Polizei, verzeih mir die haben weder ein Lesegerät noch wirklich Interesse an der Sache gehabt.
Und die Polizei zu kontaktieren ist für mich immer das letzte Mittel.
Was nun? Hast Du die Polizei kontaktiert oder nicht?
Du hast doch selbst geschrieben, dass es für Dich immer das letzte Mittel ist die Polizei zu kontaktieren und dass Du statt dessen lieber in die Klinik gefahren bist. OHNE die Polizei kontaktiert zu haben.
Wenn Du sie nicht kontaktiert hast, dann frage ich mich, woher Du wissen möchtest, ob sie ein Lesegerät haben noch ob sie Interesse gezeigt hätten?
Wenn sie Dir aber gesagt haben, dass da kein Handlungsbedarf besteht und Du das Tier dort lassen sollst wo es ist, dann hättest Du sogar gegen die behördliche Empfehlung gehandelt.
Aber sag mal Prezedenzfälle hast du dazu noch nicht gelesen oder aus denen du dein Wissen ziehst.
So einen echten Präzedenzfall scheint es für so eine Situation in der Tat nicht zu geben, da wäre Deiner dann wohl der Präzedenzfall, wenn Du die Kosten tragen müsstest.
Der Unterschied, zu anderen Situationen in denen dieser Paragraph zur Anwendung kommt, ist ja hier dass die Eigentümerin diejenige ist, die die Kosten bereits begleichen musste, um ihr Tier mitnehmen zu dürfen. Obwohl sie nicht selbst den Auftrag gegeben hat.
Normalerweise hättest Du da ja die Rechnung bezahlen müssen als Auftraggeberin und der Eigentümer könnte die Kostenübernahme verweigern, wenn Deine Forderung rechtlich nicht in Ordnung ist. Und ihm eventuell dadurch entstehende eigene Kosten wiederum an Dich weitergeben.
Das konnte die Frau so nicht, da sie sonst ihr Tier bis zur Begleichung der Rechnung oder eben rechtlichen Klärung der Situation hätte dort lassen müssen. Das macht es zu einem eher speziellen Fall. Normalerweise fordert der unberechtigte Geschäftsführer ja etwas vom Geschäftsherren, wenn er ohne dessen Auftrag ein Geschäft für ihn tätigen lässt und aufgrund dessen Auslagen hatte.
Dann wärst Du jetzt diejenige die ihrem Geld juristisch hinterher laufen müsste. Das ist hier aufgrund der Sondersituation umgekehrt.
Normalerweise würde es als eine Annahme des unberechtigt beauftragten Geschäfts gelten, wenn die Kosten vom Eigentümer anstandslos beglichen werden. Hier hatte der Eigentümer keine große Wahl, da ihm wahrscheinlich nicht zugemutet werden kann, dass Tier solange bis das geklärt ist in fremder Obhut zu lassen. Also auf sein Eigentum solange zu verzichten und Dir dann zB. statt dessen für ein deshalb geliehenen Ersatzgegenstand die Kosten in Rechnung zu stellen. Also wenn es sich zB. um ein Auto handeln würde müsste er sich dann einen Leihwagen nehmen statt die Rechnung zu bezahlen bis das geklärt ist.
Dann könnte sich der Eigentümer einen Wagen leihen, wenn die Werkstatt seinen nicht rausgeben möchte, solange die Rechnung nicht beglichen wurde und er nicht bereit ist diese zu begleichen. Das kann man hier aber denke ich nicht erwarten, weshalb die Zahlung der Rechnung durch ihn auch keiner Annahme des durch Dich abgeschlossenen Geschäfts gleichkommen dürfte.
Das ist eben die spannende Frage meiner Meinung nach, wie das juristisch bewertet werden würde.
Ich an Deiner Stelle würde aber spätestens in dem Moment wo ein anwaltliches Schreiben mit Zahlungsaufforderung kommt entweder zahlen oder mich selbst an einen Anwalt wenden, um zu erfahren, was der dazu sagt und welche Chancen der Fall hat wenn er vor ein Gericht ginge.
Deine persönliche Meinung ist da wenig erheblich. Und am Ende zahlst Du im Zweifel deutlich mehr, als die Kosten für die Klinik, da Du auch noch die Kosten des Rechtsstreits tragen musst.
Ähnliche Fälle gab es bisher nur, wenn die Gemeinde die Übernahme der Kosten verweigert hat, weil es keine offizielle Meldung dazu gab. Die Gemeinde ist aber der rechtliche Stellvertreter des Eigentümers bis dieser ermittelt wurde, weshalb es eben auch nicht sooo klar ist, ob die Kosten wirklich vom Eigentümer übernommen werden müssen in so einem Fall meiner Meinung nach.
Aber das müsste in der Tat in letzter Instanz ein Gericht bewerten. Und es wäre sehr interessant, wie es das bewerten würde.