Sanya
Forenprofi
- Mitglied seit
- 21. August 2011
- Beiträge
- 1.634
- Ort
- nrw - Ruhrgebiet
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
.. ich würde mich auch nicht bis aufs Letzte streiten, wenn ich diese Auf- und Abbauvariante kennen würde...
..ja, es kann nie die gleiche Antwort geben, die pauschal für alle gelten kann, aber genau deshalb will ich ne Begründung!! Und da man deutsche Gesetze manchmal ziehen kann wie Kaugummi, braucht man eben einen guten Rechtsverdreher, der den Kaugummi in die für mich richtige Richtung zieht..
Fair Dir gegenüber wäre ein Anwalt, der guckt, ob es Deinem AG -Bezirk schon entsprechende Urteile gibt- sind die zugunsten oder zulasten der Mieter ausgegangen? Dann- gibt es Urteile, die vergleichbar wären- also nicht- Katzensicherer Balkon ja oder nein, es muss schon ziemlich exakt passen- und in denen zugunsten der Mieter entschieden wurde.
Und der dann zu- oder abrät.
Dann muß er nämlich nicht nach der RVG abrechnen, sondern kann nach eigenem Gutdünken seinen Stundenlohn berechnen- was im Regelfall sehr teuer wird.
Fakt ist jedenfalls- diese Ablehnung des Vermieters reicht erstmal aus. Es wäre menschlich durchaus sinnvoller gewesen, wenn er eine Begründung abgegeben hätte.
Es ist auch noch ein Unterschied, ob der Vermieter nur diese eine Wohnung als Eigentum hat- oder mehrere, also evtl. alleiniger Eigentümer eines Mehr-Parteien-Hauses ist. Im zweiten Fall wären seine Chancen vor Gericht sogar noch deutlich besser- sonst wäre ein sog. Präzedenz-Fall geschaffen, also: Alle anderen Bewohner- und künftigen Bewohner- dieses Hauses könnten sich darauf berufen, daß Opa Charly ja sein Katzennetz bekommen hat, also wollen sie eine fest montierte Markise...und so weiter.
Wohnst Du als Mieter in einer Wohnung, die einem Eigentümer gehört, alle anderen Wohnungen im Haus aber anderen Eigentümern, müssen übrigens nicht nur Dein Vermieter, sondern alle Eigentümer des Hauses zustimmen. Also, Dein Vermieter schon als ERster, wenn der aber sagt: Ok....aber die anderen Eigentümer sich an Deinem Katzennetz stören, geht das auch nicht.
Fakt ist jedenfalls- es ist unerheblich, ob sich irgendjemand an der Optik des Haus definitiv stört oder nicht. Es reicht schon, daß es so sein könnte- und da ist es unerheblich, ob hinter dem Haus Wald oder Fußgängerzone ist.
diese Katzennetzgeschichte ist ja nun kein Hexenwerk,
§ 903 Satz 1 BGB:
"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
Da kann er mit der Sache eben nicht mehr nach Belieben verfahren.
Hallo Ihr Lieben,
ich würde gern auf meinem Balkon ein Katzennetz anbringen. Ich würde es durch eine Firma machen lassen, die Teleskopstangen an die Balkonbrüstung schrauben (die Mietsache an sich würde also weder verändert noch beschädigt).
Ich wollte mir Erlaubnis bei meinem Vermieter holen. Der hat mir jetzt die Anbringung verboten, allerdings ohne Begründung.
Hat jemand von euch schon mal ne Klage durch und kennt einen guten Anwalt, der sowas durchboxen kann?
Danke + LG, Katja
Aber von der Einwirkung ausschließen, oder darfst Du die Scheiben eines Mietwagens zertrümmern, weil Du diesen gemietet hast?😕
Naja.. auch wenn ich eine Sache miete habe ich nicht das Recht, diese Sache zu beschädigen.
Das hat straf- u. zivilrechtliche Konsequenzen.
Aber ich finde, Dein Vergleich hinkt sowieso etwas.
Opa Charly hat ja nicht vor, irgendwelche Löcher o.ä. in die Wände des Balkons zu bohren.
