Ich habe meine Zweifel, ob es wirklich sinnvoll wäre, die Wohnungsbaugesellschaft verklagen zu wollen.
Selbst wenn man einmal unterstellt, dass die WBG Eigentümerin des Grundstücks wäre, auf dem sich dieses gruselige Rohr befindet, stand ja zumindest fest, dass es dort einen Deckel, mithin einen Schutz, gegeben hatte. Eine Abdeckung, die auch nicht so leicht zu entfernen war (wenn ich mal an landläufige Deckel von Abflussrohren etc. denke: vergleichsweise hohes Gewicht, weil Metallguss).
Der Grundstückseigentümer haftet ja nicht automatisch; es handelt sich hier nicht um ein Gebäude, und damit gibt es auch keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, sonder "nur" die allgemeine Verschuldenshaftung (§ 823 BGB).
Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen dieser Haftung sicherstellen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Damit sind vor allem Gefahren für den Menschen gemeint. Gefahren für freilaufende Haustiere nur eingeschränkt, und bei Freigängerkatzen noch einmal eingeschränkter, weil die (anders als Hunde) nicht an der Leine gehen oder aufs Wort hören, wenn Herrchen ruft bzw. warnt.
Ich vermute, dass das Rohr keinen Durchmesser hatte, der einem Schulkind, geschweige denn einem Erwachsenen hätte gefährlich werden können (reinfallen und steckenbleiben), sondern - wenn - eben nur einem Baby oder Kleinkind. Und solche Kinder hätten die Eltern nicht unbeaufsichtigt draußen spielen lassen dürfen, Abdeckung hin oder her.
Da die WBG kein echter Mensch ist, sondern eine Firma (Handelsgesellschaft wie z. B. eine GmbH), bedient sich sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, aber auch ihrer gesetzlichen Pflichten, solcher Menschen, die bei ihr beschäftigt sind. Angestellte oder aber auch Auftragnehmer wie z. B. Handwerksfirmen.
Hierfür gilt § 831 BGB, was die Haftung aus unerlaubter Handlung angeht. (Normen mit ähnlicher Funktion gibt es auch im Vertragsrecht; in dem Fall Mietrecht.)
Die Aufgabe der WBG ist es, die sog. Verrichtungsgehilfen, also Menschen und Firmen, die die der WBG obliegenden Aufgaben erfüllen, so zu überwachen und deren Arbeitseinsatz so zu organisieren, dass Fehler nicht zu erwarten sind.
Das bedeutet aber nicht, dass die betroffenen Menschen rund um die Uhr überwacht werden müssen. Z. B. der Hausmeister, dessen Aufgabe es ist, regelmäßig das Grundstück zu begehen und auf potentielle Gefahren zu achten. Wie z. B nach einem Sturm auf umgefallene Bäume, abbrechende Äste usw.
Natürlich gehört es zu den Aufgaben des Hausmeisters, regelmäßig zu überprüfen, ob der Deckel für das Abflussrohr noch fest sitzt. In welchen Abständen das zu prüfen ist, ist offen und somit vom Anspruchsteller (Mika2017) zu beweisen. Also: dass es eine besondere Gefahr gab, dass dieses Abflussrohr deckellos wäre, weil allgemein bekannt wäre, dass der Deckel von Altmetalldieben immer wieder gestohlen würde, und dass die Abstände, in denen der Hausmeister das Rohr beginge (um nach dem Deckel zu sehen), zu gering seien.
In so einem Fall könnte beispielsweise ein Verschulden der WBG (aufgrund der Tatsache, dass der Hausmeister nur meinetwegen einmal im Jahr nach dem Deckel sehen sollte) vorliegen - und zum Tragen kommen, wäre jemand nachts über das Grundstück gegangen, aus Versehen mit dem Fuß in das Rohr getreten und hätte sich deswegen das Bein gebrochen.
Bei einer Freigängerkatze, die in das offene Rohr rutscht/fällt, ist eine Haftung schon deswegen zweifelhaft, weil Freigänger sich ihrem Instinkt gemäß und nicht vom Menschen gesteuert bewegen. Ob sie das Schutzgut des § 823 BGB sein können, indem die WGB dafür hätte sorgen müssen, dass der Deckel zum Schutz von Freigängerkatzen ständig geschlossen ist, möchte ich insofern erheblich bezweifeln.
Denn: in dem Fall würde auch jedem Gartenbesitzer eine solche Haftung drohen, würde regelmäßig ein Kellerfenster offenstehen oder ein Loch in der Wand des Holzschuppens vorhanden sein, wo eine Katze einschlüpfen könnte, aber vielleicht nicht mehr rauskäme.
😡
Mika2017, wenn du Rechtsrat einholen möchtest, kannst du als jemand mit geringem Einkommen beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Das ist vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe (= komplette oder anteilige Kostenübernahme durch die Justizkasse, evtl. Ratenzahlung), sintemalen "Armenrecht" genannt.
Beratungshilfe ist für die vor- bzw. außerprozessuale Leistung des Rechtsanwalts gedacht.
Beim Amtsgericht legst du deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen (Nachweis, dass du "arm" genug bist); also Kontoauszüge, Leistungsbescheide etc. mitnehmen. Und mit dem Beratungshilfeschein kannst du bei einem Rechtsanwalt deiner Wahl einen Termin vereinbaren; bitte weise direkt bei der Terminvereinbarung auf die Beratungshilfe hin.
In deinem Fall wäre ein Fachanwalt für Grundstücksrecht gut geeignet, besonders mit Tätigkeitsschwerpunkt auch im Schadensrecht.
Meine persönliche (fachliche) Meinung steht oben; richte dich bitte darauf ein, dass eine anwaltliche Beratung ähnlich ausfallen dürfte.
Ich möchte dir auch mein herzliches Beileid zum Verlust von Mika aussprechen, Mika2017.
Mika musste leider erdulden, was niemand erleiden sollte, kein Mensch und kein Tier!
Er hatte hier auf Erden eine besondere, eine besonders schwierige Aufgabe, und im Regenbogenland kann und wird er nun frei spielen, springen, rennen, lauern, chillen.
Run free, kleiner Tiger, du warst ein ganz besonderes Fellchen!