Also an die Aussage einer anderen Züchterin würde ich mich nicht klammern.
Jupp. Nicht alle Züchter sind Juristen...
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Wenn der TA vom Kleinwuchs wusste und dir der Züchter weismachen wollte sie bekäme noch einen Wachstumsschub, ist das selbstverständlich Betrug und Täuschungsabsicht. Einziges Problem ist die Beweisbarkeit. Ruf doch morgen wirklich mal beim TA der Züchterin an.
Das ist, mit Verlaub, hanebüchener Unsinn!
Natürlich gibt es auch bei Kitten noch Wachstumsschübe - wie bei menschlichen Babys und Kleinkindern auch. Und auch Katzen bekommen von ihren Vorfahren unterschiedliche Gene betreffend die Größe und den Körperbau mit.
Standardmäßig hat die BKH den stämmigen Körperbau, wie ihn auch Hauskatzen aufweisen können (Cobbytyp). Aber natürlich gibt es auch zierlichere und zarter gebaute Exemplare, die genauso reinrassig sind wie ihre stämmigen und großen Artgenossen. Das ist bei allen Rassen so. Z. B. wurde bei den Coons lange Zeit vor allem nach Körpergröße und Ohrpinseln gezüchtet. Andere Züchter hatten sich die eckige Kinnlade vorgenommen. Es wird längst nicht immer alles in einem Tier vereint sein, obwohl alle drei Merkmale zu den gängigen Zuchtzielen der Maine-Coon-Katze zählen.
Und was den Körperbau angeht: hier im Forum ist aktuell ein TS-Thread zu einem Wurf Streunerkätzchen, die mit ihrer Mama bei einer Forine aufgenommen wurden. Es gab da einen Kümmerling, der später dann aber mit Riesenschritten aufholte.
Dies nur als Beispiel.
Unsinn ist deine Aussage aber vor allem in Bezug auf die Frage der Strafbarkeit.
Ich hatte oben schon geschrieben, dass eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht der Vermögensschädigung im subjektiven Tatbestand beim Täter vorhanden sein muss. Zudem muss beides kausal miteinander verknüpft sein.
Die TE schreibt ja selbst, dass sie unbeschadet der Körpergröße die kleine Katze so, wie sie war, kaufen wollte. Wo, bitte, ist da die Kausalität zwischen Täuschung (selbst wenn eine vorhanden gewesen sein sollte) und Vermögensverschiebung? Die TE hat doch genau die Katze erhalten, die sie kaufen wollte!
Ein krankhafter Zwergenwuchs (in diesem Sinne als Mangel der Kaufsache) ist doch weder behauptet worden noch nachgewiesen.
Von daher kann auch nicht davon die Rede sein, dass ein Betrug vorliege, eine Verurteilung aber an Beweisen scheitere. Hallo?
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Wenn dein Kätzchen nicht ordnungsgemäß geimpft war, ist der Vertrag möglicherweise sowieso nichtig und du könntest dein Geld zurück fordern.
Auch hier hilft der Blick ins Gesetz, in diesem Fall ins BGB.
Nichtig ist ein Vertrag, wenn er gegen Gesetze verstößt oder wenn er erfolgreich angefochten wird. Das sind die gängigsten Beispiele.
Es verstößt weder gegen das Gesetz, Katzen ungeimpft zu verkaufen (sonst würden sich alle Leute freuen, die einem Vermehrer auf den Leim gegangen sind!), noch liegt hierin eine Täuschung vor, denn der Impfpass lag der TE offensichtlich vor. Sie schreibt ja selbst, dass die Katze einen Tag vor der Übergabe beim TA war und untersucht und geimpft wurde.
Wenn die TE dann die Unterlagen und den Kaufvertrag nicht gelesen hat vorm Unterschreiben, ist das ihr Problem und führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
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Aber selbst wenn der Vertrag (aus welchem Grund auch immer) rückabgewickelt werden sollte, gäbe es da ein Problem:
Bei Nichtigkeit, aber auch bei sonstigen Fallgestaltungen der Vertragsrückabwicklung, sind
beide Leistungen zurückzugewähren.
Wenn der Kaufpreis zurückverlangt wird, muss auch eine Katze - genau DIE Katze! - zurück gegeben werden.
Spätestens da scheitert also das Verlangen nach einer Kaufpreisrückzahlung....
Also lies bitte erst (in diesem Fall im BGB), bevor du solchen **** schreibst!
Die Klauseln zum Vorverkaufsrecht sind unwirksam (übrigens auch in Tierschutzverträgen). Nur stellt sich mir die Frage, wieso du das anführst, willst du auch züchten/ Verkaufen?
Was hat das Rückkaufrecht des Züchters mit dem Einsatz der Katze zur Zucht zu tun?
😕
Ein seriöser Vereinszüchter wird nie wissentlich an einen Nichtzüchter (= nicht im Verein züchtender Käufer) verkaufen, ohne dass im Kaufvertrag eine Kastrationspflicht für die Katze festgelegt und die Produktion von Kitten mit dieser Katze verboten wird.
Der Verkauf als Liebhabertier schließt die Kastrapflicht und das Vermehrungsverbot ein.
Das Rückkaufrecht bezieht sich immer nur auf die verkaufte Katze und kann sich gar nicht auf die potentiellen Früchte (Kitten) beziehen, da diese gar nicht Kaufgegenstand sein können.
Unwirksam ist auch nicht das Rückkaufrecht als solches, sondern die weiteren Konditionen, also beispielsweise die einseitige Preisfestlegung und die Verrechnung von Tierarztkosten it dem vom Züchter zu zahlenden Kaufpreis, ohne dass der Käufer/Liebhaber sich dagegen wehren kann.
In den Tierschutzverträgen ist die Klausel rechtlich unwirksam, wonach der Käufer an der Katze kein Eigentum erwirbt und aus diesem Grunde die Katze nicht weiterverkaufen können soll.
Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachen, die man nicht einfach in einen Topf werfen kann!
Also auch hier: bitte informiere dich über die rechtlichen Hintergründe, bevor du so etwas hier im Forum schreibst.
Danke!
😎