Eine Wohnung finden mit Katzen

  • Themenstarter Themenstarter Miripig
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Hm, also ich habe keine juristische Laienausbildung, ich habe überhaupt keine juristische Ausbildung 😉 Und diese Serien (es sind doch Serien?) schaue ich auch nicht. Den vorherigen Einträgen kann ich auch gar nicht mehr folgen, es scheinen hier einige Juristen am Start zu sein.

Ich habe mich lediglich (so gut ich das als Laie konnte) informiert, bevor ich meine Katzen angeschafft habe. Und soweit ich mich informiert habe, KANN es eben sein, dass auch in einer Eigentumswohnung die Katzenhaltung unter besonderen Umständen verboten sein kann (Allergien, einstimmiger Beschluss der aller Eigentümer). Ebenso, wie es sein KANN, dass zwei Katzen erlaubt sind, aber drei oder mehr eben nicht (pro Wohnung).
Und das ist jetzt falsch, oder wie? 😕

Das habe ich auch schon gelesen.
Ich hatte ja immer Glück mit den Katzen. Hätte viele Wohnungen bekommen. Eine Vermieterin wollte mich z. B. gerne, ich aber die Wohnung nicht. Und hier im Haus meinte die Vermieterin, ich könnte so viele Tiere haben wie ich möchte. 🙂
Nur der Hinweis auf einen irgendwann mal möglichen Hund hat manche Vermieter abgeschreckt.
 
A

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Und wir haben in Deutschland in erster Linie kein case law. .

Ähnlich wie das Arbeitsrecht ist das Mietrecht (und dabei vor allem das Wohnungsmietrecht) aber doch ein stark zersplittertes und weitgehend von der Haltung der Mietsenate des jeweiligen Oberlandesgerichts abhängig, weil nur wenige Mietsachen (meist wegen AGB-Recht) je zum BGH kommen.

Mit dem grundlegenden Rechtsgedanken des Case Law im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist das natürlich nicht identisch, hat aber - da es sich weitgehend um Richterrecht handelt - schon eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Case Law als im Vergleich zum Statute Law, wie es in diesem Fall durch das BGB und die einschlägige Mietrechtsgesetzgebung (überwiegend im Wohnraumförderungs- und öffentlichen Wohnungsaufsichtsrecht) seine Ausprägung findet.

Louisella:

Wohnungsmietrecht und WEG-Recht sind zwei Paar Schuhe!

Die Wohnungseigentümer treten in Rechtsbeziehungen zueinander in erster Linie in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum, das bestimmten Regelungen unterliegt, und wie das jeweilige Sondereigentum genutzt werden kann (da gibt es weitgehende Freiheiten, weitaus mehr als bei Wohnungsmietern, aber trotzdem eben auch entsprechend Beschränkungen, wie sie unter Nachbarn üblich und sinnvoll sind. Vielleicht ist das ein bisschen mit dem öffentichen und privaten Nachbarrecht vergleichbar (also beispielsweise Nachbarn mit Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte). Auch da müssen Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden und kann beispielsweise aufgrund des Bebauungsplans bestimmtes Gewerbe im Wohngebiet ausgeschlossen sein.

Mit dem WohnungsMIETrecht hat das aber gar nichts zu tun! Ein Verbot der Tierhaltung in der Eigentumsanlage hat erstmal nur mit dem Zusammenleben der Miteigentümer untereinander zu tun. Deswegen ja auch mein Beispiel oben mit dem Gewerbe in der ETW, das in der Teilungserklärung verboten wird.
Du wirst einen Miteigentümer weitaus weniger gut als einen Wohnungsmieter loswerden, wenn er die Nachbarn stört!
Das WEG bietet da am Ende die Eigentumsentziehung durch die Eigentümergemeinschaft an, aber das ist ein scharfes Schwert, denn es bedeutet ja letztlich einen Eigentumsverlust gegen den Willen des Eigentümers, also einen Eingriff in Art. 14 GG. (Es ist aber keine Enteignung und schon gar nicht ohne Gegenwert, sondern der Zwang zum Verkauf oder zur Versteigerung des betroffenen Wohnungseigentums).

