Zaubermäuse
Forenprofi
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Die komplette Gesetzeslage um die Katzenhaltung ist so schwammig, deshalb finde ich, dass man überhaupt nichts mit irgendwelchen Urteilen anfangen kann.
Ich, für mich glaube schon lange, dass das ausschließlich von der Willkür des Richters abhängt ob eine Klage Erfolg hat oder nicht.
Es gibt eigentlich bei allem Urteile dafür und dagegen,
Beispiel: 😉
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98
Ich, für mich glaube schon lange, dass das ausschließlich von der Willkür des Richters abhängt ob eine Klage Erfolg hat oder nicht.
Es gibt eigentlich bei allem Urteile dafür und dagegen,
Beispiel: 😉
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98