Katze abzugeben wegen Wohnungswecksel?!

  • Themenstarter Themenstarter Charlie.Brown
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Also für mich käme es auch keinesfalls in Frage, auch nur darüber nachzudenken, eines meiner Tiere wegen einer tollen Wohnung, Job ect. abzugeben. Das sind Familienmitglieder.

Allerdings brauche ich über so etwas auch nicht nachzudenken. Ich habe allerdings schon sehr, sehr viele Tierhalter kennen gelernt, bei denen ich mir gewünscht hätte, sie würden ihre Tiere wieder abgeben. Sei es liebloser Umgang oder die fehlenden finanziellen Mittel, um den Tieren gerecht zu werden. Traurige Wahrheit.

Bei manchen Menschen kann man sich nur freuen, wenn sie endlich einsehen, dass es besser ist, die Tiere abzugeben. Natürlich traurig, wenn sie dann den Rest des Lebens im Tierheim sitzen.
Nur gut ist da die Vermittlung an privat. So ganz egal sind die Tiere den NOCH-Besitzern dann ja auch nicht. Ich kann es nicht nachvollziehen, Tiere abzugeben. Aber ich bin auch nicht in Not. Manchmal ist es einfach besser, wenn Tiere abgegeben werden. Für die Tiere! :stumm:

Ich habe schon einige Tiere hier aufgenommen und super gut weiter vermittelt, die mir einfach total leid taten. Derzeit verfolge ich wieder einen Fall, in dem die Pferdebesitzerin meint, sie würde das Pferd ohne Ende lieben, aber es geht im leider hundselend. Das bringt mich um, da ich eine ganz starke persönliche Bindung zu dem Pferd habe. Ich wünschte, sie würde erkennen, dass sie ihm nichts Gutes tut, nur weil sie an ihm festhält. Die Einsicht wird nie kommen und er wird bis zum bitteren Ende leiden. Ich kann absolut nix dagegen tun. Sowas ist viel, viel schlimmer.
 
A

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es geht hier um den vorgeschobenen grund, woanders haben sie es besser, obwohl sie es sehr wohl in ihrem neuen heim gut hätten.

die, von denen du sprichst, sind nicht in der lage zu erkennen, dass es ihren tieren schlecht gut, man denke nur mal an die tiermessis
 
Püppi, ich stimme dir zu -vor allem bezgl. deines letzten Absatzes.

Allerdings ging es ja ursrpünglich auch um die Abgabe wegen Wohungssuche und hier muss ich aus eigener Erfahrung sagen, dass es oft nicht leicht ist, eine Wohnung mit Haustierhaltung zu mieten! Besonders ungünstig ist es bereits im Erstkontakt auf die Vierbeiner hinzuweisen. So hatte ich im letzten Jahr mehrfach Anzeigen mit den Miezen zusammen in der Zeitung: Erfolg trotz absolut guter Voraussetzungen meinerseits gleich null. Ich habe die Katzen dann weggelassen, prompt kamen Angebote. Dabei habe ich dann gleich einen weiteren Lernschritt machen dürfen: Katzen und deren Anzahl nicht am Telefon erwähnen und erst einen persönlichen Kontakt zum Vermieter bei der Besichtigung herstellen. Wenn hier die Symapthien stimmen, sind viele Vermieter bereit, doch Ausnahmen zu machen. Manchmal hilft in diesem Stadium sogar der Tierschutzbonus, also der Hinweis, dass die Katze nicht vom Züchter stammt, sondern eine arme Socke ist, die sonst erneut ihr Zuhause verlieren würde.

Also: Wohnungswechsel mit Haustieren gehen schon, sind also nicht wirklich ein Abgabegrund! Man muss vielleicht etwas geschickter und ggf. eben auch etwas abgezockter werden!
Aber keine moralischen Skrupel: Mehr oder weniger ein bisschen abgezockt, sind die meisten Vermieter auch, wenn ich an meine bisherigen Erfahrungen denke....
 
wobei mit der katzenhaltung in der wohnung geht es schon langsam in die richtung, dass es gewährt werden muss, da sie als kleintiere angesehen werden
 
wobei mit der katzenhaltung in der wohnung geht es schon langsam in die richtung, dass es gewährt werden muss, da sie als kleintiere angesehen werden

Leider ist es noch nicht überall so, das ist wirklich blöd!
 
