Es geht überhaupt nicht um die Quadratmeterzahl - im fraglichen Urteil steht dazu nämlich garnichts drin was da "artgerecht" wäre ("artgerecht" wäre für eine Katze eher sowas wie zig Hektar).
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Zitiert:
"Eine Münchnerin hatte eine 1 ½-Zimmer–Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass Tierhaltung in den Mieträumen ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist. Davon ausgenommen wurden allerdings Kleintiere im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Die Mieterin schaffte sich dann allerdings zwei Katzen an. Darüber hinaus befestigte sie auf dem Balkon zwischen Brüstung und darüber liegenden Balkon ein Katzennetz.
Beides störte die Vermieter. Eine Katzenhaltung sei auf Grund der Größe der Wohnung (
nur 33,36 qm), nicht artgerecht möglich....[...].
[...] Vermieter dürfen allerdings eine Zustimmung zur Haltung der Katzen nur verweigern, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen ausgingen.
Vorliegend würden die Katzen lediglich in der Wohnung gehalten, so dass eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen ausscheide. Dass der Vermieter oder Mitmieter durch von den Katzen ausgehenden Lärm belästigt worden seien, sei nicht vorgetragen. Auch eine Gefährdung von Mitbewohnern durch die Katzenhaltung könne vorliegend ausgeschlossen werden und sei auch nicht konkret behauptet worden. Die Behauptung des Klägers, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Kläger hätten auf Nachfrage angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuten.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine nicht artgerechte Tierhaltung lägen nicht vor. Die Katzen würden über einen Kratz- und Kletterbaum, einen Schlafplatz, eine Katzentoilette und einen Essplatz verfügen. Es handele sich um sehr kleine Katzen. Eine reine Wohnungshaltung sei bei vielen Katzen üblich. Tierheime selbst würden oft Katzen anbieten, die nur in Wohnungen ohne Auslauf gehalten werden. Zudem würden zwei Katzen gehalten, so dass die Katzen auch ausreichend Gelegenheit hätten, miteinander zu spielen.
Die
Größe der Wohnung lasse die Haltung der zwei Katzen ohne weiteres zu.
Die Behauptung, die Mieterin habe in der Vergangenheit unzulässig Katzenkot in der Biotonne entsorgt, hätten die Vermieter nicht belegen können. Außerdem könnten sie dagegen vorgehen. Dazu müsste nicht die Katzenhaltung an sich untersagt werden.
Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben. [...]"