Andersrum hat der Mieter aber weitaus höheren Schutz als der Miteigentümer, denn wenn sich die notwendige Mehrheit findet, kann innerhalb der WEG auch beschlossen werden, was dem einzelnen Miteigentümer nicht gefällt: beispielsweise eine Modernisierungsmaßnahme im Gemeinschaftseigentum wie etwa die Neuanlage des Müllplatzes oder ein neuer Gartenzaun, der Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken und Schaffung weiterer Wohnungseigentume (die von der Gemeinschaft dann verkauft werden können). Der Anbau eine Fahrstuhls, der auch die Miteigentümer im Parterre mit Nebenkosten belastet u. a. mehr.

Die Regelungen des WEG haben weitaus weniger eine soziale Komponente als das Wohnungsmietrecht. Beispielsweise kann sich der Mieter gegen bestimmte Sanierungsmaßnahmen mit einer Sozialklausel wehren (auf jeden Fall im Sanierungsgebiet). Der Wohnungseigentümer muss die von der Mehrheit beschlossene sinnvolle Sanierung des Gemeinschaftseigentums mitzahlen, auch wenn er das Geld nicht ohne weiteres aufbringen oder ein Darlehen aufnehmen kann. Oder wenn er den Sinn der Sanierungsmaßnahme👎 nicht einsieht.

Und die Eigentümergemeinschaft hat in den Regelungen ihrer Teilungserklärung (also praktisch das "Grundgesetz" für die Wohnanlage) weitaus mehr Spielraum, wie die potentiellen Regelungen und Beschränkungen der Nutzung des Sondereigentums aussehen dürfen oder nicht ..... die WEG-Dezernate der Amtsgerichte und die Kammern der Landgerichte geben dem schon einen recht weiten Raum. Auch dort, wo Wohnungsmieter nicht ohne weiteres beschränkt werden dürften oder gute Gründe für eine Ausnahmeregelung geltend machen könnten.
Das Thema Balkongestaltung ist ja eines, das unter Wohnungseigentümern weitaus umstrittener ist als bei Wohnungsmietern!
Laut WEG ist nichts gestattet, das die (bestehende) Fassade und ihrer Einheitlichkeit verändert. Ob die Fassade nun schön ist oder hässlich. 😀
Wo der Mieter im Mehrfamilienhaus eines einzelnen Eigentümers im Einzelfall die Markise, das Katzennetz und auch die außen hängenden Balkonkästen oder Rankpflanzen, die sich über den Balkon hinaus an der Fassade ausbreiten, gestatten kann (wenn er will), bedarf so eine Maßnahme des einzelnen Wohnungseigentümers eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Die zustimmen kann oder eben auch ablehnen. Ohne jede Begründung.



LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Den vorherigen Einträgen kann ich auch gar nicht mehr folgen, es scheinen hier einige Juristen am Start zu sein.
Ich bin kein Jurist - mache aber seit mittlerweile über 3 Jahrzehnten den Hausverwaltungs- und Vermietungsjob für meine Familie (ein bisschen was gehört mir auch mittlerweile selbst). Meine Mutter hat mich, kaum war ich 18, da ins kalte Wasser geschmissen, mit der Erklärung dass ich das am besten gleich lerne. Sie hat mich sogar ein, zwei Mal "sehenden Auges" ins offene Messer rennen lassen (und da hat sie kräftig draufgezahlt) damit ich's lerne. Sie kam mir nie hinterher mit "ich hab's Dir ja gesagt". Ich hab trotzdem gelernt dass ICH ausbaden muss was ich bei der Mieterwahl falsch mache.
Bei Entscheidungen bezüglich Instandhaltung/Instandsetzung hab ich mich mit ihr als Fachfrau lange Zeit noch intensiv abgesprochen, heute (sie wird dieser Tage 80) informiere ich sie nur noch wenn Größeres ansteht.

Und das ist jetzt falsch, oder wie? 😕
Dass irgendwas sein könnte, ist nie falsch 🙂))

Ähnlich wie das Arbeitsrecht ist das Mietrecht (und dabei vor allem das Wohnungsmietrecht) aber doch ein stark zersplittertes und weitgehend von der Haltung der Mietsenate des jeweiligen Oberlandesgerichts abhängig, weil nur wenige Mietsachen (meist wegen AGB-Recht) je zum BGH kommen.
Nun denn - hier wurde mit einem Urteil des Landesgerichts von 1991 argumentiert... Was hälst Du von solchen Argumenten die auf uralten Urteilen fußen?