Es ist auf einem guten Weg 🙂

AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95
Katze in Mietwohnung erlaubt
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.


Tierhaltungsverbot
Vorgedruckte Standardmietverträge sehen regelmäßig die Formulierung vor, dass "Das Halten von Haustieren unzulässig ist". Eine solche generelle Verbotsklausel ist aber unwirksam, da der Mieter hierdurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Wenn nämlich der Vermieter bei Abwägung seiner Interessen und der Mieterinteressen keine konkreten sachlichen Gründe gegen die Tierhaltung hervorbringen kann, so ist er verpflichtet, die Tierhaltung zu genehmigen. Welche Tiere gehalten werden dürfen, entscheidet sich nach der Tierart, der Gefährlichkeit oder der Belästigung, die durch dieses Tier der Nachbarschaft entstehen können.
Landgericht Kiel, Az.: 1 S 12/90


Katzenhaltung erlaubt oder verboten? In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden (Az.: 32 C 13/94)


Katzenhaltung in Mietwohnungen Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95
Katzengeruch stört nicht!
Von reinen Wohnungskatzen gehen bei art- und verhaltensgerechter Haltung keine Belästigungen für andere aus. Der Vermieter kann daher die Katzenhaltung nicht verbieten. Nach Auffassung des Gerichtes gehört das Halten von Katzen auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen und ist daher Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Es ist davon auszugehen, daß Hauskatzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigungen verursachen. Etwaige Kratzspuren an Tapeten sind nicht irreparabel, sondern lassen sich durch eine vom Mieter durchzuführende Renovierung beseitigen. Auch nennenswerte Geruchsbelästigungen sind auszuschließen, wenn sichergestellt ist, daß sich die Katzen ausschließlich in der Wohnung aufhalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette zur Verfügung gestellt wird, die regelmäßig gereinigt wird. Dabei läßt der typische Katzengeruch sich durch die Verwendung von handelsüblichen Streumitteln weitgehend überdecken.

AG Hamburg
1996-04-24 40a C 402/95
Haltung von Katzen in der Mietwohnung
Das Halten von Katzen in der Wohnung ist ein Teil der freien Lebensgestaltung der Mieters und daher vom Vermieter zu dulden.
Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.


Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96)
Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen".
Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96


Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88 (Urteil liegt uns vor)


Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89

Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschließbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79


Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92


Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981
 
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Da es dazu aber keine gesetzliche Regelung gibt, kann ein Richter das ziemlich frei entscheiden. Er muss sich dabei auch nicht an die Entscheidungen von Kollegen halten.

Lg
Eleja
 
Zuletzt bearbeitet:
es gibt eine gesetzliche regelung, dass Kleintiere zulässig sind. auslegungssache ist , ob eine Katze als Kleintier definiert wird. Doch der BGH hat im Oktober 2008 entschieden, dass Katzenhaltung zulässig ist, da ist schon ein Fall vor den BGH gegangen.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Ups, BGH hab ich tatsächlich verbummelt, man sollte krank einfach die Finger von der Arbeit lassen oder sich zumindest auf eine Sache konzentrieren statt alles auf einmal zu machen.

Aber egal wie: Entscheidungen sind Entscheidungen und Gesetze sind Gesetze. Kein deutscher Richter muss sich an die von Kollegen getroffenen Entscheidungen halten. Er kann, er sollte vieleicht auch, aber er muss nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im November 2007 entschieden, dass ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches eine Ausnahme nur für Ziervögel und Zierfische, hingegen nicht für andere Kleintiere vorsieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

BGB § 307 Abs. 1 Bb

Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag" Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Quelle:http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile

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BGH urteilt tierlieb: Haustieren wird der Einzug erleichtert / Kategorisches Verbot ist nicht rechtens

