Und wir haben in Deutschland in erster Linie kein case law. .
Ähnlich wie das Arbeitsrecht ist das Mietrecht (und dabei vor allem das Wohnungsmietrecht) aber doch ein stark zersplittertes und weitgehend von der Haltung der Mietsenate des jeweiligen Oberlandesgerichts abhängig, weil nur wenige Mietsachen (meist wegen AGB-Recht) je zum BGH kommen.
Mit dem grundlegenden Rechtsgedanken des Case Law im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist das natürlich nicht identisch, hat aber - da es sich weitgehend um Richterrecht handelt - schon eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Case Law als im Vergleich zum Statute Law, wie es in diesem Fall durch das BGB und die einschlägige Mietrechtsgesetzgebung (überwiegend im Wohnraumförderungs- und öffentlichen Wohnungsaufsichtsrecht) seine Ausprägung findet.
Louisella:
Wohnungsmietrecht und WEG-Recht sind zwei Paar Schuhe!
Die Wohnungseigentümer treten in Rechtsbeziehungen zueinander in erster Linie in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum, das bestimmten Regelungen unterliegt, und wie das jeweilige Sondereigentum genutzt werden kann (da gibt es weitgehende Freiheiten, weitaus mehr als bei Wohnungsmietern, aber trotzdem eben auch entsprechend Beschränkungen, wie sie unter Nachbarn üblich und sinnvoll sind. Vielleicht ist das ein bisschen mit dem öffentichen und privaten Nachbarrecht vergleichbar (also beispielsweise Nachbarn mit Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte). Auch da müssen Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden und kann beispielsweise aufgrund des Bebauungsplans bestimmtes Gewerbe im Wohngebiet ausgeschlossen sein.
Mit dem WohnungsMIETrecht hat das aber gar nichts zu tun! Ein Verbot der Tierhaltung in der Eigentumsanlage hat erstmal nur mit dem Zusammenleben der Miteigentümer untereinander zu tun. Deswegen ja auch mein Beispiel oben mit dem Gewerbe in der ETW, das in der Teilungserklärung verboten wird.
Du wirst einen Miteigentümer weitaus weniger gut als einen Wohnungsmieter loswerden, wenn er die Nachbarn stört!
Das WEG bietet da am Ende die Eigentumsentziehung durch die Eigentümergemeinschaft an, aber das ist ein scharfes Schwert, denn es bedeutet ja letztlich einen Eigentumsverlust gegen den Willen des Eigentümers, also einen Eingriff in Art. 14 GG. (Es ist aber keine Enteignung und schon gar nicht ohne Gegenwert, sondern der Zwang zum Verkauf oder zur Versteigerung des betroffenen Wohnungseigentums).
Andersrum hat der Mieter aber weitaus höheren Schutz als der Miteigentümer, denn wenn sich die notwendige Mehrheit findet, kann innerhalb der WEG auch beschlossen werden, was dem einzelnen Miteigentümer nicht gefällt: beispielsweise eine Modernisierungsmaßnahme im Gemeinschaftseigentum wie etwa die Neuanlage des Müllplatzes oder ein neuer Gartenzaun, der Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken und Schaffung weiterer Wohnungseigentume (die von der Gemeinschaft dann verkauft werden können). Der Anbau eine Fahrstuhls, der auch die Miteigentümer im Parterre mit Nebenkosten belastet u. a. mehr.
Die Regelungen des WEG haben weitaus weniger eine soziale Komponente als das Wohnungsmietrecht. Beispielsweise kann sich der Mieter gegen bestimmte Sanierungsmaßnahmen mit einer Sozialklausel wehren (auf jeden Fall im Sanierungsgebiet). Der Wohnungseigentümer muss die von der Mehrheit beschlossene sinnvolle Sanierung des Gemeinschaftseigentums mitzahlen, auch wenn er das Geld nicht ohne weiteres aufbringen oder ein Darlehen aufnehmen kann. Oder wenn er den Sinn der Sanierungsmaßnahme
👎 nicht einsieht.
Und die Eigentümergemeinschaft hat in den Regelungen ihrer Teilungserklärung (also praktisch das "Grundgesetz" für die Wohnanlage) weitaus mehr Spielraum, wie die potentiellen Regelungen und Beschränkungen der Nutzung des Sondereigentums aussehen dürfen oder nicht ..... die WEG-Dezernate der Amtsgerichte und die Kammern der Landgerichte geben dem schon einen recht weiten Raum. Auch dort, wo Wohnungsmieter nicht ohne weiteres beschränkt werden dürften oder gute Gründe für eine Ausnahmeregelung geltend machen könnten.
Das Thema Balkongestaltung ist ja eines, das unter Wohnungseigentümern weitaus umstrittener ist als bei Wohnungsmietern!
Laut WEG ist nichts gestattet, das die (bestehende) Fassade und ihrer Einheitlichkeit verändert. Ob die Fassade nun schön ist oder hässlich.
😀
Wo der Mieter im Mehrfamilienhaus eines einzelnen Eigentümers im Einzelfall die Markise, das Katzennetz und auch die außen hängenden Balkonkästen oder Rankpflanzen, die sich über den Balkon hinaus an der Fassade ausbreiten, gestatten kann (wenn er will), bedarf so eine Maßnahme des einzelnen Wohnungseigentümers eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Die zustimmen kann oder eben auch ablehnen. Ohne jede Begründung.
LG