Wieviel Katzen in einer Wohnungsbaugesellschaft erlaubt ?

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Fiona25

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Hallo,

Gleich vorneweg : Ich wohne in einer Wohnbau Wohnung, indem Katzen und Hunde (außer Kampfhunde) erlaubt sind .
nur noch ein paar Tage, dann zieht meine zweite Katze bei mir ein . Für den Fall, dass es aber noch mehr werden soll, ist meine Frage: Wieviel Katzen kann der Wohnbau erlauben ? Kann er bei zwei Katzen einen Strich ziehen oder ist eine Dritte noch drin ?m 😕
Es gibt ja immer mehr Katzenhalter, die sich eine dritte Katze anschaffen . Zwei Katzen haben heutzutage ja 99 % der Katzenhalter .:zufrieden:
Eigentlich sollte der Wohnbau ja auch mit der Zeit gehen und sich der immer beliebteren Katzenhaltung anpassen .
Oder was meint ihr dazu ?

Die Wohnung ist keine große Wohnung, eher klein . Kann das mit berücksichtigt werden ?
 
A

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Also bei mir hier in Bremen ist es so, das die Wohnungsbaugesellschaft eine offizielle Genehmigung für eine Katze geben darf und auch gegeben hat, sie wissen aber von all meinen Katzen (bis auf die Pflegis *pfeif*).

Man hat mir gesagt, wenn sich keiner beschwert (wegen Geruch etc.) ist das alles auch kein Problem.
 
Ich habe mir einfach eine Genehmigung zur Katzenhaltung geben lassen - von Stückzahl ist da nicht die Rede..😀😀😀
 
Ja , bei mir ist es so, dass ich die erste Katze genehmigen lassen musste ( beim Mietvertrag musste die Katze mit angegeben werden ) und sie wurde auch genehmigt .

Eigentlich ist es doch so wie in allen Mietwohnungen - 2-3 Katzen sind völlig normal und eigentlich doch auch erlaubt, oder ?

Hier bei mir sind ja auch Hunde erlaubt, .... dann müssten 2-3 Katzen auch kein Problem sein .

Oder hat da eine Wohnungsbaugesellschaft andere Vorstellungen ? :oha:

Eine Freundin meint, dass ich jedes Tier genehmigen muss, aber ich hab Angst, dass die Wohnbaugesellschaft vielleicht noch nicht mal eine zweite Katze erlaubt .Oder kann sie das nicht ?
 
Hallo,

wir haben nur eine Genehmigung für 2 Katzen bekommen.
Ich denke mal, wenn die Wohnung groß genug ist für 3 Katzen,Geruch und Lärm minimal sind, dann ist das alles kein Problem.

Aber eine Genehmigung würde ich mir trotzdem holen, dann bist du auf der sicheren Seite.

Wie groß ist deine Wohnung, wenn man fragen darf?


LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde auf jeden Fall IMMER die Wohungsbaugesellschaft informieren, egal wie viele Katzen.

Es gibt immer Nachbarn, die nichts besseres zu tun haben als einen anzuschwärzen.
 
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Hallo,

wir haben nur eine Genehmigung für 2 Katzen bekommen.
Ich denke mal, wenn die Wohnung groß genug ist für 3 Katzen,Geruch und Lärm minimal sind, dann ist das alles kein Problem.

Aber eine Genehmigung würde ich mir trotzdem holen, dann bist du auf der sicheren Seite.

Wie groß ist deine Wohnung, wenn man fragen darf?


LG



Meine Wohnung ist 52 m² groß . Die Katzen haben aber sehr viele Klettermöglichkeiten, erhöhte Standpunkte wie mehrere Schränke, Fensterbänke, einen Riesen -Kratzbaum .....
 
Als ich fragte, ob Haustiere erlaubt sind, bekam ich die Antwort:"Solange sie keine acht Katzen haben, ist uns des egal."

Wohne bei der Versorgungskammer Bayern. 🙂
 
Ich will nur wissen :

Sind Wohnungsbaugesellschaften toleranter als mancher Mieter oder noch schlimmer ?

Gegen 2-3 Katzen müssten sie doch nichts gegen haben ! :zufrieden:
 
Also ich wohne auch in einer Wohnung einer solchen Gesellschaft und ich habe die Genehmigung nur durch Vitamin B bekommen. Und sie wollten sogar die Namen und Fotos von meinen Katzen. Die haben nen absoluten Knall manchmal...
 