Von Norbert Demuth
Karlsruhe/Berlin. Wer entscheidet, ob der Dackel mit in die Wohnung ziehen darf? Oder der Kater? Muss der Vermieter sein Einverständnis zu jedem Meerschweinchen oder Wellensittich geben, oder darf der Mieter selbst bestimmen, wer mit ihm in der Wohnung lebt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Sache nun ein tierliebes Urteil gesprochen, Mieter können künftig die Haltung von Haustieren besser gegenüber ihrem Vermieter durchsetzen.
Der BGH kippte am Mittwoch eine Mietvertragsklausel, die außer bei Ziervögeln und Zierfischen jede Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte. Nach dem BGH-Urteil ist nun auch die Haltung von anderen Kleintieren wie Meerschweinchen und Schildkröten ohne Weiteres erlaubt, die üblicherweise in geschlossenen Käfigen oder anderen Behältnissen untergebracht werden und keinen Lärm oder Wohnungsschäden verursachen. Bei der Haltung von Hunden und Katzen sei hingegen jeweils im Einzelfall eine „umfassende Abwägung“ aller Interessen notwendig. Das heißt, die Tierhaltung kann nicht nach freiem Ermessen abgelehnt werden, der Vermieter muss sachliche Gründe für ein Verbot nennen – etwa die Allergie eines Nachbarn oder die Haltung eines Kampfhundes. Diese Abwägung sei nur im Einzelfall möglich, weil die jeweiligen Umstände so individuell und vielgestaltig seien, dass sich jede schematische Lösung verbiete, urteilt das Gericht in Karlsruhe gestern.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte in Berlin die Entscheidung der Richter. Der BGH habe „die Rechtsposition von Hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, sagte Pressesprecher Ulrich Ropertz. Die Haltung kleinerer Tiere gehöre zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache. Kleintiere dürfe der Mieter demnach „immer in seiner Wohnung halten – egal, was im Mietvertrag steht“. Dieses Recht dürfe nicht auf Vögel und Fische beschränkt werden. Der Bundesgerichtshof habe damit letztlich eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1993 bestätigt, wonach ein generelles Verbot der Haustierhaltung unzulässig ist.
Gemäß der bisherigen Klausel in Formular-Mietverträgen bedurfte „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters“. Diese Klausel benachteilige Mieter unangemessen und sei daher unwirksam, entschied der BGH. Denn hier werde eine Ausnahme nur bei Ziervögeln und Zierfischen gemacht, nicht aber für andere kleine Haustiere, obwohl diese in der Regel ebenfalls keine Beeinträchtigungen der Wohnung verursachten und andere Mieter nicht störten. Verboten bleiben aber zum Beispiel eine komplette Vogelvoliere oder ein Papagei, der für eine „erhebliche Lärmbelästigung“ sorgt.

Quelle: Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 15.11.2007
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag" Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Quelle:http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile

Daß diese Klausel unwirksam ist, ist schon lange unstrittig. Kleintiere bedürfen keiner Zustimmung des Vermieters. Somit ist eine Klausel, die alle Tiere außer Zierfische und -vögel verbietet, nicht rechtens. Nachwievor gibt es jedoch kein Grundsatzurteil, das Katzen als Kleintiere klassifiziert. Es gibt lediglich zunehmend Urteile auf unteren Ebenen, die Katzenhaltung "genehmigen". Diese sind jedoch immer Einzelfallentscheidungen!

Gruß
Jubo
 
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BGH-Urteil vom 14.11.2007

BGB § 307 Abs. 1 Bb
Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

BGB § 535 Abs. 1 Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - LG Krefeld AG Krefeld

Diese Klausel, nach deren Satz 1 jede Tierhaltung, insbesondere von Hun-den und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustim-mung des Vermieters bedarf, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-sen benachteiligt. Das gilt unabhängig davon, ob nach der Klausel die Zustim-mung zur Tierhaltung des Mieters, wie vom Berufungsgericht angenommen, im freien Ermessen des Vermieters steht oder ob dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen versagen darf. Diese Frage kann daher offen bleiben.

Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten. Das Berufungsgericht hat die Klausel zwar nicht so verstanden, sondern ist – beiläufig und ohne Begründung – davon ausgegangen, dass sich die Ausnahme auf "Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische" erstrecke. Diese Auslegung, die wegen der Verbreitung derartiger mietvertraglicher Tierhal-tungsklauseln über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus der uneinge-schränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2004 – VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, unter II 2 a bb), findet jedoch in dem eindeutigen Wortlaut der Klausel ("mit Ausnahme von Ziervögeln und Zier-fischen") keine Grundlage und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Wie der Senat be-reits entschieden hat, hält eine mietvertragliche Klausel, die das Halten von Haustieren ausnahmslos verbietet, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand, da das Verbot danach auch Tiere erfasst, deren Vorhandensein von Natur aus – wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium der Fall ist – keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann (Senatsurteil vom 20. Januar 1993 – VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter II 4). Nichts anderes gilt für eine Klausel, die, wie die hier in Rede stehende, durch das Erfordernis der Zustim-mung des Vermieters zur Tierhaltung des Mieters ein Verbot mit Erlaubnisvor-behalt begründet. Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unange-messen, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, weil davon in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter gemäß § 541 BGB auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, siehe nur Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 495; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; Kinne in Kin-ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 1038; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93). Daher ist ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das wie die hier in Rede stehende Klausel eine Ausnahme nur für Ziervögel und Zierfische, hinge-gen nicht für andere Kleintiere vorsieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam (vgl. Blank, aaO, S. 732; Kinne, aaO; Knops, aaO, Rdnr. 31; Kraemer, aaO, Rdnr. 1039; Wüstefeld, jurisPR-MietR 4/2007 Anm. 2; dies übersieht OLG Hamm, WuM 1981, 53 = ZMR 1981, 153; ebenso MünchKommBGB/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 94).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht dann gerechtfertigt, wenn die Zu-stimmung zur Tierhaltung nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien entge-gen der Auslegung des Berufungsgerichts nicht im freien Ermessen des Ver-mieters steht, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden darf. In diesem Fall ist zwar eine Versagung der Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen ausgeschlossen, weil von diesen Tieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Ungeachtet dessen ist die Klausel dann jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist. Die Klau-sel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Deswegen besteht die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dies stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen das Transpa-renzgebot dar (vgl. BGHZ 145, 203, 220 m.w.N.).


3. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).


Fehlt es wie hier an einer wirksamen Regelung der Tierhaltung im Miet-vertrag, ist allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Insoweit ist in Recht-sprechung und Schrifttum streitig, ob – abgesehen von Kleintieren (vgl. dazu vorstehend unter II 2) – die Haltung von Haustieren (im Folgenden nur: Haustie-re), namentlich von Hunden und Katzen, in Mietwohnungen zum vertragsge-mäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört (vgl. dazu zuletzt Blank, aaO, S. 731 m.w.N.).

Nach einer Meinung ist das zu bejahen (vgl. KG, WuM 2004, 721, 722 (Katzenhaltung); LG Hildesheim, WuM 1989, 9; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 251; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 498 ff.; Dillenburger/Pauly, ZMR 1994, 249, 251; Dallemand/ Balsam, ZMR 1997, 621, 623; differenzierend: Kinne, aaO, Rdnr. 37b, c).

Gemäß anderer Auffassung ist es dagegen zu verneinen; danach ist die Haltung von Haustieren nur mit der Erlaubnis des Vermieters zulässig, auf die kein Anspruch besteht, deren Versagung aber im Ausnahmefall treuwidrig (§ 242 BGB) sein kann (OLG Hamm, WuM 1981, 53, 54 = ZMR 1981, 153, 154; LG Karlsru-he, NJW-RR 2002, 585; Emmerich, aaO, Rdnr. 28 f.; Kraemer, aaO, Rdnr. 1038, 1041; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 541 Rdnr. 6).

