taggecko
Forenprofi
- Mitglied seit
- 19. März 2011
- Beiträge
- 2.178
- Ort
- Stuttgart
Na so wie Du es schilderst, ist ja die Situation deswegen noch stabil, weil Deine Oma sich kümmert.
Eine Zwangseinweisung nach dem Unterbringungsgesetz geht nur bei erheblicher Eigen oder Fremdgefährdung , sprich Suizidgefahr oder andere bedrohen.
Nach dem BGB aber auch bei drohender Verwahrlosung , wenn jemand Messimässig alles verkommen lässt, in der Wohnung Ungeziefer wäre oder er wichtige medizinische Maßnahmen unterlässt.
Das läuft dann über die untere Ordnungsbehörden , zB in Bawü Amt für Öffentliche Ordnung, die nach Hinweisen durch Nachbarn, Verwandte, andere Stellen den Amtsarzt zur Begutachtung hinschicken.
Ist aber evtl von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich.
Lebt die Person denn bei Deiner Oma im Haushalt ?
Das ist ja auch eine Überforderung für die alte Dame.
Eine Zwangseinweisung nach dem Unterbringungsgesetz geht nur bei erheblicher Eigen oder Fremdgefährdung , sprich Suizidgefahr oder andere bedrohen.
Nach dem BGB aber auch bei drohender Verwahrlosung , wenn jemand Messimässig alles verkommen lässt, in der Wohnung Ungeziefer wäre oder er wichtige medizinische Maßnahmen unterlässt.
Das läuft dann über die untere Ordnungsbehörden , zB in Bawü Amt für Öffentliche Ordnung, die nach Hinweisen durch Nachbarn, Verwandte, andere Stellen den Amtsarzt zur Begutachtung hinschicken.
Ist aber evtl von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich.
Lebt die Person denn bei Deiner Oma im Haushalt ?
Das ist ja auch eine Überforderung für die alte Dame.