Ich habe mal recherchiert.. und folgends gefunden:
ist ein bisschen viel Text aber sehr interessant: Wenn ich es so richtig verstehe dann darft Du auch eine Katze halten wenn Meerschweinchen und Co erlaubt sind:
Haustierhaltung - Erlaubnis, totales Verbot, Anspruch aus Entfernung Ob Mieter in ihrer Wohnung ein Haustier halten dürfen hängt in erster Linie von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab, oft vom genauen Wortlaut des Mietvertrages. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vier Fallgruppen zu unterscheiden:
Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze oder andere Haustiere zulegen. Nur wenn sich das "niedliche Haustier" als hochgiftige Königskobra oder als gefährlicher Kampfhund entpuppt, kann und muss der Vermieter die Abschaffung des Tieres fordern.
Verbietet der Mietvertrag jegliche Form von Haustierhaltung ist das unwirksam. Kleintiere, wie z.B. Vögel, Fische oder Hamster darf der Mieter immer halten, egal was im Mietvertrag steht.
Wirksam wäre allerdings eine Mietvertragsklausel, nach der z.B. die Hundehaltung verboten ist. Dann darf sich der Mieter keinen Hund anschaffen, tut er es doch, kann der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen.
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von einer Zustimmung des Vermieters abhängt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Der kann "frei" entscheiden, allerdings darf er nicht willkürlich der einen Mietpartei den Hund erlauben, und der anderen nicht. Soweit bereits Hunde im Mietshaus gehalten werden, braucht der Vermieter triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden Mieter die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung des "erlaubten" Hundes während der Mietzeit kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von diesem Hund für die Mitbewohner ausgehen.
Ist im Mietvertrag nichts zum Thema Tierhaltung geregelt oder ist die Vertragsklausel unwirksam, kann zumindest der Mieter eines Einfamilienhauses auch einen Hund halten. In Mehrfamilienhäusern sollte sicherheitshalber der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Katzen dürfen, wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, gehalten werden, erst recht Kleintiere. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Totales Verbot
Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum " Das Halten von Hautieren ist unzulässig ", ist unwirksam.
Sachverhalt : Der Kläger ist ein Mieterverein, der Beklagte ist der Haus- und Grundstückseigentümerverband in Hessen. Der Beklagte verteilt ein Mietvertragsformular. Der Kläger beanstandet eine Vielzahl von darin enthaltenen Klauseln, so u.a. den § 13,1 des Mietvertrages: " Das Halten von Haustieren ist unzulässig ."
Entscheidungsgründe : Nach Auffassung des Gerichts hat die Klausel keinen Bestand, da sie ein totales Verbot der Tierhaltung ausspricht. Dadurch wird die nach § 9 Abs.1 AGBG (Anm.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen (Anm.: es hat eine sachgerechte Interessensabwägung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen stattzufinden) nicht berücksichtigt.
Das Verbot erfasst nämlich alle Tiere die von Menschen gehalten werden, mithin auch solche, deren Vorhandensein von Natur aus - wie z.B. bei Zierfischen - keinerlei Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen von Vermieter und Mieter haben kann.
(Anm.: Kleintiere, wie die o.g. Zierfische und - Vögel, von denen keine Belästigungen der Mitbewohner ausgehen, darf man in jedem Fall in der Wohnung halten.) BGH VIII ZR 10 / 92, WuM'93, 109 ff
Anspruch des Vermieters auf Entfernung
Wenn sich der Vermieter im Mietvertrag vorbehalten hat die Erlaubnis zur Tierhaltung zu erteilen oder zu versagen, ist er bezüglich dieser Entscheidung durch keinen sachlichen Grund eingeschränkt.
Sachverhalt: Die beklagten Mieter haben vom Kläger eine Wohnung gemietet. § 26 des Mietvertrages enthält folgende Bestimmung:
Tierhaltung: Tiere, abgesehen von Ziervögeln und Zierfischen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Die Erlaubnis kann, wenn Unzuträglichkeiten eintreten, widerrufen werden. Die Beklagten halten seit Juni'92 einen Hund in ihrer Mietwohnung. Eine schriftliche Erlaubnis des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger hat die Beklagten schriftlich aufgefordert, den Hund aus der Wohnung zu entfernen, jedoch ohne Erfolg.
Seine diesbezügliche Klage war in 2. Instanz erfolgreich.
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung des von ihnen in der Wohnung gehaltenen Hundes ( § 550 BGB ).
Die Hundehaltung in der gemieteten Wohnung stellt nämlich einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Die Tierhaltung war laut § 26 des Mietvertrages an eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters gebunden, welche hier nicht vorlag. Der Kläger ist bei seiner Entscheidung, ob er die betreffende Erlaubnis erteilen oder versagen will durch keinen sachlichen Grund eingeschränkt, sondern hat diesbezüglich " volles Ermessen " ( vgl. OLG Hamm, ZMR'81, 153 ). Dies ergibt die Auslegung des Mietvertrages.
Die Beklagten haben zwar behauptet, der Kläger habe seit 1987 jahrelang die Hundehaltung geduldet. Der Kläger hat jedoch vorgebracht, daß die Beklagten diese Hunde nur tagsüber für fremde Personen verwahrt hätten. Diese Behauptung wurde von den Beklagten nicht bestritten.
Die Weigerung des Klägers, den Beklagten die Hundehaltung zu gestatten, erscheint deshalb auch nicht rechtsmissbräuchlich. LG Köln, 6 S 189 / 93, ZMR'94, 478. Quelle:
www.jura.uni-sb.de/ Michtrecht