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Ja, Tollwut ist in D meldepflichtig. Das wissen auch die Amts-Vets. Und gerade die.Kann man die Katzen einfach so entsorgen?
Ich dachte, Tollwut MUSS bestaetigt und aktenkundig erfasst werden?😕
Ja, Tollwut ist in D meldepflichtig.
Ja, Tollwut ist in D meldepflichtig. Das wissen auch die Amts-Vets. Und gerade die.
Sollte sie allerdings mehrere Katzen einschläfern, die alle negativ waren, könnte sie auch ein ganz dickes Problem am Hals haben...
Nicht meldepflichtig. Anzeigepflichtig!
Sollte sie allerdings mehrere Katzen einschläfern, die alle negativ waren, könnte sie auch ein ganz dickes Problem am Hals haben...
Danke fuer die Info.
Dann waere das ja ganz schoene Amtsanmassung.
Inwiefern? Anzeigepflichtig ist heftiger und zieht nen ziemlichen Rattenschwanz an Seuchenbekämpfungsmaßnahmen etc hinter sich her. Meldepflichtig bedeutet soviel wie "zur Kenntnis genommen"
Mit Amtsanmassung meinte ich, dass sie einfach Katzen ohne Grund getoetet haben koennte.
Stimmt, danke für die Verbesserung.Nicht meldepflichtig. Anzeigepflichtig!
Bei Tollwut ist der Verdacht ausreichend. Das muss nicht erst erwiesen werden.
Ohne Haarspalterei betreiben zu wollen, aber der Verdacht muss ja auf etwas begruendet sein. Nicht nur, dass in einem Gebiet Fledermaeuse leben.
Und dann gilt es noch immer, die toten Katzen zu untersuchen.
Ohne Haarspalterei betreiben zu wollen, aber der Verdacht muss ja auf etwas begruendet sein. Nicht nur, dass in einem Gebiet Fledermaeuse leben.
Und dann gilt es noch immer, die toten Katzen zu untersuchen.
Ja klar. Aber für die Eutha reicht der Verdacht. Und Verdacht besteht bei entsprechenden Symptomen und/oder eben in der Nähe gefundenen infizierten Fledertieren, zu denen die ungeimpften Katzen wahrscheinlich Kontakt gehabt haben oder gehabt haben könnten.
Auf der ersten Seite hat neko glaube ich den entsprechenden Gesetzestext verlinkt gehabt.
Entweder entsprechendes klinisches Bild oder Kontakt zu einem seuchenkranken Tier, bei Kontakt zu einem seuchenverdächtigen Tier ist die Tötung eine Kann-Bestimmung.
Bei Tollwut ist der Verdacht ausreichend. Das muss nicht erst erwiesen werden.
Rana hat gesagt.:Bei Verdacht muss der Amts-Vet handeln und zwar im Ramen des entsprechenden Gesetzes bzw. der entsprechenden VO. Wenn er nicht danach handelt hat er ein Problem.
Ein besonders großes Problem bekommt er dann, wenn dadurch, dass er nichts getan hat, ein Mensch oder weiterre Tiere zu schaden kommen.
Auch die zur Anzeige verpflichteten Personen, würden ziemlich viel Ärger haben, wenn sie den Verdacht nicht anzeigen würden.
goertzie hat gesagt.:Also, die eingeschläferten Katzen waren ungeimpft und wurden ohne Verdacht auf eine Infektion eingeschläfert. Habe eben nochmal nachgefragt.
Die Amtstierärztin hat in dem Brief geschieben "zwingend vorgeschrieben bei ungeimpften Tieren, die Kontakt hatten, bei geimpften Tieren ist die Euthanasie nicht zwingend vorgeschrieben." - dabei muss ein Verdacht bestehen...
Dem steht das hier aber doch gegenüber:
Und ja, wo ist die Untersuchung der toten Tiere?
Will die TÄ einfach so weitermachen?
Und wie soll ein Kontakt zwischen einer Fledermaus und einer Katze zweifelsfrei beobachtet sein worden? Und das gleich zweimal???
§ 9 (1)Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
Und wie soll ein Kontakt zwischen einer Fledermaus und einer Katze zweifelsfrei beobachtet sein worden? Und das gleich zweimal???
O
Ich weiß nicht ob da irgendwo genau definiert ist, was auftreten muss, damit ein Tier als "seuchenverdächtig" gilt?
Wenn nicht, ist das ziemlich interpretierbar.
Edit, hat sich jetzt überschnitten.
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18304 vom
12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologischanatomischen
Untersuchung, der molekularbiologischen Untersuchung oder der histologischen
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut
befürchten lässt;