ensignx
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Beim "aktiven Wildern erwischen" heißt sofortige Schußerlaubnis.
So stehts im Landesjagdgesetz Ba-Wü
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleit-personen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
3. Sie dürfen streunende Katzen in einem Jagdbezirk töten, soweit diese in einer Entfernung von mehr als 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.
Allerdings ist das hier ja kein Jägerthread und solls sicher auch nicht werden, zumal wir davon wahrlich schon genug gehabt haben.