eines weiteren Mieters nicht nur eine bloße Zimmervermietung vorliegt. Denn als Wohnung ist eine selbstständige räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit zu verstehen, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, ohne dass die Mitbenutzung anderer Räume im Haus mehr als üblich erfolgt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter an einen weiteren Mieter ein (abgetrenntes) Zimmer mit Kochgelegenheit und (abgetrennter) Dusche und WC in dem 2-Fam Haus vermietet, in dem dieser Mieter einen selbstständigen Haushalt zu führen vermag, ohne auf Einrichtungen des Vermieters angewiesen zu sein. Mietrechtliche Konsequenz: § 573 a BGB mit der Möglichkeit der erleichterten Kündigung ist nicht anwendbar. LG Mannheim 4. Zivilkammer, Urteil vom 16. Januar 2004, Az: 4 S 100/0; NZM 2004, 256-257.
Das vereinfachte Kündigungsrecht nach § 573 a Abs. 1 BGB besteht aber nicht, wenn der Vermieter das Zweifamilienhaus nach dem Auszug des Mieters abreißen und an dessen Stelle einen Neubau mit sechs Wohnungen errichten will. LG Mannheim a.a.O.)
Formvorschriften für die Kündigung:
Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB).
Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend - gem § 134 BGB nichtig.
Bei der "Schriftform" ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Parteien unterschrieben ist.
Zu beachten: Ein Telefax als Kündigungsschreiben genügt nicht. Ein solches Telefax-Schreiben wird erst dann wirksam, wenn es dem Empfänger im Orginal zugeht, der Zugang per Telefax reicht nicht. Das gilt für alle einseitig empfangbedürftigen Willenserklärungen, sofern das Gesetz dafür "Schriftform" vorschreibt. BGH 8. Zivilsenat Urteil v. 30.Juli 1997, Az: VIII ZR 244/96
Kündigungsvollmachten:
Die Bevollmächtigung einer Dritten Person zur Kündigung oder zur Entgegennahme einer Kündigung ist möglich und wirksam. Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Der kündigende Bevollmächtigte hat die Vollmachtsurkunde in Urschrift (Original, keine Kopie!) zusammen mit der Kündigung vorzulegen. Nur in Ausnahmefällen z. B., wenn die Bevollmächtigung des Hausverwalters grundsätzlich bekannt ist, kann eine Kopie ausreichen.
Zu beachten: Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Vollmacht nicht im Original beilag. Der Empfänger der Kündigung hat aber in diesen Fällen - eine Vollmacht lag nur in Kopie oder überhaupt nicht bei - die Möglichkeit die Kündi-gung unverzüglich zurückzuweisen (§ 174 BGB). Bei einer solchen Zurückweisung verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern". Dem Kündigungsempfänger ist dabei zuzubilligen, sich Rechtsrat einzuholen. 14 Tage Zeit für die Zurückweisung nach Zugang der Kündigung sind aber zu lang. (LG Hagen Be v. 7. 9. 1990, Az: 13 T 500/90) 1 Woche aber wohl ausreichend (LG München II WuM 1995, 478). Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.
Kündigungsfristen
Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für die Einzelheiten dazu siehe >>> Kündigung (außerordentliche).
Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich für Mieter und Vermieter 3 Monate d. h. die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein (siehe unten) und wird dann frühestens zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam (§ 573 c Abs 1 BGB).
Für den Vermieter (nicht für den Mieter!) verlängern sich die Fristen je nach Dauer des Mietverhältnisses. Schreibt der Mietvertrag andere kürzere Fristen vor, so ist er insoweit unwirksam, es gelten immer die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 573 Abs 4 BGB).
Für den Vermieter sind daher folgende Kündigungsfristen maßgebend:
bei einer Mietzeit bis zu 5 Jahren 3 Monate
bei einer Mietzeit von 5 Jahren bis zu 8 Jahren 6 Monate
bei einer Mietzeit ab 8 Jahren 9 Monate
Zu beachten (wichtig) "Altverträge":
Die Änderung des Mietrechts zum 1. Juni 2005 besagt, dass § 573 Abs. 4 BGB nunmehr auch auf alte Verträge anzuwenden ist, in denen die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen formularvertraglich (vorbereitetes oder vorgedrucktes Mietvertragsformular) vereinbart wurden. Dies gilt für alle Kündigungen, die nach dem 1. Juni 2005 erfolgen.
Die Kündigungsfrist verlängert sich jeweils einseitig zu Lasten des Vermieters um 3 Monate, sofern der Vermieter von seinem Recht zur erleichterten Kündigung (ohne Gründe) Gebrauch macht (siehe dazu auch nachstehende Kommentierung).
Die Begründung der Kündigung:
Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht für Zweifamilienhäuser eine erleichtere Kündigungsmöglichkeit. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen.
Der Mieter kann ebenso ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Form und Frist kündigen.

