Eine Katzenallergie des Nachbarn ist kein Grund, die Tierhaltung zu verbieten. Voraussetzung ist, dass die Katze nicht in unerlaubter Weise in dieser Wohnung streunt. Für Katzen, die Freilauf gewöhnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein.
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