§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf
Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie
auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5
mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine
Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei
Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bauund
Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der
Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd
durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen;
als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis
eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen,
Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten
des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder
elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller
Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder
Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie
geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu
verwenden;
6. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder
zu empfangen;
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten,
zu erwerben oder aufzustellen;
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie
Selbstschußgeräte zu verwenden;
10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu
erlegen;
11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen
Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus
Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu
sammeln;
18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der
Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bjagdg/gesamt.pdf