Und selbst wenn - da ist im Mietrecht geregelt, dass er die bei Auszug wieder fachgerecht zu schließen hat.
Genauso wie in der Wohnung auch.
Da wir aber alle nicht wissen, wie das Haus genau aussieht und in welchem OLG Bezirk es sich befindet, können wir alle auch nur ins Blaue spekulieren, wie die zuständiegen Gericht die Frage entscheiden werden.
Nomos- es nützt Dir aber nichts, wenn Du mit Schmidt statt mit Schmidtchen reden willst, Du aber Dein Katzennetz aber erstmal bei Schmidtchen- sprich: beim nächsten Amtsgericht und den dortigen Richtern- durchsetzen willst.
Da musst Du gezwungenermaßen beim Schmidtchen anfangen. Nicht direkt beim OLG- oder gleich BGH.
Dann- die Ablehnung des Vermieters reicht erstmal aus, damit Opa Charly sein Katzennetz nicht einbauen darf, ohne Ärger zu bekommen.
Für den Vermieter ist es jedenfalls so- er muß es nicht begründen. ER will ja kein Katzennetz, fertig.
Wenn Opa charly damit nicht einverstanden ist, muß er tätig werden.
aber es gibt nun mal Studiengänge, die sind beliebt, Jura gehört dazu, und deshalb gibt es viele Anwälte. Die wollen auch leben- und möglichst viel verdienen. Und die Honorarvereinbarungen sind der beste Weg dazu...
Und was die "Außenwirkung" angeht- es gibt Datenbanken, in denen alle Gerichtsurteile zu einem Thema zusammengefasst sind.
Er braucht Dir keine Begründung zu liefern- er kann sich darauf berufen, daß das Netz die optische Erscheinung des Balkons/ der Wohnanlage beeinträchtigt.
Das AG Neukölln hat 2012 mit dem Aktenzeichen 10G 456/11 geurteilt, daß das Anbringen eines Netzes nicht zwangsläufig zur Katzenhaltung gehört, das Anbringen eines solchen Netzes stellt eine Beinträchtung der Außenwirkung dar, unabhängig davon, ob die "Bausubstanz" beschädigt wird oder nicht.
Entscheidend ist hier die Außenwirkung des Gebäudes- so urteilte auch schon das AG Oberhausen, Aktz. 34 C 130/10 im Mai 2010.
Fachmann für solche Fragen wäre ein Fachanwalt für Mietrecht.
Es gab in den 90ger Jahren verschiedene Urteile, die das Anbringen von Katzennetzen und Co. für rechtens und nicht "die Außenwirkung störend" ansehen und daher die Vermieter zur Duldung verurteilten- diese Ansicht hat sich aber in den letzten Jahren geändert.
Es bleibt Dir natürlich unbelassen, evtl. eine "Durchfechtung" bis zum OlG durchzuziehen...die Chancen dafür stehen allerdings nicht gut. Wenn man sich die Urteile der letzten Jahre so ansieht- dann sehen die allermeisten Gerichte die Vermieter im Recht- eben weder des optischen Eindrucks.
Bis vor ein paar Jahren galt noch- ein Netz ist zu dulden, wenn es völlig unsichtbar - für evtl. Nachmieter- zurückbaubar bzw. zu entfernen ist.
Kann ich nur sagen: Vielleicht ist deines (sofern du eins hast) keines, aber selbst dann sollte man nicht von sich auf andere schließen 😉und das 2. jur. StEx ist definitiv kein Gütesiegel, sofern es denn mal eines gewesen sein sollte.
"Will nicht, basta" wird nicht mehr ausreichen. Das war beim generellen Tierhalteverbot, beim generellen "Satellitenschüsselverbot" so und wird auch beim generellen "Katzennetzverbot" darauf hinauslaufen.
Du hast Dir das Recht, im 14. Stock Katzen halten zu dürfen erstritten und darfst sie dann wegen eines pauschalen Katzennetzverbotes nicht auf den Balkon nehmen. Ich sehe da eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB.
*unterschreib*
Danke für diesen Post!
Kann ich nur sagen: Vielleicht ist deines (sofern du eins hast) keines, aber selbst dann sollte man nicht von sich auf andere schließen 😉