Wohnungsmietrecht und WEG-Recht sind zwei Paar Schuhe!
Weiss ich doch - meine Frage an Dich zielte ja genau darauf!
Du kennst Dich da wesentlich besser aus als ich, drum frag ich doch warum in einer WEG anscheinend Katzenhaltung grundsätzlich (ohne Angabe von Gründen) verboten werden darf, in einem Mehrfamilienhaus mit nur einem Eigentümer aber nicht.

Auch da müssen Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden und kann beispielsweise aufgrund des Bebauungsplans bestimmtes Gewerbe im Wohngebiet ausgeschlossen sein.
Selbstverständlich und nach meinem "Sozialgefühl" auch völlig richtig.

Mit dem WohnungsMIETrecht hat das aber gar nichts zu tun! Ein Verbot der Tierhaltung in der Eigentumsanlage hat erstmal nur mit dem Zusammenleben der Miteigentümer untereinander zu tun. Deswegen ja auch mein Beispiel oben mit dem Gewerbe in der ETW, das in der Teilungserklärung verboten wird.
Bei uns bestimmt das Bauamt wo Gewerbe betrieben werden darf und wo nicht. Wo's Publikumsverkehr gibt, muss man z.B. entsprechend Parkplätze nachweisen können. Ich hab ja auch einen Gewerbeschein, aber keinen Publikumsverkehr, solange ich die Nachbarn nicht per Lärm (Maschinen) etc. belästige gab's da keine Probleme.

Was ich bei Deiner Ausführung nicht verstehe:
Du redest von Teilungserklärung - beim fraglichen Urteil ging's aber um ein einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Das sind doch zwei paar Stiefel?

Du wirst einen Miteigentümer weitaus weniger gut als einen Wohnungsmieter loswerden, wenn er die Nachbarn stört!
Richtig - sag ich doch. Wenn die Nachbarn gestört werden geht alles.

Die Regelungen des WEG haben weitaus weniger eine soziale Komponente als das Wohnungsmietrecht.
So. Da kommen wir auf den Punkt der mich interessiert.

Das Thema Balkongestaltung ist ja eines, das unter Wohnungseigentümern weitaus umstrittener ist als bei Wohnungsmietern!
Ja klar - der Eigentümer hat selbstverständlich andere Entscheidungsgrundlagen als der Mieter. Dem Mieter mag's vielleicht nicht einleuchten, aber es gibt Gründe warum man nicht mal so eben große Löcher in Fassaden bohren darf. Ich sag nur: Vollwärmeschutz...
Wenn ich den Mietern alles einfach erlauben würde, hätte ich zumindest in einem Fall innerhalb kürzester Zeit massiven Ärger mit dem Landesamt für Denkmalpflege am Hals.

Mir gefällt das nicht dass eine WEG Katzenhaltung grundsätzlich verbieten darf, aber der Einzeleigentümer eines Mehrfamilienhauses nicht.
OBWOHL wir ja in geeigneten Wohnungen Katzenhaltung erlauben.
 
@nicker - Du würdest mir wirklich weiterhelfen wenn Du diese meine Frage👎 noch beantworten könntest:
Wenn man jetzt die WEG als "juristische Person" betrachtet - warum wird die WEG in ihren Entscheidungen höher gestellt? Müsste nicht der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ebenso als "juristische Person" und gleichbehandelt werden?
Wie ist es bei Erbengemeinschaften? Letztendlich ist das ja auch was wie 'ne WEG, da werden auch von mehreren Leuten in (hoffentlich) demokratischer Abstimmung bestimmte Regeln festgelegt...
 
@nicker - Du würdest mir wirklich weiterhelfen wenn Du diese meine Frage👎 noch beantworten könntest:

Die WEG ist nie eine juristische Person in dem Sinne wie ein Betrieb gewerblicher Art, sondern sie wird haftungsrechtlich in Sachen der gemeinschaftlichen Schuldner- und Gläubigerschaft (als Grundstückseigentümer im Sinne des Grundstücks als Gemeinschaftseigentum) wie eine juristische Person behandelt seit dem grundlegenden BGH-Urteil von vor ca. 6 oder 7 Jahren.

Als "juristische Person" in diesem Sinne käme die WEG nur in Betracht für deine Frage, wenn der weiter oben von mir beispielhaft geschilderte Fall vorliegt, dass Gemeinschaftseigentum (meist der Dachboden) als Wohnraum ausgebaut wird und dass die Gemeinschaft dann diese Wohnung direkt an einen Wohnungsmieter vermietet. DANN und nur dann kann eine mit dem Hauseigentümer eines Mehrfamilienhauses als Vermieter vergleichbare Situation vorliegen!

