Ja, das ist eine große Gefahr, sehe ich wohl auch so.
Wie oft sieht man die Wildschweine an den Gehegen der Schweinezüchter, wenn sie auf der Suche nach Nahrung sind. Das ist wirklich nicht zu übersehen oder zu unterschätzen. 😱
schenk dir deine unpassende ironie, es kommt sehr wohl vor, nicht umsonst gibt es folgende auflagen:
Anforderungen an die Freilandhaltung
(1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.
(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind: Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist.
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und was für die schweinepest gilt, gilt auch für den Aujeszky-virus.
bedenklich auch, dass diese bestimmungen erst ab einer gewissen grössenordnung des betriebes gelten.