Das scheint nicht so einfach zu sein.
"Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten"
passt ja schon nicht....Züchtungen etc. werden immer wieder ausgenommen.
Internationales Recht gilt hier nur dann, wenn es in nationalen Gesetzen
umgesetzt wurde. Die zu finden sein sollten.
Was ich damals gefunden hatte war jedenfalls auch recht nebulös....
Bis auf die Stelle F1-F4 = Serval.....
Die Antwort von
Bundesministerium für Umwelt u. Naturschutz 53048 Bonn
30.9.2010
"Sehr geehrter Herr (........),
vielen Dank für Ihre e-Mail vom 7. September, in der Sie nach einer nationalen
Meldepflicht bei Verpaarungen von Hybriden fragen.Sie haben diese
e-mail an verschiedene Bundesländer gerichtet.
Ich bin von einigen Ländern gebeten worden, die Antwort zu übernehmen.
Die Meldepflicht besteht für lebende Wirbeltiere der besonders geschützten
Arten
(§ 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung, BArtSchV). Besonders
geschützte Arten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes)
sind u.a. Arten der Anhänge A und B der VO (EG) Nr. 338/97. Die Arten
Bengalkatze, Prionailurus bengalensis (Synonym Felis bengalensis) und
Serval (Leptailurus serval) sind zumindest nach Anhang B der Verordnung
geschützt. Sie werden gekreuzt mit verschiedenen Haus- und Rassekatzen,
so dass unter den Namen „Bengalkatzen“ oder „Savannah-Katzen“ Hybride
entstehen.
Die Frage, wie bei Hybriden von geschützten Arten zu verfahren ist, regelt
die CITES Resolution Conf. 10.17. Diese Regelungen wurden in den „Erläuterungen
zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D“ der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 übernommen (s. Fußnote Nr. 10). Es gilt daher folgende
Regelung:
Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter
Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen,
fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die
betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.
Für die Praxis bedeutet das, dass Hybriden erst ab der 5. Nachzuchtgeneration
nicht mehr den Schutzbestimmungen unterliegen. Als Nachweis reicht
eine entsprechende Bescheinigung des Züchters ( Stammbaum) aus.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
G.Adams
gerhard.adams@bmu.bund.de"