Aber um die Unterschiede zwischen Eigentümergemeinschaft (Teilungserklärung usw.) und "normalem" Vermieter aufzuzeigen, hier zwei beispielhafte Situationen:
1) WEG hat in der Teilungserklärung keine Regelung für Tierhaltung (so liegt beispielsweise bei uns der Fall).
2) WEG hat in der Teilungserklärung die Regel, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist (wie es in der Vergangenheit vereinzelt für wirksam gehalten wurde).

Fall 1 (der Regelfall):
a) Alle Wohnungen werden von den Eigentümern selbst bewohnt.

In diesem Fall kann jeder, wie er lustig ist, solange es das Zusammenleben der Eigentümer miteinander nicht über Gebühr beeinträchtigt (und natürlich auch nicht das Gemeinschaftseigentum und die Fassadengestaltung des Hauses usw.). Also Katzenzucht in der Dreizimmerwohnung unterm Dach, ein Repilienfan mit Schlangen und Terrarien im EG, je zwei Hunde in den beiden Wohnungen im OG.
Wenn die Hunde der linken OG-Wohnung sich zu dauerhaften Kläffern entwickeln, können die Nachbarn genauso nachbarrechtlich (§ 906 BGB, Immissionsschutz, in diesem Fall Lärm) dagegen vorgehen, wie es bei benachbarten freistehenden Einfamilienhäusern der Fall wäre.
Wenn durch die Terrarien die Deckentraglast im EG dauerhaft überschritten wird, so dass die Statik des Hauses beeinträchtigt wird (also das Gemeinschaftseigentum im Sinne der "Hülle" des Hauses - Außenwände, tragende Innenwände und Decken - Schaden nehmen würde), kann die WEG als solche von dem "schädigenden" Miteigentümer die Verringerung der Zahl der Terrarien auf ein angemessenes Maß verlangen.

b) Alle Wohnungen sind vermietet:

Der Eigentümer der EG-Wohnung darf an eine Familie mit Katzenzucht und Freigang der Tiere im Gemeinschaftsgarten vermieten. Grenze (wie im privaten Nachbarrecht üblich): beispielsweise, wenn die Katzen den Sandkasten im Gemeinschaftsgarten als schickes großes Katzenklo missbrauchen, wenn sie auf dem Parkplatz, der zum Haus gehört, die Autos zerkratzen, also all die "Schäden", die von normalen Freigängern ausgehen und gerichtlich untersagt werden können (die Rechtsprechung ist da ja uneinheitlich).

Der Eigentümer der DG-Wohnung verbietet Tierhaltung insgesamt, der Mieter klagt erfolgreich gegen die Klausel und richtet für seine Kinder ein Meerschweinchenzimmer ein.
Nach Auszug des Mieters gibt es noch einen Rechtsstreit um die Sanierung des Estrichs im Meerlizimmer, weil dort nicht genügens Klöchen für die Tiere aufgestellt bzw. der Fußboden nicht hinreichend geschützt war.

In der linken OG-Wohnung wird die Tierhaltung mietvertraglich unter Erlaufnisvorbehalt des Vermieters gestellt, die dieser aber versagt, weil der Mieter zwei große Dobermänner in der kleinen 2-Zimmer-Wohnung halten will. Der Mieter klagt und beruft sich auf die Katzenzucht im EG, verliert aber vorm Amtsgericht, da die Vertragsklausel wirksam und die Genehmigung nicht grundlos versagt worden ist. Auf die Katzen im EG kann sich der Mieter nicht berufen, da der Vermieter der EG-Wohnung nicht derselbe ist wie der Beklagte in dem Mietprozess.

In der rechten OG-Wohnung zieht eine sehbehinderte Mieterin ein, die später vollständig erblindet und einen Blindenhund benötigt. Der Vermieter versagt die Genehmigung zur Haltung des Blindenhundes und wird von der Mieterin erfolgreich auf Gestattung der Hundehaltung für diesen Fall verklagt.

