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http://www.mijascomunicacion.org/in...34-perfil-19-septiembre-2012-chantal-lancelot
Chantal war bei einem Lokalsender zu Gast.🙂
Ich möchte auch hier noch etwas klarstellen,weil an anderer Stelle behauptet wird,daß der Verein von Chantal "Aristochat" keine Mitglieder hätte.
Das ist insofern richtig,daß er keine Mitglieder hat,die vereinstechnisch mitreden können. Auch nachvollziehbar,da wir ja alle in D wohnen und gar nicht zu Mitgliederversammlungen gehen könnten.
Er hat jedoch Fördermitglieder!!!
Hierzu ist es möglich auf unserer Seite www.katzenhilfe-ohne-grenzen.de den Mitgliedsantrag runterzuladen und eine kleine monatliche Spende oder einmal jährlich direkt an Chantal zu überweisen.
(Einige machen dies einmal jährlich eben wegen der Gebühren der spanischen Banken)
Wir würden uns freuen weitere Fördermitglieder begrüßen zu dürfen.
Wenn jemand dazu eine Spendenbescheinigung benötigt,dann könnt ihr euch gern an mich wenden,ich kläre es dann gerne mit Chantal.
Bitte sendet mir dann den Mitgliedsantrag auch gerne per Post zu,damit ich eine Übersicht habe und die Kopien dann Chantal aushändigen kann,bzw. Ilona rüberschicken kann.
LG
Petra
www.katzenhilfe-ohne-grenzen.de by aristochat
Ein Auszug aus dem aktuellen Steuerrecht
Mit dem EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz vom 08.04.2010 (BGBl I S. 386) wurde der Anwendungsbereich des >*§ 10b*EStG < erweitert. Nunmehr können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der >*§§ 52 bis 54 AO*< auch dann geltend gemacht werden, wenn sie an eine im EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung geleistet werden und diese Einrichtung nach >*§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG*< steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde >*§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG*<. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der >*§§ 51 bis 68 AO*< dient. Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet >*§ 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG*<. Nach >*§ 52 Abs. 24e EStG*< gilt die europarechtliche Ausweitung des Spendenabzugs in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Daneben wurde der bisher lediglich in >*§ 51 Abs. 2 AO*< verankerte strukturelle Inlandsbezug ab 1.1.2010 auch auf Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden usw.) ausgedehnt >*§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG*<.
So, nochmal eine kurze Zusammenstellung unserer Projekte 😉
IDO (über den Link anmelden, Projekt raussuchen und die 100 IDOs spenden, die man durch die Anmeldung bekommt):
Charitystar (über den Link anmelden, für das Projekt abstimmen, fertig):
Dshini (Klick auf Link, gibt 30 x tägl. 8 Dshins oder man meldet sich dort an, sammelt Dshins und spendet diese dann):
Link gibt es per PN. --> Dshini-Wunsch ist wohl erfüllt; es wird geklärt, ob es einen weiteren/neuen gibt.
Alle Projekte sind natürlich kostenlos.
So,ich habe jetzt mal über IDO einen Stromanbieterwechsel angeleiert,wollte ich sowieso schon lang machen.
Dann bekomme ich einige IDO dazu🙂🙂🙂