schnabeltier
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@Ralf: sorry, aber Du zeigst selbst kein anderes VErhalten als das, dass DU kritisierst. Dein Wissen scheint auch mal schnell ergoogelt zu sein, sonst wüsstest Du, dass nicht alles, was im WEG steht auch im Verhältnis Mieter-Vermieter gilt, sondern nur dann relevant werden k a n n, wenn es sich um vermietetes Wohnungseigentum handelt. Ich möchte Dir jetzt aber keine Lehrstunde über das Wohnungseigentums- und MIetrecht geben.
Ich kenne auch keine Bestimmung im BGB, die ausdrücklich von baulichen Veränderungen spricht und diese von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht. § 541 BGB spricht von vertragswidrigem Gebrauch. Dies kann in einer baulichen Veränderung bestehen. Auch § 546 BGB besagt nichts über bauliche Veränderung. Dies heißt natürlich nicht, dass bauliche Veränderungen - von Ausnahme einmal abgesehen - statthaft sind, aber es ist einfach falsch, wenn Du behauptest, das könne man alles im Gesetz nachlesen.
Nur zur Ergänzung: mein Wissen stammt nicht aus Google.
Ich kenne auch keine Bestimmung im BGB, die ausdrücklich von baulichen Veränderungen spricht und diese von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht. § 541 BGB spricht von vertragswidrigem Gebrauch. Dies kann in einer baulichen Veränderung bestehen. Auch § 546 BGB besagt nichts über bauliche Veränderung. Dies heißt natürlich nicht, dass bauliche Veränderungen - von Ausnahme einmal abgesehen - statthaft sind, aber es ist einfach falsch, wenn Du behauptest, das könne man alles im Gesetz nachlesen.
Nur zur Ergänzung: mein Wissen stammt nicht aus Google.