Fall 2 (also mit komplettem Tierhaltungsverbot in der Teilungserklärung):
a) alle Eigentümer nutzen ihre Wohnung selbst

Wenn einer der Miteigentümer sich Tiere anschafft, kann die Gemeinschaft auf Unterlassung und Abschaffung des Tieres klagen. In der Vergangenheit gab es Urteile, wo diese Klausel in der Teilungserklärung als wirksam erachtet wurde; ich habe begründete Zweifel, dass sich so ein starres Verbot heute würde komplett aufrecht erhalten lassen.

Variante: Der Eigentümer der Wohnung im OG rechts erblindet vollständig und benötigt zwingend einen Blindenhund. In dem Fall (s. auch Fall 1 b) würde das WEG-Gericht garantiert die starre Klausel in der Teilungserklärung kippen und die Haltung des Blindenhundes gestatten.
Variante: Die EG-Wohnung wird von einer Familie gekauft, deren einer Elternteil Polizeihundeführer ist und einen Diensthund im Familienverband hält. Der Verwalter der Gemeinschaft versagt die Zustimmung zum Kaufvertrag unter Hinweis auf das Tierhaltungsverbot in der Teilungserklärung. Ich sehe für die Polizistenfamilie gute Aussichten, gegen die Versagung der Zustimmung zu klagen und insofern indirekt die Klausel in der Teilungserklärung zu kippen.

Variante: Der Eigentümer der DG-Wohnung möchte sich ein großes Aquarium mit Fischen zulegen und beantragt einen Beschluss der Gemeinschaft, wonach abweichend von der Teilungserklärung ihm das Aquarium gestattet werden soll. Die Gemeinschaft lehnt den Beschluss ab, der Eigentümer klagt gegen den negativen Beschluss und macht geltend, dass er laut ärztlichem Attest so ein Aquarium zur beruhigenden Wirkung auf seine Psyche benötigt.
Mit dem Attest könnte eine Klage Erfolg haben.

b) Alle Wohnungen sind vermietet:

Der Mieter im EG stellt auf der zum Sondereigentum gehörenden Terrasse einen Hasenstall (mit Kaninchen) auf; den Tieren wird regelmäßig auf dem zum Gemeinschaftseigentum (Gemeinschaftsgarten) Rasen vor der Terrasse in einem Freigehege stundenweise "Freilauf" gewährt.
Der Mieter aus dem DG, der sich auf dem Rasen täglich sonnt, fühlt sich deswegen gestört und mindert die Miete. Der Eigentümer der DG-Wohnung will deswegen den Eigentümer der EG-Wohnung auf Schadensersatz verklagen und beruft sich auf die Teilungserklärung.

Ich sehe bei so einer Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil die Mietminderung m. E. nicht begründet wäre. Grundsätzlich könnte aber der Vermieter der DG-Wohnung unter Berufung auf die Teilungserklärung versuchen, den Vermieter der EG-Wohnung zu bewegen, dass die Kaninchen abgeschafft werden müssen. Eine direkte Klagemöglichkeit des DG-Eigentümers gegen den EG-Mieter sehe ich nicht, da die Teilungserklärung als solche den Mieter nicht bindet. Der Mieter steht insofern in keinen Rechtsbeziehungen zur Eigentümergemeinschaft als solcher, sondern nur zu seinem Vermieter. Die WEG kann sich insofern nur an den Vermieter in seiner Eigenschaft als Miteigentümer und Mitglied des Verbandes der Miteigentümer wenden.

Hier wird aus meiner Sicht deutlich, wo sich die Eigentümergemeinschaft (nebst ihrem "Grundgesetz", der Teilungserklärung) und die Haus-/Mietergemeinschaft im Mietshaus, das einem einzelnen Eigentümer gehört, unterscheiden!
Die Teilungserklärung bindet nur die Eigentümer untereinander, aber nicht die Mieter. Sie entfaltet auch keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (zu Lasten Dritter kann sie eh keine Wirkung entfalten!).
Mieter können insofern gegen andere Mieter oder selbst nutzende Eigentümer im Wohnungseigentums-MFH nur dann direkt vorgehen, wenn sie sich erfolgreich auf Regelungen des normalen privaten Nachbarrechts berufen können (also wie die Nachbarn im jeweils freistehenden EFH). Das sind Immissionen wie Lärm oder Geruch (markierender Kater der Katzenzucht im Wohnhaus!), das Eindringen der freilaufenden Katze aus der DG-Wohnung (mit illegaler Katzenleiter an der Dachterrasse) in die EG-Wohnung usf.

