Auch hierzu gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung
„Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, siehe nur Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 495; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 1038; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93).“
BGH-Urteil v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06
Der BGH stellt in seinem Urteil aus 2007 eindeutig fest, dass Hunde und Katzen nicht zu Kleintieren zählen. Von dem her war auch das BGH-Urteil aus 2013 ein kleiner Meilenstein, was die Haltung dieser Tierarten betrifft (dass eben die Haltung nicht generell untersagt werden kann, sondern einer sachlichen Abwägung des Einzelfalles bedarf).
Auch ich würde nicht heimlich Katzen oder Hunde in einer Mietwohnung halten wollen und würde eher das sachliche Gespräch suchen und u.a. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen 🤷🏻♀️