Ich will nur wissen :

Sind Wohnungsbaugesellschaften toleranter als mancher Mieter oder noch schlimmer ?

Gegen 2-3 Katzen müssten sie doch nichts gegen haben ! :zufrieden:

hi,

ich glaube die Frage kann dir nur deine Wohnungsbaugesellschaft beantworten.
Frag einfach nach und dann hat sich das doch erledigt.
 
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Ich habe auch eine spezielle Genehmigung für meine beiden Katzen, müsste also grundsätzlich anmelden wenn ich noch eine nehmen würde. Allerdings weiß ich, dass mein Nachbar mehr als zwei Katzen (ich glaube vier) in seiner Wohnung hält, ich weiß aber nicht ob er diese auch angemeldet hat. Ich weiß auch gar nicht ob ich sie überhaupt angemeldet hätte, aber da ich ein Netz am Balkon habe wäre es ja sofort aufgefallen. Hat er allerdings auch.
 
Ich dachte, Katzenhaltung muß nicht mehr extra genehmigt werden?

Ich hatte nach dem Tod meines Hundes ein Gespräch mit der Hausverwaltung bzgl. einer Genehmigung für evtl. wieder einen 2. Hund.

Dabei fiel im Gespräch die Aussage, bei Katzen wäre es ja eh egal?

Ich habe jetzt darum als die Entscheidung pro Katze fiel, da gar nicht nochmal nachgehakt und auch das Tierheim wollte keine Vermietergenehmigung sehen?


AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95
Katze in Mietwohnung erlaubt
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.


Tierhaltungsverbot
Vorgedruckte Standardmietverträge sehen regelmäßig die Formulierung vor, dass "Das Halten von Haustieren unzulässig ist". Eine solche generelle Verbotsklausel ist aber unwirksam, da der Mieter hierdurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Wenn nämlich der Vermieter bei Abwägung seiner Interessen und der Mieterinteressen keine konkreten sachlichen Gründe gegen die Tierhaltung hervorbringen kann, so ist er verpflichtet, die Tierhaltung zu genehmigen. Welche Tiere gehalten werden dürfen, entscheidet sich nach der Tierart, der Gefährlichkeit oder der Belästigung, die durch dieses Tier der Nachbarschaft entstehen können.
Landgericht Kiel, Az.: 1 S 12/90

Katzenhaltung erlaubt oder verboten? In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden (Az.: 32 C 13/94)

Katzenhaltung in Mietwohnungen Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95
Katzengeruch stört nicht!
Von reinen Wohnungskatzen gehen bei art- und verhaltensgerechter Haltung keine Belästigungen für andere aus. Der Vermieter kann daher die Katzenhaltung nicht verbieten. Nach Auffassung des Gerichtes gehört das Halten von Katzen auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen und ist daher Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Es ist davon auszugehen, daß Hauskatzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigungen verursachen. Etwaige Kratzspuren an Tapeten sind nicht irreparabel, sondern lassen sich durch eine vom Mieter durchzuführende Renovierung beseitigen. Auch nennenswerte Geruchsbelästigungen sind auszuschließen, wenn sichergestellt ist, daß sich die Katzen ausschließlich in der Wohnung aufhalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette zur Verfügung gestellt wird, die regelmäßig gereinigt wird. Dabei läßt der typische Katzengeruch sich durch die Verwendung von handelsüblichen Streumitteln weitgehend überdecken.


Muß ein trotz Verbot gehaltenes Tier abgeschafft werden Nicht unbedingt. Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.


Nachträgliche Verbietung von Tierhaltung Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc.... Viele Richter erlauben jedoch das Halten des störenden Tieres weiterhin unter der Auflage, daß diese störenden Zustände beseitigt werden.


AG Hamburg
1996-04-24 40a C 402/95
Haltung von Katzen in der Mietwohnung
Das Halten von Katzen in der Wohnung ist ein Teil der freien Lebensgestaltung der Mieters und daher vom Vermieter zu dulden.
Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.


Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96)
Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen".
Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91

Quelle: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=44473&ccheck=1
 
Zuletzt bearbeitet:
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88 (Urteil liegt uns vor)


Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89


Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82


Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschließbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79

Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92

Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981

Quelle: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=44473&ccheck=1
 

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