Variante: Auch hier könnte in der OG-Wohnung die erblindete Mieterin auf Haltung des Blindenhundes klagen (rein im Mietverhältnis!); wenn dann die anderen Miteigentümer auf die Teilungserklärung pochen und den Miteigentümer gerichtlich zwingen wollen, für die Entfernung des Blindenhundes zu sorgen, dürfte so eine Klage erfolglos bleiben.

Ich hoffe, die Unterschiede, die ich meine, sind insofern nun deutlicher geworden?

Die Eigentümergemeinschaft als Haftungsverband mit partieller Rechtsfähigkeit ist ein richterrechtliches Konstrukt, um zum einen die Durchsetzung und Inhaberschaft von gemeinschaftsbezogenen Forderungen zu erleichtern, auf der anderen Seite aber für die Gläubiger der Gemeinschaft es zu erschweren, dass ein einzelner Wohnungseigentümer (als Gesamtschuldner, der er als Teil der Gemeinschaft ist) für existenzbedrohende hohe Schulden der Gemeinschaft allein zur Vollstreckung herangezogen wird. Dies als ein wesentlicher Aspekt des damaligen wegweisenden BGH-Urteils, so wie ich es in Erinnerung habe.

TE: sry fürs O.T.!


LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Thread ist ja wahnsinnig explodiert. Jedenfalls sieht es sehr gut aus. Die Wohnungen sind wunderschön und trotzdem kaum umkämpft (Magdeburg), von daher hatte bisher Niemand etwas gegen die Katzen. :pink-heart:

Tatsächlich kamen auf Nachfrage Antworten wie "Ja Katzen sind erlaubt, ABER nur wenn sie den Balkon vernetzen!" (Traumhaft) oder "Katzen zählen bei uns nicht mal als Haustiere.." (Herrlich)
 
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Der Thread ist ja wahnsinnig explodiert. Jedenfalls sieht es sehr gut aus. Die Wohnungen sind wunderschön und trotzdem kaum umkämpft (Magdeburg), von daher hatte bisher Niemand etwas gegen die Katzen. :pink-heart:

Tatsächlich kamen auf Nachfrage Antworten wie "Ja Katzen sind erlaubt, ABER nur wenn sie den Balkon vernetzen!" (Traumhaft) oder "Katzen zählen bei uns nicht mal als Haustiere.." (Herrlich)

Das klingt ja super! 🙂 Freut mich für euch!
 
@nicker
Nur nochmal, dass ich das richtig verstehe:
Wir haben eine WEG aus drei Parteien, im Moment sind alle drei Wohnungen auch von den Eigentümern bewohnt.
Wir haben eine Hausordnung, die besagt, dass pro Wohneinheit ein Tier (Hund oder Katze) erlaubt ist.
D.h. ich bin, auch wenn ich die Wohnung irgendwann mal vermieten will, an die Hausordnung gebunden und darf nur dem entsprechend vermieten, oder??

Ich halte meine zweite Katze mit einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung der anderen Eigentümer.

Danke!
 
@nicker
Nur nochmal, dass ich das richtig verstehe:
Wir haben eine WEG aus drei Parteien, im Moment sind alle drei Wohnungen auch von den Eigentümern bewohnt.
Wir haben eine Hausordnung, die besagt, dass pro Wohneinheit ein Tier (Hund oder Katze) erlaubt ist.
D.h. ich bin, auch wenn ich die Wohnung irgendwann mal vermieten will, an die Hausordnung gebunden und darf nur dem entsprechend vermieten, oder??

Ich halte meine zweite Katze mit einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung der anderen Eigentümer.

Danke!

Meine Kenntnisse über diese betreffenen Teilungserklärungen bzw. Hausordnungen sind rein theoretischer Natur, Bonnis Dosi. In unserem Haus gibt es ja keine entsprechenden Beschränkungen.

Die Urteile, die mir dazu bekannt sind, sind überwiegend älteren Datums, also vor den grundlegenden BGH-Entscheidungen zu den AGB-Klauseln in den typischen Wohnungsmietverträgen, wonach in Bausch und Bogen jedes Haustier verboten wird. (= BGH sagt, unwirksame Klausel, weil eben in Bausch und Bogen ^^.)