Diese Möglichkeit einer erleichterten Kündigung besteht gem § 573 a BGB in 2-Fam Wohnhäusern nur dann, wenn eine der beiden Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt wird. Unerheblich ist es dabei, wenn der Vermieter selbst erst nach dem Mieter in das Haus eingezogen ist (OLG Karlsruhe RE WM 92,49). Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn sich neben den zwei Wohnungen in dem Haus noch ein gewerblich genutztes Stockwerk befindet. 3-Fam Häuser und noch größere Objekte fallen in der Regel nicht unter die Vorschrift, und zwar auch dann nicht, wenn der Eigentümer das 3-Fam Haus in ein 2-Fam umgebaut hat.
Eine Ausnahme gilt für 3-Fam Häuser, die zwischen dem 1.6.1990 und dem 31.5.1999 ausgebaut oder fertig gestellt wurden.
Die Möglichkeit der erleichterten Kündigung betrifft in der Mehrzahl die so genannten "Einliegerwohnungen" in vom Vermieter selbst bewohnten Einfamilienhäusern.
Zugang der Kündigung:
Die Kündigung wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs I BGB). Geht die Kündigung dem Empfänger also erst nach dem 3. Werktag des Monats zu, so ist sie verspätet, und wird zum Ablauf des übernächsten Monats nicht wirksam. Die Kündigung kann aber in eine fristgerechte Kündigung um-gedeutet werden (§ 140 BGB). Dies ist ganz allgemeine Meinung (OLG Frankfurt NJW - RR 90-337). Die Kündigung wird also erst einen Monat später wirksam. Einzelheiten zum >>> Zugang.
Das Widerspruchsrecht des Mieters (Kündigungsschutz):
Dem Mieter steht mithin ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Kündi-gung zu. Dass es sich um eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten 2-Fam-Haus handelt, spielt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle (§ 549 Abs 2 BGB). Auch bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses im 2-Fam-Haus kann der Mieter daher eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Das Mietrecht gewährt ihm durch § 574 BGB einen solchen Rechtsanspruch bei Vorliegen eines "Härtefalles". Es müssen aber schon außergewöhnlich Gründe vorliegen.
Zu den weiteren Einzelheiten bei Härtefällen mit Fallbeispielen (Urteilen) siehe >>> Härtefall. Es besteht mithin voller Kündigungsschutz für den Mieter.
Zu beachten: Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Kündigung rechtzeitig hinweisen. (568 Abs.2 BGB). Der Vermieter kann jedoch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Wider-spruch nicht bis spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich erklärt hat § 574 b Abs 2 BGB. Der Vermieter verliert dieses Ablehnungsrecht, wenn er den Mieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Der Mieter kann dann Gründe für einen Härtefall auch noch im ersten Termin eines Räu-mungsrechtstreites vorbringen ohne zurückgewiesen zu werden § 574 b Abs 2 Satz 2 BGB.

Quelle: Mietrecht 09 - 2012 Mietrechtslexikon



Soweit mal dazu. Leider sieht es recht Mau aus, solange Deine Vermieterin nicht zu schusselig ist, was die Kündigung angeht.
 
