Wohnungskatze will raus

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    wohnungskatze will raus
Kann da nichts öffnen. Ist wohl nicht kompatibel mit mobiler Ansicht, aber

2013? Kann man sich da dann noch drauf stützen?
Zu dem Artikel komme ich, wenn ich das google:
BGH, 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12; BGH, 14.11.2007, Az.: VIII ZR 34/06
Steht ja oben im Text.
 
A

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Zu dem Artikel komme ich, wenn ich das google:
BGH, 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12; BGH, 14.11.2007, Az.: VIII ZR 34/06
Steht ja oben im Text.
Ja, also ich sehe Jahreszahlen 2007 und 2013. 2022 sagt bei meiner Quelle dies, bei deiner von 2022 jenes.

Es bleibt also: Katzenhaltung kann nicht pauschal verboten werden. (Edit: und ist abhängig von Beschlüssen und Urteilen)
 
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Fakt ist aber doch auch: Selbst wenn die Haltung auf rechtlicher Grundlage nicht verboten werden kann ist es trotzdem möglich, dass der Vermieter es (aus welchen Gründen auch immer) nicht will und bestimmt nicht begeistert reagiert wenn ohne Absprache 2 Katzen in der Wohnung gehalten werden. Vielleicht hätte er sogar zugestimmt wäre er vorher gefragt worden aber so im Nachhinein macht er es nicht weil verärgert.
Bei nächster Gelegenheit wird er den Mietern kündigen.
 
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Ich frage mich gerade, wie man im Mehrfamilienhaus heimlich Katzen halten möchte. Wie das funktionieren soll!🤔
Katzen, und da besonders junge Katzen, machen Lärm wie eine Elefantenherde.
Dann der Müll. Katzenstreu im Restmüll, Futterdosen in der Gelben Tonne, Streuverpackungen in der Papiertonne.
 
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Ich frag mich halt, wie man auf Dauer zwei Katzen verstecken will.
Katzen sitzen am Fenster, springen vom kratzbaum, maunzen hinter der Eingangstür, die Tonne ist voller Streu….
Ich stell mir das total stressig und belastend vor.
 
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Ich frage mich gerade, wie man im Mehrfamilienhaus heimlich Katzen halten möchte. Wie das funktionieren soll!🤔
Wenn der Vermieter, der das vielleicht nicht möchte, nicht mit im Haus wohnt und die anderen Bewohner keine Probleme damit haben, ist das eigentlich gar nicht so kompliziert, glaube ich 🤔
Also...... zumindest habe ich unsere Hausverwaltung noch nie in die Mülltonnen schauen sehen oder so 😂 Ich weiß ja nicht, wie andere VM das so machen 😅 (OT: Okay, außer der eine damals, als ich noch klein war. Der ist auch über unsere Terrasse mit einer Leiter zum Dachfenster unserer Nachbarn geklettert, um in die Wohnung zu spähen oder hat mein Spielzeug auf unserer Terrasse entsorgt.)
 
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..es fällt aber anderen Mietern auf, wenn man den Deckel von der Tonne lupft um seinen Müll reinzuschmeisen. Da sieht man ja teilweise die Mülltüten der anderen Leute und was diese in die Tonne kloppen.
Da fällt es dann schon auf, wenn da regelmäßig Müllbeutel mit z.B Streu in der Tonne sind.

Und der TE schreibt ja, dass da ein Hausmeister rumwuselt und er zudem befürchtet hat, dass seine Nachbarn sich vom Gemaunze der Katzen belästigt fühlen könnten..somit also schon mal gleich zwei Gefahrenquellen, welche die nicht angemeldeten Katzen dem VM melden könnten bzw. denen eben die Katzen auffallen könnten, sei es über den Müll oder weil die Katzen am Fenster sitzen..oder mal wieder rausgefallen sind.