Solange diese Hausordnung in eurer WEG nicht einvernehmlich (vermutlich Mehrheit, ich habe das bezüglich der Hausordnungen jetzt nicht im Kopf, wie da die Beschlussfassung im Wohnungseigentumsgesetz geregelt ist) geändert wird, musst du dich als Vermieterin an die Hausordnung halten und nur an Menschen mit Einzelhund oder -katze vermieten. Oder - und da hast du ja schon selbst einen guten Präzedenzfall, auf den du zurückgreifen kannst 😀 - du fragst vor dem Abschluss des Mietvertrages (du kannst das auch allgemein machen, also ohne konkreten Mieter) beim Verwalter um eine neue Genehmigung nach, dass die Mieter zwei Katzen halten dürfen.

Es kann sich auch ergeben, dass jemand (ein Miteigentümer) eine neue Regelung in der Hausordnung beantragt (vorzugsweise, dass die vorhandene Klausel komplett gekippt wird). Wenn dieser Antrag dann abgelehnt wird, könnten die Miteigentümer dann dagegen klagen und versuchen, auf diesem Wege die Klausel zu kippen. Umgekehrt allerdings auch (also falls der Antrag auf Änderung der Hausordnung durchkäme).

In so einer kleinen Gemeinschaft wie bei dir oder auch bei mir (wir sind insgesamt fünf Parteien, von denen vier Selbstbewohner sind) lässt sich sowas alles auch informell regeln, also beispielsweise mit der Genehmigung der Hausverwaltung wie bei dir. In größeren Gemeinschaften kann das schon ganz anders aussehen, und dann ist es natürlich auch schwierig, die Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Änderung der Hausordnung einzuschätzen.

Mein Bauchgefühl geht schon dahin, dass eine strikte und komplette Versagung der Haustierhaltung auch in einer Teilungserklärung oder Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft auf Dauer gekippt werden könnte, wenn es um Tierhaltung geht, die im Rahmen bleibt. Also nicht die drei Dobermänner in der kleinen DG-Einzimmerwohnung, wohl aber die zwei reinen Wohnungskatzen auf 60 qm aufwärts.

Ähnlich wie Mietrecht schafft auch das Wohnungseigentumsrecht es eher selten vor den BGH, so dass es weitgehend regionales Richterrecht bleibt. Klar orientieren sich die Gerichte auch an der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, aber weit weit überwiegend bleibt es regional geprägt. Das Kammergericht (Berlin) beispielsweise wird oft genug dem Bayerischen Obersten Landesgericht (wieder so eine Freistaaterei ^^) eins husten, wenn das KG sich mit der Rechtsprechung des BayObLG nicht so richtig wohl fühlt. Darf das KG. (Das BayObLG umgekehrt natürlich auch.... 😉)
Wenn die obergerichtlichen Meinungen zu strittig sind, lässt das betreffende Landgericht (so war es in einem Fall, an dem ich als Miteigentümerin beteiligt war) auch die Revision zum BGH zu, damit die Rechtseinheit gewahrt wird, wenn eine wichtige Frage von den Obergerichten konträr entschieden worden ist oder wenn ein Landgericht sich entsprechend in der konträren Position sieht. (In "meinem" Fall haben wir Miteigentümer mit der Argumentation, die ich in der ersten Instanz und vorgerichtlich schon vertreten hatte, dann auch vor dem BGH gewonnen *freu*.)

Sicher kann man keine Prognose über die Bestandskraft eurer konkreten Hausordnung vor Gericht stellen, ohne die Einzelheiten zu kennen (Wortlaut der Hausordnung und örtliche Rechtsprechung bis zum zuständigen Oberlandesgericht).

Aber solange die Hausordnung so existiert, musst du dich schon daran halten, auch bei einer Vermietung deiner Wohnung, und nötigenfalls wieder bei der Hausverwaltung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

LG
 
Die Hausverwaltung handelt doch im Sinne der Eigentümer, ist ja von denen beauftragt. Bei drei Parteien gibt es vermutlich gar keine Hausverwaltung.

Und die Hausordnung entsteht doch auf Basis der Beschlüsse in der Eigentümerversammlung, oder nicht? Die wird ja nicht von irgendjemandem von "außen" gemacht und den Eigentümers aufgezwungen.

Demnach kann man doch bei der jährlichen Eigentümerversammlung das Thema einbringen, sich dabei auch die Argumente anhören, wie es zu dieser Hausordnung kam, und diese ggfs. gemeinschaftlich ändern.
 
