Wir wollen doch nicht zu weit vom Thema abkommen, damit gerät doch das eigentliche Thema Jagd und ihre Rechtfertigung zu sehr in den Hintergrund. Kannst gern nen' seperaten Thread einstellen.
Eigentlich war das Thema: "Abschuss von Katzen/Haustieren"
😉
Dazu hab ich ein wenig recherchiert:
Auszug Bundesjagdgesetz:
"VI. Abschnitt
Jagdschutz
§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften."
Begriffsbestimmung "wildern" lt Duden:
"ohne Berechtigung jagen, unerlaubt schießen, wilddieben; (ugs.): schwarzgehen."
Ich kann mich ja irren, aber um eine Berechtigung zu haben (oder eben nicht) müssten man schon ne rechtsfähige Person sein, oder?
Abgesehen davon steht da Schutz nicht Abschuss!
Aber gut ist eh makulatur, weil da steht leider auch:
"Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder"
Ich hab mir jetzt nur mal exemplarisch die Jagdsgesetze aus NRW (alte Heimat
😉) und Bawü (neue "Heimat")
NRW
"§ 25 (Fn 12)
Inhalt des Jagdschutzes
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(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
.
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2. wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200m vom nächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in
Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers
entzogen haben."
Auffallend ist der Unterschied zwischen Hund und Katz. Hunde müssen
aktiv jagen bevor geschossen werden darf. Bei Katzen reicht die blosse Anwesenheit. Die geringe Entfernung, könnt ich mir vorstellen, in der dichteren Besiedlung Nrw´s begründet (in Bawü sinds immerhin 500m)
Baden Württemberg
"Jagdschutz
§ 29
Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten
.
.
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können,
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, daß dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
3. Sie dürfen streunende Katzen in einem Jagdbezirk töten, soweit diese in einer Entfernung von mehr als 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden."
Auch hier wieder der (noch krassere) Unterschied, den ich nicht so recht nachvollziehen kann. Der einzige Grund der mir einfiele wäre die vermutlich deutlich höhere Streunerpopulation bei Katzen. Da wären wir dann wieder beim Thema Kastration...
Mein minimalwunsch wäre, daß Katzen wenigstens den Hunden gleichgestellt würden, besser noch wäre ein generelles Verbot.