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gisisami
Forenprofi
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- NRW
Das schreibt der deutsche Tierschutzbund dazu:
Die Lebendverfütterung von Tieren ist grundsätzlich abzulehnen, da hierfür in der Regel kein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 TierSchG vorliegt. In speziellen Ausnahmefällen kann die Verfütterung lebender Tiere allerdings zu deren artgemäßer Haltung objektiv gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung kann § 2 TierSchG herangezogen werden. Demnach muss Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“ (§ 2 TierschG, Satz 1). Ist eine artgerechte Ernährung des Tieres aus biologischen Gründen nur durch die Abgabe von Lebendfutter möglich, so kann dies einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 TierSchG darstellen.
Auf jeden Fall ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, d. h. es muss eine Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Opfertiers und dem Recht auf artgemäße Ernährung des Raubtieres stattfinden. In dieser Abwägung muss auch berücksichtigt werden, ob die Verfütterung lebender Tiere zwingend notwendig ist oder ob nicht auch eine Verfütterung frisch-toter Tiere biologisch möglich ist. Bequemlichkeit und Schaulust rechtfertigen nicht die Verfütterung lebender Tiere. Keineswegs zulässig ist die Verfütterung lebender Beutetiere bei vorhandener anderer artgerechter Nahrung (z. B. lebender Mäuse an Hauskatzen)
LG
Die Lebendverfütterung von Tieren ist grundsätzlich abzulehnen, da hierfür in der Regel kein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 TierSchG vorliegt. In speziellen Ausnahmefällen kann die Verfütterung lebender Tiere allerdings zu deren artgemäßer Haltung objektiv gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung kann § 2 TierSchG herangezogen werden. Demnach muss Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“ (§ 2 TierschG, Satz 1). Ist eine artgerechte Ernährung des Tieres aus biologischen Gründen nur durch die Abgabe von Lebendfutter möglich, so kann dies einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 TierSchG darstellen.
Auf jeden Fall ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, d. h. es muss eine Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Opfertiers und dem Recht auf artgemäße Ernährung des Raubtieres stattfinden. In dieser Abwägung muss auch berücksichtigt werden, ob die Verfütterung lebender Tiere zwingend notwendig ist oder ob nicht auch eine Verfütterung frisch-toter Tiere biologisch möglich ist. Bequemlichkeit und Schaulust rechtfertigen nicht die Verfütterung lebender Tiere. Keineswegs zulässig ist die Verfütterung lebender Beutetiere bei vorhandener anderer artgerechter Nahrung (z. B. lebender Mäuse an Hauskatzen)
LG