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Danke für die riesige Zusammenfassung und für die Mühe 😉

Tja das habe ich auch schon alles bei google rausgesucht, und irgendwie nichts darüber gefunden, dass einige Mieter sich dem in den Weg gestellt haben und aus besonderen Gründen (finanzielle Probleme etc.) gewonnen hätte. Habe keine Vergleichsmöglichkeiten.

Mal sehen was der (lahmarschige) Mieterbund irgendwann mal dazu sagt...

Danke nochmal an Euch alle für die Unterstützung 🙂
 
Huhu!

Und, wie ist die Lage?
 
Hallo!

Habe Montag endlich den Termin beim Mieterbund, dann erfahre ich mehr...
Dauert immer ewig bis man da mal mit jemandem reden kann.

Meine Vermieterin hat mich trotz der Kündigung gebeten, meine Katzen weiterhin "wie abgemacht" nur abends eine Stunde rauszulassen, damit ihre Katzen danach noch eine "CHANCE" haben, zu ihr nach Hause zu kommen, also sich zu TRAUEN, weil meine bösen Katzen ja den Garten blockieren...

Eigentlich möchte ich mich an gar keine Regeln mehr halten wo ich eh schon die Kündigung habe...aber sie meinte, dass ein Kleinkrieg zwischen uns im gleichen Haus auch nicht so toll wäre und hat mir ein bisschen gedroht dass mich da noch böses erwarten würde wenn ich jetzt auf stur stelle.

Sie hat mir vorgestern sogar die Zeitung mit den Wohnungsanzeigen in den BK gesteckt, wo auch eine eingekreist war!! Ziemlich dreist. Zufällig hatte ich bei der aber auch schon angerufen und bei einer anderen Wohnung, beide sagten bei Katzen sofort "nein!" - soviel dazu....

Stehe aber in Kontakt mit einer ganz netten tierlieben Maklerin, die für mich immer mal wieder Reservierungen für Wohnungen einträgt, so dass man dann später nachweisen kann, dass ich mich um eine neue Wohnung bemüht habe.
Denn falls ich keine finde, muss man das ja nachweisen.

Die Wohnungen sind alle viel zu teuer hier...oder viel zu klein.
Ist echt schwierig und ich sehe es irgendwie auch nicht ein. Ich bringe Euch nach dem Termin beim Mieterbund mal auf den neuesten Stand 😉

Liebe Grüße!!!! 🙂
 
Respekt dass du da so ruhig und besonnen bleibst - ich in dieser Situation wäre wohl schon explodiert und der Kleinkrieg wäre voll entfacht 😀

Erst mischt sich dieses Weib in dein Leben ein, drängt dir auch noch ihre Ansicht auf und ist dann mit ihrem eigenen Ratschlag unzufrieden 😱
Alter Falter, was für bekloppte Menschen es doch gibt 😡

Ich wünsche dir ehrlich viel Glück - halte uns auf dem Laufenden!
 
Dramatic Cat falls nicht schon geschehen, schalte selbst eine Anzeige mit der Info dass du Katzen hast was du suchst etc
Vllt hast du Glück 🙂
 
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huhu,

ich denke, du wirst da nicht viel Chancen haben. Ich hatte mal eine ähnliche Situation (vom Vermieter selbst bewohntes Haus mit mir als Mieterin in der einzigen weiteren Wohnung), und auch ein Anwalt konnte da nichts machen. Ich hätte mich noch darauf berufen können, dass mir ein Umzug nicht ohne weiteres zumutbar sei, weil ich chronisch krank bin, aber das war mir dann auch zu doof, man will ja auch in Ruhe wohnen.

Ich würde in der Tageszeitung Annonce aufgeben ala "ruhige Angestellte mit 2 Freigänger-Katzen sucht Wohnung ca. x qm bis x Kaltmiete zu x-Datum".

Oder Aushänge im Supermarkt.

Und dann würde ich die Vermieterin mal fragen, ob sie deine Situation ein bißchen verstehen kann und vielleicht so freundlich wäre, etwas zu deinen Umzugskosten beizusteuern.

Sie will dich (wegen der Katzis) loswerden, und sie wird froh sein, wenn du wirklich ausziehst, eine kleine Chance sehe ich da durchaus.
 

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