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Das ist natürlich doof, ich hatte mit persönlich tatsächlich persönlich und nicht telefonisch gemeint. Wie gut kannst du denn mit ihm? Seid ihr einigermaßen auf gleicher "Wellenlinie"?
@ seno: ganz genau dasselbe meinte ich auch😀
Genau, berichte sofort!
Persönlich würde ich niemals Tiere verstecken, man kommt ja auch nicht darauf ein Kind zu unterschlagen.
Sicher kann ich euch Kritik verstehen und ihr habt auch Recht, aber in der Hauptstadt ist es wirklich nicht mehr so einfach eine bezahlbare Wohnung zu finden, die nicht außerhalb der Stadt ist.
Du irrst dich. Katzenhaltung ist eine Grauzone, der Vermieter kann erlauben und verbieten was er will.
Wenn du das Ganze rein rechtlich siehst, kann der Vermieter da erstmal Nichts machen, selbst wenn er das mitbekommen würde.
Wenn ihr in einen einigermaßen gelassenen Stadtteil und vielleicht nicht gerade in die Plattenbausiedlung mit dem Fernglas-Nachbarn gezogen seid, denke ich nicht, dass euch die Nachbarn verpetzen, solange ihr ihnen keinen Anlass dazu gebt.
...
Insofern - frohes Einziehen. 🙂
Ich finde es sehr schade, dass es so schwierig ist, mit Haustieren eine Wohnung zu finden... Mit drei Katzen ist es bestimmt nochmal deutlich schwieriger als mit zwei Katzen... Aaaaber... das weiß man ja vorher...
Also ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass ein Vermieter bis zu drei Katzen dulden kann/muss, wenn Katzenhaltung erlaubt ist und nicht vorweisen kann, dass es für die anderen Mieter unzumutbar ist..aber wie gesagt, kann mich da irren.
Nun, bei uns ist leider noch nie ein Vermieter gesprungen, wenn die Spülung kaputt oder die Heizung ausgefallen ist, obwohl wir es gleich gemeldet hatten.
Ein kluger Anwalt könnte z.B. darauf plädieren, die Katzen seien "Bedarfsgegenstände zur Erfüllung des allgemeinen Wohlbefindens" (oder so in der Art hört sich das in Juristensprache an ^^), solche dürfen nämlich nicht verboten werden.
"Normaler" Tierlärm ist auch kein Grund. Selbst seltenes Hundebellen mitten in der Nacht müssen Vermieter und Mitmieter hinnehmen..
Bei Hunden ist das alles gesetzlich genau festgelegt. Alles rund um Katzenhaltung ist aber in der Tat eher eine Grauzone..
Ich schreibe gerade einen lieben Brief an meinen Vermieter und "beichte"..wenn er Nein sagt, werde ich das so probieren..etwas Zeit habe ich ja noch, bevor wir hier rausmüssen.
AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden (Az.: 32 C 13/94)
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92
Gemäß § 26 des Mietvertrags wurde vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. Der Kläger mahnte den Beklagten mehrfach wegen der unerlaubten Tierhaltung ab und kündigte mit Schreiben vom 24. 9. 1992 das Mietverhältnis fristlos. Der Beklagte bestreitet, dass irgendwelche Belästigungen von seinem Tier ausgehen. Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung gemäß § 564 b BGB erloschen. Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vermieter hat zunächst nur einen Unterlassungsanspruch. Die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung ist unverhältnismäßig. Ob der Kläger mit einer zulässigen Unterlassungsklage durchgedrungen wäre, erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Tierhaltung zum Wohnbegriff zählt, d. h., dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist. Solange die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie nach Ansicht des Gerichts zu dulden. Unbestritten ist, dass durch das Halten eines Hundes oder einer Katze kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden können. Grenzen für das Recht zur Tierhaltung ergeben sich dann, wenn die Hausgemeinschaft, insbesondere die Pflichten zur Rücksichtnahme, die Schutz- und Abnutzpflichten, durch die Tierhaltung verletzt werden. Eine solche Verletzung ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetragen, so dass auch eine Unterlassungsklage keinen Erfolg gehabt hätte. (AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26. 5. 1993 )
Habe ich auch nie behauptet^^
Ich bin nicht vom Fach, aber alles was ich hier wiedergebe, ist von Leuten, die vom Fach sind. Ich selbst bin eher von der Vermieter-Fraktion und weiß wie wenig Rechte Vermieter und wie viele Rechte Mieter generell haben.