Prinzipiell herrscht ja Vertragsfreiheit, das ist schon richtig.
Sittenwidrigkeit wäre - wie schon erwähnt wurde, wird das von verschiedenen Richtern unterschiedlich beurteilt bezüglich des Sachverhalts - eben, wenn der Käufer/neuer Eigentümer über Gebühr in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt würde. Das ist wohl auch der Grund der unterschiedlichen Auslegung: Was ist "über Gebühr"?
Hier (bei mir) gibt's grad schon Diskussion deswegen. 😀 In erster Linie andere Fälle, bei denen solche Zusatzklauseln Vertragsinhalt sind (da uns die Erfahrung bezüglich Tiere fehlt).
Gefühlsmäßig (was aber ja nix heißt) würde ich meinen, daß die Sache damit steht und fällt, wie es genau im Kaufvertrag formuliert wurde.
Insofern hätte ich eher Bedenken bei der Durchsetzbarkeit, wenn
Tier x wird an y verkauft zum Kaufpreis z.
Das Tier ist bei Übergabe gesund, siehe Gesundheitszeugnis TA a vom xx.xx.xxxxx.
Und DANN weiteres "blabla", wie Verpflichtung zur Kastration.
Durchsetzbarer - in welcher Form auch immer, im Zweifel Rückgabe des Tieres - wäre, wenn der Eigentumsübergang an die Kastration gekoppelt wäre; in diesem Fall bliebe der Züchter rechtmäßiger Eigentümer bis zum Nachweis der Kastration (würde auch das - offenbar widerrechtliche - Zurückbehalten von Papieren rechtfertigen).
(Speziell an) Lisa, Ihr habt doch bestimmt verschiedene Vertragsformulierungen durchgespielt, seid Ihr dann auf eine halbwegs "sichere" Lösung gekommen? (Falls jemand anderes was weiß, natürlich auch gerne - besonders interessieren würde mich das Urteil, wo pro Züchter entschieden wurde wegen der Urteilsbegründung.)
Wäre das so einfach, würden TSV sicher auch "Kaufverträge" machen und nicht "Abgabeverträge" - bei denen eben das Eigentum beim TSV verbleibt, so daß die Möglichkeit besteht, im Falle des Falles das Tier "einfach" zurückzuholen, da der neue Besitzer kein Eigentumsrecht hat. 😉