Und die Katzen, damit sie nur ja nicht gesehen werden, dauerhaft von Fenstern oder dem Balkon fernzuhalten ist ja auch totaler murks.
Wohnungskatzen sollten doch minimum Zugang zu (gesicherten) Fenstern haben. Wenn das nicht gewährleistet werden kann, sollte man den Tieren zu liebe, ein etwas artgerechteres Zuhause suchen.
 
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Wir hatten, als wir noch in einer Mietwohnung lebten, einen Nachbarn, der ein Müllscheriff war 🙄. Da wäre es bemerkt worden.
Selbst hier in unserer kleinen Siedlung wissen die Nachbarn das wir Katzen haben. Zwar nicht wie viele, aber gesehen haben sie die Katzen am schon gesicherten Fenster. Oder Lilys Geschrei ist auch nicht zu überhören.
 
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Ja, also ich sehe Jahreszahlen 2007 und 2013. 2022 sagt bei meiner Quelle dies, bei deiner von 2022 jenes.

Es bleibt also: Katzenhaltung kann nicht pauschal verboten werden. (Edit: und ist abhängig von Beschlüssen und Urteilen)
Genau, meines Wissens nach ist ein pauschales Verbot unwirksam.

Die Kleintierfrage ist soweit ich weiß tatsächlich umstritten und weder durch das Gesetz, noch durch ein höchstrichterlichen Beschluss geklärt. Sprich wenn man mit einem Fall vor Gericht ginge, entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen. Wenn man einen Richter hat, der z.B. nach Verhalten geht (also danach, ob vom Tier ähnlich wie im Behältnis gehaltene Tiere keine größere Störungsgefahr ausgeht) stehen die Chancen, dass es als Kleintier gewertet wird, nicht schlecht. Wenn man aber einen Richter hat, der nach Freilauf in der Wohnung urteilt, dann sind Katzen keine Kleintiere.
Bei Freigänger Katzen sieht das ganze aber wieder ganz anders aus. Von denen geht sehr viel mehr Störungspotential aus, dementsprechend sind die Chancen da so oder so etwas schlechter.

Meiner Erfahrung nach nutzen darum die meisten Vermieter inzwischen auch die Erlaubnis-Klausel im Mietvertrag. Sprich laut Mietvertrag muss der Vermieter dann der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Soweit ich weiß wird diese Klausel auch als gültig angesehen.
Diese Erlaubnis kann der Vermieter laut verschiedenen Quellen aber nur mit schwerwiegenden Gründen verweigern. Diese Gründe müssen auch nachweisbar vorliegen und dürfen nicht nur Sorge des Vermieters sein. Aber auch hier: Bei Freigängern hat er mehr Gründe an der Hand.

So oder so: Bei einem Vermieter der gegen Katzenhaltung ist sollte man sich, wenn man dennoch unbedingt Katzen halten will, im Zweifel auf einen langwierigen und ggf. kostenintensive Prozess einstellen. Mit ungewissen Ausgang. Und definitiv zerstörten Verhältnis zum Vermieter. Ob man das riskieren will, muss jeder selbst wissen.
 
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..es fällt aber anderen Mietern auf, wenn man den Deckel von der Tonne lupft um seinen Müll reinzuschmeisen. Da sieht man ja teilweise die Mülltüten der anderen Leute und was diese in die Tonne kloppen.
Da fällt es dann schon auf, wenn da regelmäßig Müllbeutel mit z.B Streu in der Tonne sind.
Wir hatten, als wir noch in einer Mietwohnung lebten, einen Nachbarn, der ein Müllscheriff war 🙄. Da wäre es bemerkt worden.
Selbst hier in unserer kleinen Siedlung wissen die Nachbarn das wir Katzen haben. Zwar nicht wie viele, aber gesehen haben sie die Katzen am schon gesicherten Fenster. Oder Lilys Geschrei ist auch nicht zu überhören.
Deshalb schrieb ich ja, wenn andere Bewohner damit kein Problem haben. Dann würde auch niemand etwas sagen. So ganz generell. Oder ist das wohl schon wieder zu OT? 😂
 
@Meko falls ihr Holzstreu benutzt, und heimlich in der Toilette entsorgt, werden spätestens bei einer Rohrverstopfung die Katzen auffallen. Nur als Info.
 