Die Hausverwaltung handelt doch im Sinne der Eigentümer, ist ja von denen beauftragt. Bei drei Parteien gibt es vermutlich gar keine Hausverwaltung.

Und die Hausordnung entsteht doch auf Basis der Beschlüsse in der Eigentümerversammlung, oder nicht? Die wird ja nicht von irgendjemandem von "außen" gemacht und den Eigentümers aufgezwungen.

Demnach kann man doch bei der jährlichen Eigentümerversammlung das Thema einbringen, sich dabei auch die Argumente anhören, wie es zu dieser Hausordnung kam, und diese ggfs. gemeinschaftlich ändern.

Ja, die Hausverwaltung wird von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (wird auch WEG -Wohnungseigentümergemeinschaft - genannt, ist insofern aber etwas irreführend, wenn man auch das grundlegende Gesetz - Wohnungseigentumsgesetz, WEG - mit der gängigen Abkürzung benennt) beauftragt mit allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, also vor allem Geld einsammeln (("Hausgeld", "Wohngeld", aber auch Sonderumlagen, wenn solche beschlossen werden) und ausgeben (Betriebskosten bezahlen und die Wohngelder abrechnen), ggf. Prozesse führen, zwischen den einzelnen Eigentümern ausgleichen und schlichten, wo dies ohne Beschlussfassung machbar ist, die Eigentümerversammlungen einberufen, Beschlussvorlagen erstellen, Protokolle anfertigen und verwalten, die Beschlusssammlung führen und verwalten. Usw.

Die Hausordnung wird im Regelfall (so ist es jedenfalls mir bekannt und auch in der Praxis regelmäßig in Berlin begegnet) zusammen mit der Teilungserklärung erstellt, also wenn das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird.
Nutzungsbeschränkungen werden vielfach bereits in der Teilungserklärung festgelegt (d. h. meist das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit im Wohneigentum), aber sie können auch in die Hausordnung geschrieben werden.

Eine Änderung der Hausordnung benötigt - wie die Änderung der Teilungserklärung - einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.

Inhaltlich gibt es immer Punkte, die einer Hausordnung, wie sie als Anlage zum Mietvertrag üblich ist (solche Themen wie Wäschetrocknen auf dem Balkon oder Musizieren in der Mittagsruhezeit und Baden und Duschen nach 22 Uhr 😀), entsprechen. Aber die Hausordnung im Wohnungseigentum kann auch mehr beinhalten - wie eben das Verbot der gewerblichen Nutzung oder das pauschale Verbot der Tierhaltung.

Dass man für die beabsichtigte Änderung der Hausordnung oder der Teilungserklärung in dem Sinne, dass vorhandene Tierhaltungsverbote gekippt werden sollen, eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung beantragt, dürfte die gängige und auch gebotene Herangehensweise sein. Sollte dann ein solcher Antrag in der Versammlung abgelehnt werden, kann man immer noch prüfen, ob man gerichtlich gegen den ablehnenden Beschluss erfolgreich vorgehen könnte.
Fiktive Fallbeispiele (Blindenhund) hatte ich weiter oben ja schon genannt.

Und btw: auch eine kleine Eigentümergemeinschaft tut gut daran, eine Hausverwaltung zu haben!
Wir sind ja beispielsweise fünf Wohneigentume und haben eine längere Zeit ohne Hausverwaltung hinter uns (und einen nervigen Miteigentümer unter uns *hust*). Glaub mir, das ist nicht schön, wenn die Wasserwerke wegen rückständiger Kostenbeiträge Klage erheben... weil der nervige Miteigentümer es erfolgreich geschafft hat dafür zu sorgen, dass keine Gelder vom gemeinsamen Bankkonto fließen können, weil er zu keiner finanziellen Verfügung seine Unterschrift geben werde, bevor seine speziellen Forderungen an die anderen vier Miteigentümer nicht erfüllt worden seien. 👽
Wir haben jetzt eine richtig knorrige Hausverwaltung, die sich von nichts und niemandem beeindrucken lässt, aber leider irre teuer ist und sich ihre Knorrigkeit richtig gut bezahlen lässt.....:stumm:
Aber seitdem hält der Nervzwerg soweit Ruhe, und die Wasserbetriebe nerven uns auch nicht mehr! ^^

LG
 
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@nicker: Danke!
 

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