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gisisami
Forenprofi
- Mitglied seit
- 25. Januar 2008
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- NRW
Deutsches Tierschutzgesetz, Dritter Abschnett
Töten von Tieren
Dazu
1.)1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Die Umstände waren hier durchaus gegeben, Mary Ann nach vorheriger Betäubung, einzuschläfern.
Denn das im Gesetz besagte "sonst" bezieht sich auf Ausnahmesituationen - z.B.
schwere Unfälle mit schwerletzten Tieren usw.
Nach meiner Meinung, ist diese TÄ nicht nur unsensibel, sonder wohl auch nicht ganz vertraut mit dem DTsR.
Wer gegen dieses Gesetz verstößt kann dafür bestraft werden!
Sehr schlimm finde ich, dass sie es wieder tun wird.
Daher meine Bitte, wenn es Dir möglich ist; schreibe einen Brief an die Ärztin mit Kopie an die Tierärztliche Vereinigung.
Unsere Freigängerin wurde vor langer Zeit eingeschläfert und nicht mal da wurde die Betäubung "vergessen".
LG
Töten von Tieren
Dazu
1.)1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Die Umstände waren hier durchaus gegeben, Mary Ann nach vorheriger Betäubung, einzuschläfern.
Denn das im Gesetz besagte "sonst" bezieht sich auf Ausnahmesituationen - z.B.
schwere Unfälle mit schwerletzten Tieren usw.
Nach meiner Meinung, ist diese TÄ nicht nur unsensibel, sonder wohl auch nicht ganz vertraut mit dem DTsR.
Wer gegen dieses Gesetz verstößt kann dafür bestraft werden!
Sehr schlimm finde ich, dass sie es wieder tun wird.
Daher meine Bitte, wenn es Dir möglich ist; schreibe einen Brief an die Ärztin mit Kopie an die Tierärztliche Vereinigung.
Unsere Freigängerin wurde vor langer Zeit eingeschläfert und nicht mal da wurde die Betäubung "vergessen".
LG
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