Na das ist doch mal was. Ein generelles Verbot hält also der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht statt, jedoch kann, wie auch der BGH klarstellt, jetzt nicht jeder nach Belieben Tiere halten.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.
Wenn ich das richtig interpretiere, liegt es aber nun am Vermieter darzulegen, dass und inwiefern die Haltung von z.B. zwei Wohnungskatzen die Interessen der übrigen Nachbarn und Hausbewohner derart beeinträchtigt, dass deren Haltung in der Wohnung untersagt werden kann. Ich behaupte jetzt mal aus dem Bauch, dass er das bei nur zwei "normalen" Katzen nicht können wird. Hängt aber auch vom Einzelfall ab, wenn die beiden Fellis nichts anderes machen, als den ganzen Tag zu raufen und zu "schreien" und sich darüber alle Nachbarn beschweren, kann auch die Haltung von nur zwei Katzen untersagt werden.
Wichtig dürfte auch sein, dass man die Entscheidung zumindest bis auf Weiteres (bislang liegt ja lediglich die Pressemitteilung vor) nicht dahingehend auslegen sollte, sich erst Haustiere anzuschaffen und dann abzuwarten, ob es "Knatsch" gibt. Nach meiner Lesart geht auch der BGH davon aus, dass die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, der sie aber nicht aus pauschalen Erwägungen oder den Verweis auf die (unwirksame) Klausel im Mietvertrag verweigern darf.