Gefunden unter
www.siamkatzen.de/rechtsfragen
Katzen im Fokus der deutschen Justiz
Folgende Themen beschäftigen immer wieder die Gerichte:
Katzenhaltung in der Mietwohnung
Katzenhaltung in der Eigentumswohnung
Freigang von Katzen / Katzen in Nachbars Garten
Halterhaftung
Transport von Katzen
Bremsen für
Geschädigte Katze
Zugelaufene Katze
Bitte beachten Sie, daß die genannten Urteile nur richtungsweisenden Charakter haben und die Gerichte in ähnlichen Fällen sehr unterschiedlich urteilen können. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein gleich lautendes Urteil.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Haftung ausgeschlossen.
Katzenhaltung in der Mietwohnung
Zu diesem Thema gibt es zahlreiche Urteile, die sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Hier wird deutlich, daß die Auslegung von Gesetzen einen relativ großen Spielraum bei der richterlichen Entscheidung ermöglicht.
Grundsätzlich kann man sagen, daß in den letzten Jahren eine Entwicklung zugunsten der Katzenhaltung stattgefunden hat. Oft werden die Urteile im Sinne der Katzenhalter gesprochen. Das Gebrauchsrecht der Mietsache und die persönliche Freiheit des Mieters wird heute großzügiger ausgelegt.
Grundsätzlich gilt: Das Halten von Kleintieren wie Hamster und Wellensittich sowie das Betreiben von Aquarien oder Terrarien kann grundsätzlich nicht verboten werden. Voraussetzung ist natürlich, daß der Umfang der Tierhaltung im üblichen Rahmen bleibt. Das Verhältnis zwischen Wohnungsgröße und Anzahl der Tiere ist jedoch nicht fest definiert. Im allgemeinen gelten zwei oder drei Katzen als zulässig. Darüber hinaus wird´s kritisch. Dann kann eine Form des "vertragswidrigen Gebrauchs" vorliegen. Siehe Urteile des Landgerichts Freiburg Az. 3 S 240/93 und Amtsgericht Lichtenberg Az. 8 C 185/96.
Strittig ist, ob Katzen zu den grundsätzlich erlaubten Kleintieren gehören oder wie Hunde gesondert zu betrachten sind.
Durch die Katzenhaltung dürfen die übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Lärm oder Geruch ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muß zunächst abmahnen. Erst nach Nichtbeachtung der Abmahnung kann die Kündigung ausgesprochen werden. Siehe Urteil des Landgerichts Berlin Az. 67 S 46/96.
Wer sich eine Katze anschaffen möchte, sollte unbedingt in den Mietvertrag schauen. Grundsätzlich gibt es folgende Situationen:
Im Mietvertrag steht nichts zur Katzen- bzw. Haustierhaltung:
Katzenhaltung ist zulässig
Tierhaltung ist laut Mietvertrag erlaubt:
Katzenhaltung ist zulässig
Tierhaltung ist generell verboten:
Eine Klausel, die Tierhaltung generell verbietet, ist unzulässig und somit rechtsunwirksam. Denn es würde das Halten sämtlicher Haustiere - auch Kleintiere wie Hamster - verbieten. Dies wäre gesetzeswidrig. Folglich ist Katzenhaltung zulässig.
Das Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen steht versteckt im Kleingedruckten:
Hier kann der Einwand gemacht werden, daß es sich hierbei um eine Überraschungsklausel handelt. Darunter versteht man eine im Kleingedruckten versteckte Klausel, mit der man im allgemeinen nicht zu rechnen hat. Solche Klauseln sind bei Verträgen mit Privatpersonen grundsätzlich unwirksam. Da für viele Menschen die Haltung von Hunden oder Katzen selbstverständlich sind, muß ein Mieter auf ein Haltungsverbot explizit aufmerksam gemacht werden. Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht aus. Die Rechtslage ist hierbei allerdings oft nicht ganz eindeutig. Vor der Anschaffung sollte der Mieterschutzbund oder ein anderer Rechtsbeistand befragt werden.
Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der Zustimmung des Vermieters:
Der Vermieter muß vertragsgemäß vor der Anschaffung der Katze um Zustimmung gebeten werden. Dem muß er grundsätzlich zustimmen. Eine Ablehnung muß auf einem triftigen Grund beruhen. Ansonsten würde der Vermieter bei einem Rechtsstreit unterliegen. Der Vermieter muß alle Mieter eines Hauses gleich behandeln.
Hier einige Beispielurteile:
Amtsgericht Hamburg Az. 40 a C 402/95
Kein nachhaltiger Schaden der Mietwohnung durch Katzen
Amtsgericht Hamburg Az. 47 C 520/95
Keine Störung der Nachbarn
Amtsgericht Köln Az. 216 C 58/97
Unzulässige Auflagen des Vermieters
Amtsgericht Lichtenberg Az. 8C185/96
Wieviele Katzen sind zulässig?
Amtsgeicht Hamburg vom 09.03.90
Widerruf der Genehmigung bei Eintritt von Unzuträglichkeiten
Ich denke, es ist immer besser sich mit dem Vermieter zu einigen.
Denn im Grunde findet der
immer einen Weg, Dir die Wohnung zu kündigen.....
LG