Unsere Ranunkel tunkt immer die Spielzeugmäuse.....was bin ich froh, dass ich keine Badewanne habe
...
Dass er mir nach dem Leben trachtet, konnte man in Ansätzen erkennen
😎
Oh Gott, ich habe das Stockholm- Syndrom...
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Die Katze als Straftäter - Verurteilung ausgeschlossen
In diesem nicht ganz ernst zu nehmenden Bericht
schildere ich den Alltag einer Hauskatze unter den
Aspekten des Strafgesetzbuches :
5:45 Uhr Die Dosenöffner liegen im Tiefschlaf.
Der Wecker ist auf 6:30 gestellt.
Würde nicht dieses Markerschütternde „Miauuuu, Miauuuu“
durch die Wohnung hallen, hätte der Wecker durchaus
eine Existenzberechtigung.
Der Tag der Katze fängt also ganz harmlos mit einer
Ordnungswidrigkeit (Ruhestörung,§117,OwiG) an.
5:50 Uhr Die Dosenöffner sind jetzt wach und werden
Zeuge einer Straftat.
Die Katze macht sich an den Tapeten der Flurwand zu
schaffen. Es liegen schon weiße Schnipsel auf dem
Boden. Hier fand also eine Sachbeschädigung gem.§ 303
StGB statt.
6:30 Uhr Die Dosenöffner stehen auf, das gute Tier wird
gefüttert.
In der Küche steht das Frühstück auf dem Tisch. Als der
Tisch in der morgendlichen Hektik für einen kurzen
Moment unbeobachtet ist, nutzt die Katze die Gunst der
Stunde und fällt über den leckeren schwarzen Tee mit
Milch her.
Die Tatsache das hier der § 242 StGB (Diebstahl)
verletzt wird, ist dem Tier egal.
Wahrscheinlich wird es im Fall einer Verhandlung auf
Mundraub, bzw. auf einstellen des Verfahrens wegen
Geringfügigkeit plädieren.
7:30 Uhr Die Dosenöffner suchen die letzten Dinge für
den Start in den Arbeitstag zusammen.
Die Katze hat inzwischen Ihre 5 Minuten und rennt wild
durch die Wohnung.
Im Flur passiert dann das unvorstellbare. Der männliche
Dosenöffner versucht sich die Schuhe anzuziehen und
wird von der Katze die wie ein ICE herangeschossen
kommt zu Fall gebracht.
So schnell wie die Katze angeschossen kam. So schnell
ist sie auch wieder irgendwo in der Wohnung
verschwunden.
Hier wird das Gesetz gleich zweimal gebrochen.
§§ 142,323c StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
in Tateinheit mit Unterlassener Hilfeleistung).
7:45 – 17:00 Uhr Die Katze hat die Wohnung ganz für
sich alleine.
Aus Wahrung der Katzenwürde, wird auf eine
Videoüberwachung verzichtet.
Über eventuelle Straftaten in diesem Zeitraum können
also keine beweiskräftigen Angaben gemacht werden.
Der Zustand der Wohnung beim zurückkehren der
Dosenöffner lässt manchmal auf groben Unfug schließen.
Nach dem Grundsatz “in dubio pro reo”, wird hier aber
nicht weiter ermittelt.
18:45 Uhr Die Dosenöffner sitzen vor dem Fernseher. Die
Katze steht an der Balkontür und möchte nach draußen.
Als nach mehrmaligem Miauen keiner der Dosenöffner sich
bequemt die Tür zu öffnen, springt die Katze
scheinangriffsmässig an die Beine der Dosenöffner.
Unter dem Druck dieser Nötigung (§ 240 StGB) wird
schließlich die Tür geöffnet.
20:00 Uhr Die Katze bekommt ihr Abendessen, das sie
friedlich zu sich nimmt.
Nach dem Essen kommen wieder die berühmten 5 Minuten.
Es wird wie wild durch die ganze Wohnung gerannt.
Autsch – der weibliche Dosenöffner, der friedlich auf
der Wohnzimmercouch liegt (Dummerweise genau unter dem
Kratzbaum) diente der Katze als Sprungschanze.
Eigentlich eine Körperverletzung nach § 223 StGB, aber
was sind den da für rote Punkte auf den Beinen ?
Hier waren also Waffen im Spiel, es liegt also eine
gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor.
Als wäre dies nicht genug, wird bei jedem Versuch der
Dosenöffner den Raum für menschliche Bedürfnisse zu
verlassen von oben herab, aus dem sicheren
Katzenversteck
Mit der Tatze nach diesen gefuchtelt.
Hierbei ist daran zu denken, das schon der Versuch
einer Körperverletzung strafbar ist.
Am Schluss hätte ich einen wichtigen Tatbestand der
sich wie ein roter Faden durch diesen Bericht zieht
fast als ein Kavaliersdelikt abgetan.
Ich meine natürlich § 185 StGB (Beleidigung) oder
werdet ihr gerne von eurer Katze als Dosenöffner
bezeichnet ?
(Quelle unbekannt)