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Genau, meines Wissens nach ist ein pauschales Verbot unwirksam.

Die Kleintierfrage ist soweit ich weiß tatsächlich umstritten und weder durch das Gesetz, noch durch ein höchstrichterlichen Beschluss geklärt. Sprich wenn man mit einem Fall vor Gericht ginge, entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen. Wenn man einen Richter hat, der z.B. nach Verhalten geht (also danach, ob vom Tier ähnlich wie im Behältnis gehaltene Tiere keine größere Störungsgefahr ausgeht) stehen die Chancen, dass es als Kleintier gewertet wird, nicht schlecht. Wenn man aber einen Richter hat, der nach Freilauf in der Wohnung urteilt, dann sind Katzen keine Kleintiere.
Bei Freigänger Katzen sieht das ganze aber wieder ganz anders aus. Von denen geht sehr viel mehr Störungspotential aus, dementsprechend sind die Chancen da so oder so etwas schlechter.

Meiner Erfahrung nach nutzen darum die meisten Vermieter inzwischen auch die Erlaubnis-Klausel im Mietvertrag. Sprich laut Mietvertrag muss der Vermieter dann der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Soweit ich weiß wird diese Klausel auch als gültig angesehen.
Diese Erlaubnis kann der Vermieter laut verschiedenen Quellen aber nur mit schwerwiegenden Gründen verweigern. Diese Gründe müssen auch nachweisbar vorliegen und dürfen nicht nur Sorge des Vermieters sein. Aber auch hier: Bei Freigängern hat er mehr Gründe an der Hand.

So oder so: Bei einem Vermieter der gegen Katzenhaltung ist sollte man sich, wenn man dennoch unbedingt Katzen halten will, im Zweifel auf einen langwierigen und ggf. kostenintensive Prozess einstellen. Mit ungewissen Ausgang. Und definitiv zerstörten Verhältnis zum Vermieter. Ob man das riskieren will, muss jeder selbst wissen.
Nachtrag: Falls die Katzen entgegen einer gültigen Mietvertragsklausel Anschaffung wurden, könnte im Übrigen sogar die Kündigung drohen. Das sollte man hier auch bedenken.

Alle meine Angaben beruhen auf Eigenrecherche und Aussagen mir bekannter Anwaltspersonen. Es stellt keine Rechtsberatung da, sondern nur eine Zusammenfassung der mir bekannten Informationen und Erfahrungen.
 
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Es wäre halt schon zuträglich, würde sich der TE mal wieder melden... 😂 Merke ich gerade so.
 
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Die Kleintierfrage ist soweit ich weiß tatsächlich umstritten und weder durch das Gesetz, noch durch ein höchstrichterlichen Beschluss geklärt
Sie ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung (und ich wüsste nicht, dass die Urteile in den Folgejahren „einkassiert“ worden wären) insoweit geklärt, dass eine generelle Untersagung unwirksam ist (man denke nur zB an Therapiehunde…). Der Berliner Mieterverein sagt hierzu:

Leitsatz:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]

Anmerkungen des Berliner Mietervereins​

Schon bislang war es gesicherter Rechtsstand, dass eine Formularklausel unwirksam ist, die das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung enthält, weil dann auch Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische (sogenannte Kleintiere) verboten wären (BGH vom 14.11. 2007 – VIII ZR 340/06; vom 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 -). Nunmehr hat der BGH in seiner neuen Entscheidung auch die apodiktische Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ für unwirksam erklärt (BGH vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 -). Eine derartige Vertragsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet. Denn es kann sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten.