Nach einer vermittelnden Ansicht ist die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (LG Hamburg, WuM 2002, 666; LG Freiburg, WuM 1997, 175; LG Düsseldorf, WuM 1993, 604; LG Mannheim, ZMR 1992, 545; Blank, aaO, S. 731; Knops, aaO, Rdnr. 29; MünchKommBGB/Schilling, aaO, Rdnr. 93).

Die letztgenannte Ansicht ist richtig.

Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame miet-vertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwä-gung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbe-sondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, An-zahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (Blank, aaO; Knops, aaO).

Im vorliegenden Fall lässt sich bisher nicht beurteilen, ob die von dem Kläger beabsichtigte Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Ein entsprechendes Fest-stellungsbegehren ist in der (Leistungs-)Klage auf Zustimmung zur Haltung der Katzen als Minus enthalten. Für eine Entscheidung über dieses Begehren fehlt es an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung, die im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann.

Quelle zum vorstehenden Urteilsauszug: www.bundesgerichtshof.de Aktenzeichen VIII ZR 340/06 Urteil vom 14.11.2007
 
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle vom 14.11.2007 Nr. 171/2007 Tierhaltung in Mietwohnung

Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.

Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06

Bitte genau lesen.
 
@Jubo

will heißen, der Mieter darf Katzenhaltung nicht prinzipiell ohne Grund ablehnen. Gründe wären z.B. nachweisliche entsprechende Katzenallergie, immense Geruchsbelästigung, ein Kater, der die Wände kaputt beisst, Haltung von 12 Katzen...so einfach geht das nicht mehr

eine Beschränkung auf Tiere im Käfig= Kleintiere oder das es noch nie vors BGH gegangen ist, liegt nicht vor

Auf ein BGH Urteil kann sich jeder Mieter berufen!

@eleja
habe ich
 
Zuletzt bearbeitet:
Der BGH hat aber nicht geurteilt das Katzen Kleintiere sind. Er hat geurteilt, dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob bei Abwägung der Interessen eine Katzenhaltung erlaubt wird oder nicht. Siehe oben.
 
@elija

Der BGH hat eine prinzipielle Untersagung der Katzenhaltung durch den Vermieter untersagt! Abwägung der Interessen, siehe oben. Das ist der Kernpunkt! Nicht die Frage, ob Katzen Kleintiere sind, obwohl es selbst dazu auch ein BGH Urteil geben soll.....
 
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wobei mit der katzenhaltung in der wohnung geht es schon langsam in die richtung, dass es gewährt werden muss, da sie als kleintiere angesehen werden

Laut BGH Katze=Haustier

Ist ja schön das es nicht prinzipiell Untersagt werden darf...na und? Gründe gibt es genug.

Ich werde nichts weiter dazu sagen. Du hast deine Meinung, die willst du durchsetzen und ich hab Kopfweh und Fieber und keine Lust mehr.
 
Elija

Ich hingegen bin der Ansicht, dass es so leicht eben nicht mehr ist und wünsche dir gute Besserung. Werd gesund, bevor der Frühling kommt, damit du ihn sofort nach diesem harten Winter genießen kannst.

Liebe Grüße
 
Danke *füllfüll*
 
Der BGH hat eine prinzipielle Untersagung der Katzenhaltung durch den Vermieter untersagt!

Falsch! Der BGH hat JEDES Tierhaltungsverbot, außer Zierfische und -vögel, untersagt. Das würde nämlich automatisch ALLE (also auch Hunde und Katzen) anderen Tiere, somit auch Kleintiere, beinhalten. Und da Kleintiere nicht der Zustimmung bedürfen, ist dieses Verbot unzulässig.

Jeder Vermieter kann jedeoch explizit die Katzen- und/oder Hundehaltung per Mietvertrag verbieten. Diese Klausel schließt nämlich Kleintiere nicht automatisch mit ein und ist somit rechtens. Dies wäre nur nicht möglich, wenn ein Mieter z.B. auf einen Blindenhund angewiesen wäre. Ansonsten kann er Katzen und Hunde jederzeit aus der Tierhaltung ausschließen. Und das hat der BGH ausdrücklich nicht untersagt!

Gruß
Jubo
 

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