Sofern Balkonnetze wieder einfach und ohne Schäden im Mauerwerk zu hinterlassen zu entfernen sind, gelten sie nicht als Eingriff in die Bausubstanz. Somit sind sie ähnlich wie ein Gartenschirm alsgenehmigungsfrei anzusehen, allerdings nur solange sie nicht die Optik der Schmuckseite verschandeln, urteilen die Richter. Wodurch genau die Schönheit einer Hausfront verschandelt wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
(dmb) Mieter dürfen auf ihrem Balkon - 2. Obergeschoss - ein Fangnetz errichten, damit ihre Katze nicht entweichen bzw. nicht vom Balkon abstürzen kann, entschied jetzt das Amtsgericht Köln (222 C 227/01).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) wies das Kölner Gericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes ab. Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter aber vorher um Erlaubnis gefragt haben bzw. ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, ist aber nach Darstellung des Mieterbundes dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen. Und genau das bejahte das Kölner Amtsgericht, nachdem es die Situation vor Ort geprüft hatte.
Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern aufgehängt worden ist, sind mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen lassen sich ohne Eingriffe in die Mietsache wieder entfernen. Auch ansonsten stört das von den Mietern installierte Fangnetz in keinster Weise, es ist keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, vielmehr ist es kaum zu erkennen.
Fazit, so der Deutsche Mieterbund, das Fangnetz ist weder eine Eingriff in die Substanz der Mietsache noch führt es zu optischen Beeinträchtigungen und ist deshalb erlaubt.
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