Die Unwirksamkeit einer Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.“

Tierhaltung – BGH-Leitentscheid v. 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 –
 
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Sie ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung (und ich wüsste nicht, dass die Urteile in den Folgejahren „einkassiert“ worden wären) insoweit geklärt, dass eine generelle Untersagung unwirksam ist (man denke nur zB an Therapiehunde…). Der Berliner Mieterverein sagt hierzu:

Leitsatz:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]

Anmerkungen des Berliner Mietervereins​

Schon bislang war es gesicherter Rechtsstand, dass eine Formularklausel unwirksam ist, die das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung enthält, weil dann auch Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische (sogenannte Kleintiere) verboten wären (BGH vom 14.11. 2007 – VIII ZR 340/06; vom 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 -). Nunmehr hat der BGH in seiner neuen Entscheidung auch die apodiktische Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ für unwirksam erklärt (BGH vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 -). Eine derartige Vertragsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet. Denn es kann sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten.

Die Unwirksamkeit einer Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.“

Tierhaltung – BGH-Leitentscheid v. 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 –
Die Unwirksamkeit generelle Untersagung sagt dennoch nichts eindeutig darüber aus, was als Kleintier gilt und nur auf die Frage bezog ich mich...
 
Die Unwirksamkeit generelle Untersagung sagt dennoch nichts eindeutig darüber aus, was als Kleintier gilt und nur auf die Frage bezog ich mich...
Auch hierzu gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung

„Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, siehe nur Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 495; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 1038; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93).“

BGH-Urteil v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06

Der BGH stellt in seinem Urteil aus 2007 eindeutig fest, dass Hunde und Katzen nicht zu Kleintieren zählen. Von dem her war auch das BGH-Urteil aus 2013 ein kleiner Meilenstein, was die Haltung dieser Tierarten betrifft (dass eben die Haltung nicht generell untersagt werden kann, sondern einer sachlichen Abwägung des Einzelfalles bedarf).

Auch ich würde nicht heimlich Katzen oder Hunde in einer Mietwohnung halten wollen und würde eher das sachliche Gespräch suchen und u.a. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen 🤷🏻‍♀️
 
Auch hierzu gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung

„Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, siehe nur Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 495; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 1038; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93).“

BGH-Urteil v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06

Der BGH stellt in seinem Urteil aus 2007 eindeutig fest, dass Hunde und Katzen nicht zu Kleintieren zählen. Von dem her war auch das BGH-Urteil aus 2013 ein kleiner Meilenstein, was die Haltung dieser Tierarten betrifft (dass eben die Haltung nicht generell untersagt werden kann, sondern einer sachlichen Abwägung des Einzelfalles bedarf).

Auch ich würde nicht heimlich Katzen oder Hunde in einer Mietwohnung halten wollen und würde eher das sachliche Gespräch suchen und u.a. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen 🤷🏻‍♀️
Ja, aber es gibt eben auch Urteile nach 2007, dass Katzen zu den Kleintieren gehören. Außerdem lese ich da im Urteil nirgends, daß AUSSCHLIEßLICH, Tieren in Behältnisse zu den Kleintieren gehören.

Ansonsten würden Hamster oder Kaninchen, die in offenen Gehegen oder Terrarien gehalten werden, da ja auch nicht zu zählen...
 
Sobald das ganze mit Vermieter, kastrieren etc gelöst ist…:

Ich würde ihn, sofern es die Gegend erlaubt, rauslassen. Es gibt Katzenleitern, im 1. Stock sollte das kein Problem darstellen. Im Treppenhaus würde ich sie nicht rein/rauslassen - mein Vermieter hat mir das zB verboten 😉 Außer alle Nachbarn + Vermieter sind OK damit.

Wenn du das nicht möchtest hilft wohl nur eiserne Geduld und viel Vorsicht, dass er nicht noch einmal den Weg nach draußen schafft. Er weiß jetzt, was es alles zu verpassen gibt und hat Sehnsucht danach. Vielleicht schaffst du es ihn den Freiheitsdrang mit viel Konsequenz und Beschäftigung wieder abzutrainieren. Ich persönlich fände das aber gemein… Freigang birgt viele Gefahren aber auch ein aufregendes und artgerechtes Leben (gilt jetzt natürlich nicht wenn man in einer Großstadt oder sonstigen gefährlichen Umgebung lebt…)
 

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