Das würde nämlich voraussetzen dass ich den Züchter vorsätzlich belügen müsste, um die Katze zu bekommen. Und das finde ich, gelinde gesagt, daneben.
Zumal man auch noch folgende Überlegung anstellen könmte: Mit der Behauptung, die Katze als Wohnungsmiez zu halten (und es dann nicht zu tun) würde der Kaufvertrag theoretisch ja aufgrund vorsätzlicher Täuschung zustande kommen. Was ja mitunter Grund sein kann, einen Vertrag auflösen zu können seitens des Züchters. Damit würde ja dann der Kauf und das Besitzrecht am Tier ungültig. Was dann?
( nur eine Überlegung, ich denke auch das wäre interessant, mal juristisch erklãrt zu bekommen *find* )
Bin zwar kein "fertiger Jurist", schließe aber nächstes Semester meinen Master of Laws ab. Ich biete hier keine Rechtsberatung im Einzelfall an, das ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten!
Zumindest höchstrichterlich ist die Frage nicht entschieden worden. Rechtlich gesehen prüft ein Gericht so etwas wie vorgestern der BGH die Klausel in den Mietverträgen. Es handelt sich um AGB, da Verträge vom Züchter formularmäßig für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden.
das LG Essen hat zu einer Vertragsstrafe in einem Schutzvertrag mal Folgendes entschieden:
"Grundsätzlich dürfte zwar nichts dagegen einzuwenden sein, dass der Kläger dem Übernehmer die Pflichten auferlegt und mit dem Mittel der Vertragsstrafe Nachdruck ausübt. Bedenken bestehen jedoch gegen die erhebliche Höhe der Vertragsstrafe...(LG Essen, Urt. v. 18.01.2011, 15 S 277/2010)"
Hier ging es zwar nicht um Wohnungshaltung, aber eine Vertragsstrafe in einem Kaufvertrag ist nicht generell unwirksam. Die Frage ist, ob man durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird. Diese Benachteiligung kann sich aus dem Wohnungshaltungsgebot selbst ergeben oder aus der Höhe der Strafe. Ich habe auch kein Urteil zum Wohnungshaltungsgebot finden können. Das heißt nicht, dass es keines gibt, aber es werden nicht alle veröffentlicht.
Also wirklich Licht wird man wohl nur in die Angelegenheit bringen können, wenn man die Sache rechtshängig machen würde. Ist natürlich keine Empfehlung! Was man aber sagen kann, je höher die Vertragsstrafe ausfällt, umso höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung ist und somit unwirksam. Da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und ich auch nichts obergerichtliches gibt, hängt es stark davon ab, was Dein Amtsrichter unter einer unangemessenen Benachteiligung versteht. So ist das leider mit unbestimmten Rechtsbegriffen, sie sind die berühmte "Auslegungssache"
Ist somit nicht die Antwort die du erwartet hast, aber vielleicht hilft es zu verstehen, wo die Knackpunkte der Klausel sind. .
Eine Anfechtung durch den Züchter wegen Täuschung gem. § 123 BGB
setzt voraus, dass die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war. Jetzt wird der Züchter natürlich sagen, dass er den Vetrag nie geschlossen hätte, dass die Katze ein Freigänger werden soll. Hier ergeben sich die Probleme
1. wie findet der Züchter heraus, dass die Katze als Freigänger gehalten wird?
2. wenn er es herausgefunden hat, muss er noch beweisen, dass der Käufer es schon bei Vertragsschluss genauso vorgehabt hat.
Spätestens hier dürfte die Sache in die Brüche gehen. Noch nichteinmal der Dümmste würde vor Gericht zugeben, dass er nur den Züchter ver*****en wollte. Wenn er dass natürlich im ganzen Dorf breitgetratscht hat, selber schuld. Intelligenterweise wird er sagen, dass er die Katze ausschließlich in der Wohnung halten wollte, sie aber zwei-, dreimal trotz Aufbietung aller Sorgfalt durch die Tür entwischt ist und sich dann so an die Freiheit gewöhnt hat, dass er es nicht mehr übers Herz brachte, sie nur in der Wohnung zu halten.
Ganz unjuristisch: Ich würde einer Rassekatze keinen unkontrollierten Freigang gewähren, da hätte ich zuviel Bammel, dass sie geklaut wird...