Um nochmal ganz rational etwas zum eigentlichen Thema des Threads beizutragen:
Ein wichtiges Urteil zum Schutzvertrag ist OLG Celle 3 U 186/08:
a) Der „Schutzvertrag“ stellt allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB dar. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Davon ist vorliegend auszugehen. Unstreitig hat sich die Klägerin den dann handschriftlich ausgefüllten Vertragstext aus dem Internet beschafft. Allein daraus ergibt sich bereits, dass der Text nicht nur für einen Verwendungsfall gedacht war. Dass die Klägerin den hier in Rede stehenden Fall zum ersten Mal benutzt hat, ist demgegenüber irrelevant. Es kommt nämlich gerade nicht darauf an, dass der Verwender selbst die Vertragsbedingungen für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen erstellt hat (vgl. BGH NJW 1991, 843).
Eine Vielzahl weitere Urteile lässt sich per Anwalt und teilweise z.B. über dejure finden.
Mir ist klar, dass es ein schwieriges Thema für juristische Laien ist. Juristen werden geradezu dazu erzogen rechtliche Probleme objektiv und emotionslos zu betrachten (was mehr oder minder gut funktioniert). Das macht ihre Herangehensweise für juristische Laien aber oftmals unverständlich, weil diese sich dann nicht richtig verstanden fühlen.
Auch gibt es oft Einschränkungen und Ausnahmen die nicht immer sofort erkenntlich sind. Ich sage hier z.B. ständig, dass ein Schutzvertrag ein Kaufvertrag ist. Das stimmt auch, aber eben auch eingeschränkt. Auf eine Art stellt der Schutzvertrag AGBs mit den dafür geltenden Gesetzen dar, auf der anderen Seite kann er aber auch ein Übergabevertrag sein. Diese Regelung soll TS- Vereine und Tierheime vor der normalen Mängelhaftung schützen.
Gerade deshalb ist es aber wichtig sich bei der Vertragsgestaltung kompetente anwaltliche Hilfe zu suchen.