Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG dürfen Wirbeltiere nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Auch für Futtertiere gilt mit Ausnahme von Notsituationen das Gebot der vorherigen Betäubung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 4 Rn. 9b). Dementsprechend erfüllt die Verfütterung lebender Wirbeltiere an andere Tiere häufig auch die Tatbestände der Straf- bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 17 Nr. 2b bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, denn die Beutetiere sind in den Behältnissen, in die sie eingesetzt werden, dem Zugriff hilflos ausgesetzt und erleben den Fütterungsakt bei vollem Bewusstsein und in völliger Ausweglosigkeit, während sie in der freien Natur zumindest die Chance haben, sich dem Fang durch Flucht oder Verbergen zu entziehen. Eine Rechtfertigung kann nur angenommen werden, wenn eine Fütterung mit frischtoten Beutetieren biologisch unmöglich ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, 17 Rn. 80 m. w. N.)